Urteil
B 5 R 42/11 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 44 Abs. 4 SGB X begrenzt die rückwirkende Leistungserbringung bei auf Antrag zurückgenommenen Verwaltungsakten auf längstens vier Jahre vor dem Antrag (Anfang des Jahres des Antragszeitpunkts).
• Das ZRBG (§ 3 Abs. 1 ZRBG) regelt die Wirkung der erstmaligen Antragstellung (fiktiver Antragszeitpunkt) und verdrängt nicht die verfahrensrechtliche Anwendbarkeit des SGB X.
• Unterschiede zwischen Personen mit bereits bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren und solchen mit noch anhängigen Verfahren rechtfertigen unterschiedliche Behandlung; Art. 3 Abs. 1 GG ist daher nicht verletzt.
• Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass der klare Wortlaut und die verfahrensrechtlichen Zuständigkeiten ohne Billigung des Gesetzgebers außer Kraft gesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit von § 44 Abs. 4 SGB X bei rückwirkender Rentenbewilligung nach ZRBG • § 44 Abs. 4 SGB X begrenzt die rückwirkende Leistungserbringung bei auf Antrag zurückgenommenen Verwaltungsakten auf längstens vier Jahre vor dem Antrag (Anfang des Jahres des Antragszeitpunkts). • Das ZRBG (§ 3 Abs. 1 ZRBG) regelt die Wirkung der erstmaligen Antragstellung (fiktiver Antragszeitpunkt) und verdrängt nicht die verfahrensrechtliche Anwendbarkeit des SGB X. • Unterschiede zwischen Personen mit bereits bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren und solchen mit noch anhängigen Verfahren rechtfertigen unterschiedliche Behandlung; Art. 3 Abs. 1 GG ist daher nicht verletzt. • Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass der klare Wortlaut und die verfahrensrechtlichen Zuständigkeiten ohne Billigung des Gesetzgebers außer Kraft gesetzt werden. Die Klägerin, 1922 geboren, israelische Staatsangehörige und als NS-Verfolgte anerkannt, hatte während des Aufenthalts im Ghetto Wilna 1941–1943 gegen Sachbezüge in einer Schneiderei gearbeitet. Sie beantragte 2003 erstmals eine Rente nach dem ZRBG; die Rentenbehörde lehnte 2004/2005 ab, was in vorangegangenen Instanzen bestätigt wurde. Nach neueren Entscheidungen des BSG beantragte die Klägerin 2009 die Überprüfung der Ablehnungsbescheide. Die Beklagte gewährte mit Bescheid vom 4.5.2010 rückwirkend eine Regelaltersrente ab 1.1.2005 und wies einen weitergehenden Antrag auf Rentenbeginn 1.7.1997 zurück. Das Sozialgericht verpflichtete die Beklagte, die Rente ab 1.7.1997 zu zahlen. Die Beklagte legte Revision ein und rügte insbesondere die Nichtanwendung von § 44 Abs. 4 SGB X. • Die Revision der Beklagten ist begründet; die Klage war vom SG zu Unrecht stattgegeben. Entscheidend ist § 44 Abs. 4 SGB X, wonach bei Aufhebung eines Verwaltungsakts auf Antrag Sozialleistungen längstens für vier Jahre vor dem Antrag zu erbringen sind, gerechnet vom Jahresbeginn des Antragsjahrs. • Der Bescheid vom 4.5.2010 stellt eine Zurücknahme der zuvor bestandskräftig gewordenen Ablehnungsbescheide gemäß § 44 Abs. 1 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit dar; dies ergibt sich aus dem Gesamtinhalt des Bescheids und ist nach § 133 BGB auszulegen. • Das ZRBG (§ 3 Abs. 1 S 1 ZRBG) regelt nur die Rechtswirkung der erstmaligen Antragstellung (fiktiver Antragszeitpunkt 18.6.1997) und enthält keine verwaltungsverfahrensrechtliche Sonderregel, die § 44 Abs. 4 SGB X verdrängen würde. Systematisch und im Sinn des Gesetzes gehört das ZRBG zum Rentenversicherungsrecht; für Verfahrensfragen gilt folglich das SGB X. • Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vierjahresbegrenzung bestehen nicht: Die Schranke wahrt Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit; Art. 3 Abs. 1 GG wird nicht verletzt, weil die unterschiedliche Behandlung von Personen mit bestandskräftigen Entscheidungen gegenüberjenigen mit anhängigen Verfahren sachlich gerechtfertigt ist. • Richterliche Rechtsfortbildung kann nicht den klaren Wortlaut und die verfahrensrechtliche Zuordnung verdrängen; eine richterliche Nichtanwendung von § 44 Abs. 4 SGB X zugunsten der Klägerin wäre unzulässig und Aufgabe des Gesetzgebers. Die Revision der Beklagten wird stattgegeben; das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.3.2011 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Regelaltersrente bereits ab 1.7.1997. Maßgeblich ist § 44 Abs. 4 SGB X, wonach rückwirkende Leistungen bei auf Antrag zurückgenommenen Bescheiden längstens vier Jahre vor dem Antrag zu erbringen sind; das ZRBG verdrängt diese Regelung nicht. Eine weitergehende rückwirkende Rentenzahlung kann nur durch den Gesetzgeber ermöglicht werden; die Gerichte dürfen den klaren gesetzlichen Regelungen und dem Verfahrensrecht nicht durch richterliche Rechtsfortbildung zuwiderhandeln.