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Urteil

B 11 AL 4/11 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Insolvenzgeld-Umlage 2003 kann bei der Berechnung die Arbeitsentgelte von beurlaubten Beamten einbeziehen, wenn diese im Betrieb als Arbeitnehmer beschäftigt waren. • Als Maßstab für die Umlageermittlung gilt der Begriff der "Versicherten" i.S. von § 360 Abs.1 SGB III a.F., d.h. die in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherten. • Eine Versicherungsfreiheit nach § 4 Abs.1 Nr.1 SGB VII kommt nur in Betracht, wenn die Tätigkeit beamtenrechtlich als Dienst anzusehen ist; bei beurlaubten Beamten während einer privatrechtlichen Beschäftigung ist dies regelmäßig nicht der Fall. • Die Verknüpfung des Insolvenzgeld-Umlageverfahrens mit dem Umlageverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung (Huckepackverfahren) und die typisierende Pauschalierung bei der Ermittlung der Umlage sind verfassungsgemäß. • Die Änderung der Umlageregelungen ab 2009 (UVMG) ändert nichts an der für 2003 maßgeblichen Auslegung der früheren Vorschriften.
Entscheidungsgründe
Einbeziehung beurlaubter Beamtenentgelte in die Insolvenzgeld-Umlage 2003 • Die Insolvenzgeld-Umlage 2003 kann bei der Berechnung die Arbeitsentgelte von beurlaubten Beamten einbeziehen, wenn diese im Betrieb als Arbeitnehmer beschäftigt waren. • Als Maßstab für die Umlageermittlung gilt der Begriff der "Versicherten" i.S. von § 360 Abs.1 SGB III a.F., d.h. die in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherten. • Eine Versicherungsfreiheit nach § 4 Abs.1 Nr.1 SGB VII kommt nur in Betracht, wenn die Tätigkeit beamtenrechtlich als Dienst anzusehen ist; bei beurlaubten Beamten während einer privatrechtlichen Beschäftigung ist dies regelmäßig nicht der Fall. • Die Verknüpfung des Insolvenzgeld-Umlageverfahrens mit dem Umlageverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung (Huckepackverfahren) und die typisierende Pauschalierung bei der Ermittlung der Umlage sind verfassungsgemäß. • Die Änderung der Umlageregelungen ab 2009 (UVMG) ändert nichts an der für 2003 maßgeblichen Auslegung der früheren Vorschriften. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der KG, die 2003 Betreiberin eines Breitbandkabelnetzes war. Für 2003 setzte die Beklagte als Unfallversicherungsträger die Insolvenzgeld‑Umlage der KG unter Einbeziehung der gemeldeten Bruttoarbeitsentgelte fest, wozu auch Entgelte von damals bei der KG beschäftigten, beurlaubten Beamten der früheren Deutschen Bundespost gerechnet wurden. Die Klägerin rügte, diese Beamtengruppen seien wegen eines fortbestehenden Besoldungsanspruchs beziehungsweise beamtenrechtlicher Unfallfürsorge von der Umlage auszunehmen; sie verwies auf § 3 PUKV und auf das Fehlen eines Insolvenzrisikos. Das Sozialgericht gab der Klage teilweise statt; das Landessozialgericht hob das Urteil auf und wies die Klage ab. Die Klägerin reichte Revision ein mit der Rüge materieller Rechtsverletzung. • Die Revision ist unbegründet; die Umlagepflicht erstreckt sich auch auf die Arbeitsentgelte der 2003 bei der KG beschäftigten beurlaubten Beamten. (Rechtliche Grundlage: §§ 358 ff., insbesondere § 360 Abs.1 SGB III a.F.; §§ 152 ff. SGB VII; § 2 Abs.1 Nr.1 SGB VII; § 4 Abs.1 Nr.1 SGB VII.) • Die Begriffsbestimmung "Versicherte" im § 360 Abs.1 SGB III a.F. bezieht sich auf die in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherten; das Gesetz knüpft die Umlageerhebung an das Verfahren der gesetzlichen UV (Huckepackverfahren). Frühere Rechtsprechung des Senats bestätigt diese Auslegung. • Sachlich sind die streitigen Beamtinnen und Beamten nach den verbindlichen Feststellungen des LSG in 2003 als Arbeitnehmer in der KG versichert gewesen (§ 2 Abs.1 Nr.1 SGB VII). Die Klägerin hat die tatsächlichen Feststellungen nicht mit Verfahrensrügen angegriffen, daher sind sie bindend (§ 163 SGG). • Die Klägerin kann nicht erfolgreich darauf abstellen, dass wegen eines theoretisch bestehenden Besoldungsanspruchs kein Insolvenzrisiko bestanden habe; die Gesetzesregelung knüpft an die Beitragspflicht zur gesetzlichen UV an, nicht an das individuelle Insolvenzrisiko. Die in § 360 Abs.1 SGB III a.F. enthaltene Ausnahmeregelung (Entgeltunberücksichtigung für bestimmte öffentlich-rechtliche Träger) trifft auf die Klägerin/KG nicht zu. • Eine Versicherungsfreiheit nach § 4 Abs.1 Nr.1 SGB VII kommt nicht zum Tragen, weil die während Sonderurlaubs gemäß §13 SUrlV bei privatrechtlichem Arbeitgeber ausgeübte Tätigkeit keinen beamtenrechtlichen "Dienst" i.S. des BeamtVG darstellt. Bundesverwaltungsgerichtsrecht stützt diese Unterscheidung zwischen Dienst und privater Beschäftigung während Beurlaubung. • Die späteren Änderungen durch das UVMG (ab 1.1.2009) und die Umstellung des Einzugsverfahrens bestätigen nicht die frühere Auslegung für das Jahr 2003; sie stellen eine organisatorische/finanzielle Neuordnung dar, die die frühere Rechtslage nicht rückwirkend verändert. • Die parlamentarischen und typisierenden Erwägungen rechtfertigen die Einbeziehung der Entgelte auch verfassungsrechtlich; es liegt keine unzulässige Sonderbehandlung oder Verletzung von Art.143b GG oder des Gleichheitssatzes vor. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf den einschlägigen prozessrechtlichen Vorschriften (§ 197a SGG i.V.m. § 152 VwGO; §§ 63 Abs.2, 52 Abs.3 GKG). Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des LSG Nordrhein‑Westfalen vom 3.9.2010 wurde zurückgewiesen; das LSG hat zu Recht den Beitragsbescheid der Beklagten bestätigt. Die Klägerin muss die Kosten des Revisionsverfahrens tragen; der Streitwert wurde auf 28.473,90 Euro festgesetzt. Begründend führt das Bundessozialgericht aus, dass die für 2003 maßgeblichen gesetzlichen Regelungen und verbindliche Feststellungen ergeben, dass die beurlaubten Beamten als in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Arbeitnehmer zu behandeln sind und deren Entgelte somit bei der Berechnung der Insolvenzgeld‑Umlage zu berücksichtigen sind. Eine Versicherungsfreiheit nach § 4 Abs.1 Nr.1 SGB VII kommt nicht in Betracht, weil die während der Beurlaubung ausgeübte Tätigkeit keinen beamtenrechtlichen Dienst darstellt; verfassungsrechtliche Einwände überzeugen nicht.