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Urteil

B 3 KR 13/11 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bestimmung eines Krankenhauses nach §116b Abs.2 SGB V aF zur ambulanten spezialärztlichen Versorgung ist materielle Angelegenheit des krankenversicherungsrechtlichen Leistungserbringerrechts und damit Gegenstand der Sozialgerichtsbarkeit. • §116b Abs.2 SGB V aF begründet keinen generellen einklagbaren Drittschutz zugunsten konkurrierender Vertragsärzte; das Gebot, die vertragsärztliche Versorgungssituation zu berücksichtigen, ist ein objektives Abwägungskriterium des behördlichen Ermessens. • Die Bestimmungsbehörde muss die Eignung des Krankenhauses von Amts wegen überprüfen, konkrete Nachweise verlangen und ggf. vor Ort prüfen; eine allein auf Selbstauskünften beruhende Prüfung genügt nicht. • Formelle Verfahrensfehler (unterlassene Beteiligung eines unmittelbar an der Krankenhausplanung Beteiligten) können rechtswidrig, aber nicht nichtig sein, wenn sie nicht offenkundig schwerwiegend sind. • Selbst wenn ein Bestimmungsbescheid formell und materiell rechtswidrig ist, ist er nur aufzuheben, wenn der Kläger dadurch in eigenen Rechten verletzt wird; bloße wirtschaftliche Betroffenheit genügt nicht ohne Nachweis einer konkreten Existenzgefährdung.
Entscheidungsgründe
Keine Aufhebung der Krankenhausbestimmung nach §116b SGB V trotz Verfahrens- und Ermessensfehler • Die Bestimmung eines Krankenhauses nach §116b Abs.2 SGB V aF zur ambulanten spezialärztlichen Versorgung ist materielle Angelegenheit des krankenversicherungsrechtlichen Leistungserbringerrechts und damit Gegenstand der Sozialgerichtsbarkeit. • §116b Abs.2 SGB V aF begründet keinen generellen einklagbaren Drittschutz zugunsten konkurrierender Vertragsärzte; das Gebot, die vertragsärztliche Versorgungssituation zu berücksichtigen, ist ein objektives Abwägungskriterium des behördlichen Ermessens. • Die Bestimmungsbehörde muss die Eignung des Krankenhauses von Amts wegen überprüfen, konkrete Nachweise verlangen und ggf. vor Ort prüfen; eine allein auf Selbstauskünften beruhende Prüfung genügt nicht. • Formelle Verfahrensfehler (unterlassene Beteiligung eines unmittelbar an der Krankenhausplanung Beteiligten) können rechtswidrig, aber nicht nichtig sein, wenn sie nicht offenkundig schwerwiegend sind. • Selbst wenn ein Bestimmungsbescheid formell und materiell rechtswidrig ist, ist er nur aufzuheben, wenn der Kläger dadurch in eigenen Rechten verletzt wird; bloße wirtschaftliche Betroffenheit genügt nicht ohne Nachweis einer konkreten Existenzgefährdung. Die Kläger betreiben in S. eine gynäkologische Gemeinschaftspraxis mit onkologischem Schwerpunkt und rügten die Bestimmung der C. Klinik S. zur ambulanten Diagnostik und Versorgung gynäkologischer Tumoren nach §116b Abs.2 SGB V aF. Die Klinik (Beigeladene zu 8) hatte die Bestimmung beantragt; das zuständige saarländische Ministerium erließ am 1.9.2009 den Bestimmungsbescheid trotz gegenteiliger Stellungnahmen mehrerer Beteiligter. Die Kläger erhoben Anfechtungsklage; das SG wies sie mangels Anfechtungsberechtigung ab. In der Revision rügen die Kläger u.a. Zuständigkeitsmängel, Verletzung ihrer Berufsfreiheit nach Art.12 GG und fehlerhafte Eignungs- und Ermessensprüfung durch die Behörde. Der Senat prüfte Rechtsweg- und Spruchkörperzuständigkeit, Zulässigkeit der Sprungrevision sowie materielle und verfahrensrechtliche Fehler des