OffeneUrteileSuche
Beschluss

B 1 KR 43/11 B

BSG, Entscheidung vom

13mal zitiert
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Berichtigung eines Urteils nach § 138 SGG ist durch den Vorsitzenden und nur in engen Fällen durch die höhere Instanz vorzunehmen. • Ein Verfahrensfehler durch formwidrige Urteilsberichtigung begründet die Zulassung der Nichtzulassungsbeschwerde. • Ist die fehlerhafte Berichtigung vom Senat vorzunehmen, kann das BSG die Korrekturentscheidung des LSG aufheben und das zuvor verkündete Urteil in Bestand lassen.
Entscheidungsgründe
Formfehler der Urteilsberichtigung führt zur Aufhebung der Korrekturentscheidung des LSG • Die Berichtigung eines Urteils nach § 138 SGG ist durch den Vorsitzenden und nur in engen Fällen durch die höhere Instanz vorzunehmen. • Ein Verfahrensfehler durch formwidrige Urteilsberichtigung begründet die Zulassung der Nichtzulassungsbeschwerde. • Ist die fehlerhafte Berichtigung vom Senat vorzunehmen, kann das BSG die Korrekturentscheidung des LSG aufheben und das zuvor verkündete Urteil in Bestand lassen. Die Klägerin, ein Krankenhausträger, forderte von der beklagten IKK für eine 2009 durchgeführte Krankenhausbehandlung eines Versicherten Vergütung in Höhe von 12.827,24 Euro. Das Sozialgericht gab der Klage statt; die Beklagte blieb erfolglos in der Berufung beim Landessozialgericht. Das LSG hielt eine Vorleistungspflicht der Beklagten aus einer Budget- und Entgeltvereinbarung für gegeben und lehnte die von der Beklagten geforderte medizinische Begründung wegen datenschutzrechtlicher Bedenken und Umgehung von § 275 Abs.1c SGB V ab. Das LSG änderte die ursprünglich verkündete Urteilsformel und traf eine korrigierte Kostenentscheidung, wonach die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen habe. Die Beklagte erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und rügte insbesondere die formwidrige Art der Urteilsberichtigung durch das LSG-Senat. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben und hinreichend begründet, da ein Verfahrensfehler der Berichtigung nach § 138 SGG geltend gemacht wird. • Rechtliche Maßstäbe: Nach § 138 SGG sind offenbare Unrichtigkeiten im Urteil vom Vorsitzenden durch Beschluss zu berichtigen; die höhere Instanz kann nur ausnahmsweise berichtigen, solange die Sache vor ihr schwebt und keine neuen tatsächlichen Feststellungen erforderlich sind. • Fehlerhaftigkeit der Korrektur: Das LSG-Senat durfte die ursprünglich verkündete Urteilsformel nicht durch eigene Korrekturentscheidung ersetzen; das Berichtigungsverfahren obliegt dem Vorsitzenden, insbesondere bei Entscheidungen über die Kosten, sodass die vom LSG vorgenommene Korrektur verfahrenswidrig war. • Rechtsfolgen: Wegen des maßgeblichen Verfahrensfehlers durfte das Bundessozialgericht die Korrekturentscheidung des LSG aufheben; das zuvor verkündete Urteil bleibt damit in voller Länge bestehen. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs.1 S.1 SGG i.V.m. § 154 Abs.1 VwGO; der Streitwert wurde auf 12.827,24 Euro festgesetzt. Die Beschwerde der Beklagten hatte Erfolg; das Bundessozialgericht hob die Korrekturentscheidung des Landessozialgerichts auf, weil die Berichtigung form- und verfahrenswidrig vom Senat vorgenommen wurde statt durch Beschluss des Vorsitzenden nach § 138 SGG. Dadurch bleibt das ursprünglich vom LSG verkündete Urteil in vollem Umfang bestehen. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wurde auf 12.827,24 Euro festgesetzt. Die Sache bedurfte keiner weiteren Entscheidung durch das LSG, weil der Verfahrensmangel durch die Aufhebung beseitigt ist.