Urteil
B 12 KR 4/10 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Familienversicherung nach § 10 Abs.1 S.1 SGB V setzt voraus, dass die betroffene Person überhaupt eine sozialversicherungsrechtlich relevante Erwerbstätigkeit ausübt.
• Eine bloße Gesellschafterstellung (Kommanditist/Gesellschafter) führt nicht automatisch zur Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit i.S.v. § 10 Abs.1 Nr.4 SGB V.
• 'Hauptberuflich' im Ausschlusstatbestand des § 10 Abs.1 Nr.4 SGB V bemisst sich nach Qualität und Umfang der Tätigkeit; die bloße bloße Beteiligung ohne persönlichen Arbeitseinsatz ist nicht ausreichend.
• Die Beschäftigung von Arbeitnehmern kann ein Indiz für Umfang der Tätigkeit sein, begründet aber keinen generellen Ausschluss von der Familienversicherung.
• Bei Zweifel über Ausübung oder Hauptberuflichkeit einer selbstständigen Tätigkeit ist der enge Zusammenhang zwischen § 5 Abs.5 und § 10 SGB V zu beachten; nur bei tatsächlichem, überwiegendem Arbeitseinsatz der betroffenen Person ist Ausschluss gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Keine automatische Ausnahme von Familienversicherung bei bloßer Gesellschafterstellung • Familienversicherung nach § 10 Abs.1 S.1 SGB V setzt voraus, dass die betroffene Person überhaupt eine sozialversicherungsrechtlich relevante Erwerbstätigkeit ausübt. • Eine bloße Gesellschafterstellung (Kommanditist/Gesellschafter) führt nicht automatisch zur Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit i.S.v. § 10 Abs.1 Nr.4 SGB V. • 'Hauptberuflich' im Ausschlusstatbestand des § 10 Abs.1 Nr.4 SGB V bemisst sich nach Qualität und Umfang der Tätigkeit; die bloße bloße Beteiligung ohne persönlichen Arbeitseinsatz ist nicht ausreichend. • Die Beschäftigung von Arbeitnehmern kann ein Indiz für Umfang der Tätigkeit sein, begründet aber keinen generellen Ausschluss von der Familienversicherung. • Bei Zweifel über Ausübung oder Hauptberuflichkeit einer selbstständigen Tätigkeit ist der enge Zusammenhang zwischen § 5 Abs.5 und § 10 SGB V zu beachten; nur bei tatsächlichem, überwiegendem Arbeitseinsatz der betroffenen Person ist Ausschluss gerechtfertigt. Die Beigeladene (geboren 1947) war seit 1998 nicht mehr als Zahnarzthelferin tätig. Ab 28.2.2000 hielt sie sämtliche Geschäftsanteile einer K GmbH & Co KG (Einlage als Kommanditistin, zugleich Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH), arbeitete jedoch nach den Feststellungen nicht aktiv im Unternehmen mit. Ihr Ehemann war dort alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer und bei der beklagten Krankenkasse pflichtversichert. Die Beklagte stellte rückwirkend mit Bescheid vom 22.2.2005 fest, die Beigeladene sei seit 28.2.2000 nicht familienversichert, weil sie hauptberuflich selbstständig sei; der Widerspruch blieb erfolglos. SG und LSG folgten dieser Ansicht und wiesen die Klage bzw. Berufung ab. Der Kläger (Stammversicherte) rügte in der Revision, die LSG-Auslegung zu § 10 Abs.1 Nr.4 SGB V sei zu weitgehend; Gewinnerzielungsabsicht und eigener Arbeitseinsatz müssten vorliegen. • Revision des Klägers war begründet; angefochtene Urteile und Bescheid wurden aufgehoben, Feststellung der Familienversicherung für 1.3.2000–31.7.2006 erging. • Zunächst ist zu prüfen, ob überhaupt eine sozialversicherungsrechtlich relevante Erwerbstätigkeit vorliegt; das LSG hat hier zu Unrecht schon aus der Gesellschafterstellung eine solche Tätigkeit angenommen. • Die Beigeladene übte nach den nicht angegriffenen Feststellungen keine aktive Mitarbeit aus, sondern nur die mit ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung verbundenen Pflichten; das reicht nicht für eine sozialversicherungsrechtlich relevante Tätigkeit. • Selbst wenn eine selbstständige Tätigkeit angenommen würde, ist für den Ausschluss nach § 10 Abs.1 Nr.4 SGB V die Hauptberuflichkeit maßgeblich; diese bemisst sich nach Qualität und Umfang des persönlichen Arbeitseinsatzes, nicht allein nach steuerlicher Gewinnerzielungsabsicht oder der bloßen Beteiligung. • Die gesetzliche Systematik (insb. § 10 Abs.1 Nr.5 SGB V mit Einkommensgrenze und § 5 Abs.5 SGB V) zeigt, dass nicht jede selbstständige Tätigkeit automatisch zum Ausschluss führt; die Regelungen zielen auf die tatsächliche persönliche Inanspruchnahme von Arbeitskraft und bedeutsamen zeitlichen Umfang ab. • Die Beschäftigung von Arbeitnehmern kann Indiz sein, begründet aber keinen automatischen Ausschluss; persönliche Zuordnung von Arbeitseinkommen und Arbeitseinsatz bleibt entscheidend. • Vor dem Hintergrund der materiellen Auslegung war der rückwirkende Bescheid der Beklagten rechtswidrig; die Beigeladene war familienversichert. • Maßgebliche Normen: § 10 Abs.1 S.1 Nr.4 SGB V, § 10 Abs.1 S.1 Nr.5 SGB V, § 5 Abs.5 SGB V, § 15 SGB IV (Arbeitseinkommen), § 163 SGG (Bindung an Feststellungen). Der Kläger hat in der Revision Erfolg; die Urteile des SG und LSG sowie der Bescheid der Beklagten wurden aufgehoben. Das BSG stellte fest, dass die Beigeladene vom 1.3.2000 bis 31.7.2006 familienversichert war, weil sie nach den bindenden Feststellungen keine sozialversicherungsrechtlich relevante Erwerbstätigkeit im Sinne des § 10 Abs.1 Nr.4 SGB V ausgeübt hat; jedenfalls war eine solche Tätigkeit nicht hauptberuflich. Die Beklagte durfte den Ausschluss der Familienversicherung nicht rückwirkend feststellen. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten in allen Rechtszügen zu erstatten; Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.