Bestimmungsbescheids. • Zuständigkeit: Streitigkeiten über die Bestimmung nach §116b Abs.2 SGB V aF betreffen das Leistungserbringerrecht der GKV; deshalb sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bzw. die für GKV-Angelegenheiten gebildeten Spruchkörper zuständig (§51 SGG, §10 SGG sowie gesetzgeberische Klarstellung §10 Abs.2 S2 SGG nF). • Spruchkörperzuständigkeit: Es handelt sich nicht um eine Angelegenheit des speziellen Vertragsarztrechts iSd §10 Abs.2 SGG, weil §116b SGB V eine sektorenübergreifende neue Versorgungsform regelt, deren Leistungen nicht der vertragsärztlichen Gesamtvergütung unterliegen. • Zulässigkeit der Klage: Die Kläger sind als konkurrierende Vertragsärzte klagebefugt (Schutzbehauptung einer möglichen Verletzung eigener Rechte und faktische Konkurrenzsituation), die Anfechtungsklage war sachlich zulässig. • Formelle Fehler: Das Verfahren war insofern mangelhaft, als die Behörde ein unmittelbar beteiligtes Organ der Krankenhausplanung nicht beteiligte; dieser Verfahrensfehler ist nicht mehr heilbar im Revisionsverfahren, aber nicht nichtig, weil er nicht offenkundig schwerwiegend ist. • Materielle Fehler und Eignung: Die Behörde hat die Eignung der Klinik nicht hinreichend von Amts wegen geprüft; sie stützte die Entscheidung weitgehend auf eine vom Krankenhaus ausgefüllte Checkliste und Bestätigungen, ohne konkrete Nachweise anzufordern oder ggf. Ortsprüfungen vorzunehmen. Eignung ist ein voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff, konkretisiert durch §116b Abs.3 und 4 SGB V aF und die AmbBeh‑RL. • Ermessensfehler und Berücksichtigungspflicht: Die Behörde hat das Berücksichtigungsgebot der vertragsärztlichen Versorgungssituation nicht in dem dem Normzweck entsprechenden Umfang untersucht; die Pflicht zur Abwägung von Qualität und Wirtschaftlichkeit sowie prognostischen Auswirkungen wurde nicht sachgerecht erfüllt; Einvernehmen mit Beteiligten wurde nicht angemessen angestrebt. • Drittschutz und Grundrechte: §116b Abs.2 SGB V aF verleiht den konkurrierenden Vertragsärzten keinen subjektiven Abwehranspruch; Krankenhäuser und Vertragsärzte stehen im spezialfachärztlichen Versorgungsbereich nicht in einem Vorrang‑/Nachrangverhältnis. Art.12 GG schützt nicht gegen marktwirtschaftliche Nachteile, es sei denn, ein hoheitlicher Einzelakt schafft eine asymmetrische Wettbewerbssituation, die Existenz bedroht; hierfür fehlt der konkrete Nachweis (z.B. drohender Umsatzeinbruch von mindestens ca. 50 % plus weitere Umstände). Die Revision der Kläger wird zurückgewiesen. Zwar ist der Bestimmungsbescheid formell und materiell rechtswidrig wegen unzureichender Beteiligung, mangelhafter Eignungsprüfung und fehlerhafter Ermessensausübung; die Kläger sind aber nicht in eigenen Rechten verletzt, weil §116b Abs.2 SGB V aF keinen einklagbaren Drittschutz zugunsten konkurrierender Vertragsärzte begründet und die Voraussetzungen für eine grundrechtliche Verletzung (asymmetrische Wettbewerbssituation, Existenzgefährdung) nicht nachgewiesen sind. Das Gericht stellt fest, dass die Behördenzuständigkeit und das Vorgehen im Prüfverfahren kritikwürdig waren, folgt jedoch in der Rechtsfolge nicht der Aufhebung des Bescheids, weil die Kläger keine durchsetzbaren Rechtspositionen aus dem einschlägigen einfachen Recht oder den Grundrechten herleiten können. Die Kläger tragen die Revisionskosten teilweise; der Streitwert des Revisionsverfahrens wird festgesetzt.