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Urteil

B 14 AS 45/11 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Revision ist Zurückverweisung angezeigt, wenn das Tatbestandsmaterial zur Prüfung revisiblen Rechts nicht ausreicht. • Die Frage, ob ein volljähriges, unter 25-jähriges leibliches Kind der Bedarfsgemeinschaft seiner Mutter nach § 7 Abs.3 Nr.4 SGB II angehört, ist anhand tatsächlicher Merkmale der Haushaltszugehörigkeit zu prüfen. • Zur Feststellung einer Bedarfsgemeinschaft sind örtliche, materielle und immaterielle Merkmale heranzuziehen; bloße räumliche Duldung genügt nicht. • Ist die Haushaltszugehörigkeit des Kindes gegeben, ist das Einkommen des Partners der Mutter nach § 9 Abs.2 SGB II bei der Hilfebedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Haushaltszugehörigkeit volljähriger Kinder bestimmt Bedarfsgemeinschaft und Einkommensberücksichtigung • Bei einer Revision ist Zurückverweisung angezeigt, wenn das Tatbestandsmaterial zur Prüfung revisiblen Rechts nicht ausreicht. • Die Frage, ob ein volljähriges, unter 25-jähriges leibliches Kind der Bedarfsgemeinschaft seiner Mutter nach § 7 Abs.3 Nr.4 SGB II angehört, ist anhand tatsächlicher Merkmale der Haushaltszugehörigkeit zu prüfen. • Zur Feststellung einer Bedarfsgemeinschaft sind örtliche, materielle und immaterielle Merkmale heranzuziehen; bloße räumliche Duldung genügt nicht. • Ist die Haushaltszugehörigkeit des Kindes gegeben, ist das Einkommen des Partners der Mutter nach § 9 Abs.2 SGB II bei der Hilfebedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Der Kläger, 1984 geboren, lebte mit seiner Mutter und deren Ehemann (Stiefvater) in einer Wohnung. Er begehrte Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 1.10.2006 bis 8.11.2009. Die Eltern stellten einen gemeinsamen Antrag ab 1.10.2006; die Behörde lehnte Leistungen unter Verweis auf das Einkommen des Stiefvaters ab. Sozialgericht und Landessozialgericht wiesen Klagen und Berufungen ab mit der Begründung, es bestehe eine Bedarfsgemeinschaft und das Einkommen sei nach § 9 Abs.2 SGB II zu berücksichtigen. Der Kläger rügte verfassungsrechtliche Bedenken und berief sich darauf, dass er bei Antragstellung bereits über 21 Jahre alt war und kein Einstandswille des Stiefvaters vorgelegen habe. Das BSG hob auf und verwies zurück, weil die tatsächlichen Feststellungen zur Haushaltszugehörigkeit, zu Bedarfen, Unterkunftskosten, Einkommensschwankungen und Krankenversicherungsschutz unzureichend seien. • Die Revision war zulässig und begründet, weil das LSG nicht genügend Tatsachen ermittelt hat, um die revisible Rechtsfrage zu prüfen (§ 170 SGG). • Rechtsstand: Nach § 7 Abs.1, Abs.3 Nr.4 SGB II sind leistungsberechtigt Erwerbsfähige, die hilfebedürftig sind; zur Bedarfsgemeinschaft gehören unverheiratete Kinder unter 25, die im Haushalt leben und nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können. Entscheidend ist die tatsächliche Haushaltszugehörigkeit. • Das LSG hat keine ausreichenden Feststellungen zu den monatlich veränderlichen Bedarfen (einschließlich geänderter Regelbedarfe nach § 20 SGB II), zu den Kosten der Unterkunft, zu möglichen Beiträgen zur Krankenversicherung und zu Schwankungen des Stiefvatereinkommens getroffen; monatsgenaue Ermittlung ist erforderlich. • Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anhand örtlicher Merkmale (Familienwohnung), materieller Unterstützungsleistungen (Unterhalt, freie Kost/Logis) und immaterieller Bindung (Fürsorge, Zuwendung) zu prüfen; bloße Duldung des Wohnens reicht nicht. • Ein besonderer Einstandswille des Stiefvaters ist für die Einbeziehung des leiblichen Kindes in die Bedarfsgemeinschaft nicht gesondert zu verlangen; reicht die Haushaltsaufnahme des leiblichen Kindes, gehört es der durch den Elternteil vermittelten Bedarfsgemeinschaft an. • Wenn die Haushaltszugehörigkeit festgestellt wird, ist nach § 9 Abs.2 SGB II das Einkommen des Partners der Mutter bei der Hilfebedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen; diese gesetzliche Konstruktion steht nach Ansicht des Senats nicht durchgreifend verfassungsrechtlich in Frage. • Das LSG hat daher nach Zurückverweisung monatsgenau festzustellen, ob und inwieweit eine Bedarfsgemeinschaft bestand, die Bedarfe und Einkünfte der Mitglieder sowie relevanten Abzugsbeträge zu ermitteln und dann neu zu entscheiden. Das Bundessozialgericht hat die Entscheidung des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus, um zu prüfen, ob der Kläger der Bedarfsgemeinschaft seiner Mutter und deren Ehemann angehörte und ob das Stiefvatereinkommen bei der Hilfebedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist. Das LSG muss nun monatsgenau feststellen: die tatsächliche Haushaltszugehörigkeit des Klägers anhand örtlicher, materieller und immaterieller Kriterien, die monatlichen Bedarfe einschließlich Unterkunfts- und Krankenversicherungskosten sowie die Entwicklung des Einkommens der Bedarfsgemeinschaft. Erst auf dieser Grundlage kann erneut geprüft und entschieden werden, ob dem Kläger für den streitigen Zeitraum Leistungen nach dem SGB II zu gewähren sind. Zudem wird das LSG gegebenenfalls über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.