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Urteil

B 13 R 72/11 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Rücknahme eines rechtswidrigen ablehnenden Verwaltungsakts nach § 44 Abs.1 SGB X sind vorenthaltene Sozialleistungen nach § 44 Abs.4 SGB X längstens für vier Jahre vor dem Beginn des Jahres zu erbringen, in dem der Rücknahmeantrag gestellt wurde. • Das Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) ist als Spezialregelung Teil des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung; es enthält jedoch keine eigenständige Regelung, die der Beschränkung der Rückwirkung nach § 44 Abs.4 SGB X zuwiderliefe. • Die Fiktion des § 3 Abs.1 S 1 ZRBG, wonach Anträge bis zum 30.6.2003 als am 18.6.1997 gestellt gelten, ändert nichts an der Bindungswirkung bereits bestandskräftiger ablehnender Bescheide; eine weitergehende Rückwirkung als nach § 44 Abs.4 SGB X folgt hieraus nicht. • Eine Ungleichbehandlung von Verfolgten, die wegen bestandskräftiger Ablehnung ihres ursprünglichen Antrags schlechter gestellt sind als andere Begünstigte, verstößt nicht gegen Art.3 Abs.1 GG, weil der maßgebliche Unterschied die bereits eingetretene Bestandskraft ist und Rechtsstaatlichkeitsprinzipien die Bindungswirkung unanfechtbarer Entscheidungen schützen.
Entscheidungsgründe
Rentenbeginn nach ZRBG: Rückwirkung nach § 44 Abs.4 SGB X begrenzt • Bei Rücknahme eines rechtswidrigen ablehnenden Verwaltungsakts nach § 44 Abs.1 SGB X sind vorenthaltene Sozialleistungen nach § 44 Abs.4 SGB X längstens für vier Jahre vor dem Beginn des Jahres zu erbringen, in dem der Rücknahmeantrag gestellt wurde. • Das Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) ist als Spezialregelung Teil des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung; es enthält jedoch keine eigenständige Regelung, die der Beschränkung der Rückwirkung nach § 44 Abs.4 SGB X zuwiderliefe. • Die Fiktion des § 3 Abs.1 S 1 ZRBG, wonach Anträge bis zum 30.6.2003 als am 18.6.1997 gestellt gelten, ändert nichts an der Bindungswirkung bereits bestandskräftiger ablehnender Bescheide; eine weitergehende Rückwirkung als nach § 44 Abs.4 SGB X folgt hieraus nicht. • Eine Ungleichbehandlung von Verfolgten, die wegen bestandskräftiger Ablehnung ihres ursprünglichen Antrags schlechter gestellt sind als andere Begünstigte, verstößt nicht gegen Art.3 Abs.1 GG, weil der maßgebliche Unterschied die bereits eingetretene Bestandskraft ist und Rechtsstaatlichkeitsprinzipien die Bindungswirkung unanfechtbarer Entscheidungen schützen. Die Klägerin, 1923 geboren, israelische Staatsangehörige und anerkannte NS-Verfolgte, begehrte Anerkennung von Beitragszeiten nach dem ZRBG für Beschäftigungen im Ghetto Tschenstochau. Ihr Antrag von November 2002 wurde mit Bescheid vom 21.5.2004 (Widerspruchsbescheid 15.2.2005) abgelehnt und diese Ablehnung wurde bestandskräftig. Nach späterer Rechtsfortbildung durch BSG-Urteile beantragte sie 2008 die Überprüfung; die Beklagte erkannte eine Beitragszeit für April 1941 bis Juni 1943 an und bewilligte mit Bescheid vom 2.6.2010 Regelaltersrente ab 1.1.2004. Die Klägerin begehrte Zahlung der Rente bereits ab 1.7.1997, beruft sich auf § 3 Abs.1 ZRBG und die fingierte Antragswirkung bis 18.6.1997; das Sozialgericht wies die Klage ab. Die Revision rügt Verletzungen von § 44 Abs.4 SGB X, § 3 Abs.1 ZRBG, § 99 Abs.1 SGB VI und Art.3 Abs.1 GG. • Die Revision ist unbegründet; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rentenzahlung vor dem 01.01.2004. Entscheidender Anknüpfungspunkt ist die Bindungswirkung des bestandskräftigen ablehnenden Bescheids vom 21.5.2004 (§ 77 SGG). • Die Voraussetzungen für die Rücknahme dieses Bescheids nach § 44 Abs.1 SGB X lagen vor, sodass die Beklagte die Rente zu Unrecht verweigert hatte und nach § 44 Abs.4 SGB X rückwirkend zu zahlen ist, jedoch längstens für vier Jahre vor Beginn des Jahres der Stellung des Überprüfungsantrags (Antrag März 2008 → Beginn 1.1.2004). • Das ZRBG ist als Spezialregelung in das System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen; es fingiert den Zeitpunkt der Antragstellung (§ 3 Abs.1 ZRBG) für bis 30.6.2003 gestellte Anträge, regelt aber nicht selbständig und uneingeschränkt den Rentenbeginn und enthält keine Norm, die die Anwendbarkeit von § 44 Abs.4 SGB X ausschlösse. • Rechtliche Argumente der Klägerin, insbesondere Auslegungs- oder systematische Erwägungen sowie Verweis auf Regierungsauskünfte, begründen keine Pflicht zur weitergehenden Rückwirkung. Weder der allgemeine Gleichheitssatz (Art.3 Abs.1 GG) noch der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verhindern die Anwendung der verbindlichen vierjährigen Rückwirkung; maßgeblicher Unterschied ist die bereits eingetretene Bestandskraft bei der Klägerin. • Die verfassungsrechtlichen und wiedergutmachungsrechtlichen Leitprinzipien rechtfertigen nicht die Überschreitung der durch den Gesetzgeber in § 44 SGB X gezogenen Grenze; der gesetzliche Ausgleich zwischen Rechtssicherheit und materieller Gerechtigkeit ist verfassungsgemäß umgesetzt. • Die Beklagte hat zudem die Rente zum günstigeren Zugangsfaktor berechnet, was zulasten der Klägerin nicht zu einem weitergehenden Anspruch führt. • Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; die außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf war zutreffend. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der Regelaltersrente vor dem 1.1.2004, weil ihr früherer ablehnender Bescheid bestandskräftig geworden war und nach § 44 Abs.1 und Abs.4 SGB X zwar zurückgenommen werden konnte, die rückwirkende Leistung aber gesetzlich auf längstens vier Jahre vor dem Jahr der Stellung des Überprüfungsantrags (hier Beginn 1.1.2004) begrenzt ist. Das ZRBG enthält keine Spezialvorschrift, die diese Beschränkung aufheben würde, und Art.3 Abs.1 GG wird durch die unterschiedliche Rechtslage der Betroffenen nicht verletzt, da der maßgebliche Unterschied die bereits eingetretene Bestandskraft ist. Die Beklagte hat die Rente dementsprechend korrekt bewilligt und berechnet; außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig.