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Urteil

B 8 SO 5/10 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei vollstationärer Unterbringung ist der Heimträger als Dritter nach § 75 Abs.2 SGG notwendig beizuladen, weil die Bewilligung der Hilfe zur Pflege schuldbeitrittähnliche Drittwirkung entfaltet. • § 62 SGB XII bindet den Sozialhilfeträger an die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit, soweit dieselben Tatsachen zu berücksichtigen sind; dies kann auch Auswirkungen auf den Leistungszeitraum haben, wenn dadurch ein vergütungsrelevanter Anspruch des Heims entsteht. • Ein Dauerbewilligungsbescheid kann nach § 48 Abs.1 S.2 Nr.1 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der änderten Verhältnisse aufgehoben werden; Änderungen, die zugunsten des Berechtigten eingetreten sind, sind hierdurch zu berücksichtigen. • § 18 SGB XII begründet einen niedrigschwelligen Kenntnismaßstab: Für das Einsetzen der Sozialhilfe genügt, dass die Notwendigkeit der Hilfe erkennbar ist; nicht erforderlich ist die Kenntnis über das genaue Ausmaß der Leistung. • Fehlende tatsächliche Feststellungen zu Heimvertrag, Leistungserbringungsvereinbarungen mit Pflegekassen und konkretem Zahlungsverhältnis machen eine Zurückverweisung zur Nachholung der Beiladung erforderlich.
Entscheidungsgründe
Notwendige Beiladung des Heimträgers und Bindungswirkung der Pflegekassenentscheidung bei Dauerbewilligung • Bei vollstationärer Unterbringung ist der Heimträger als Dritter nach § 75 Abs.2 SGG notwendig beizuladen, weil die Bewilligung der Hilfe zur Pflege schuldbeitrittähnliche Drittwirkung entfaltet. • § 62 SGB XII bindet den Sozialhilfeträger an die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit, soweit dieselben Tatsachen zu berücksichtigen sind; dies kann auch Auswirkungen auf den Leistungszeitraum haben, wenn dadurch ein vergütungsrelevanter Anspruch des Heims entsteht. • Ein Dauerbewilligungsbescheid kann nach § 48 Abs.1 S.2 Nr.1 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der änderten Verhältnisse aufgehoben werden; Änderungen, die zugunsten des Berechtigten eingetreten sind, sind hierdurch zu berücksichtigen. • § 18 SGB XII begründet einen niedrigschwelligen Kenntnismaßstab: Für das Einsetzen der Sozialhilfe genügt, dass die Notwendigkeit der Hilfe erkennbar ist; nicht erforderlich ist die Kenntnis über das genaue Ausmaß der Leistung. • Fehlende tatsächliche Feststellungen zu Heimvertrag, Leistungserbringungsvereinbarungen mit Pflegekassen und konkretem Zahlungsverhältnis machen eine Zurückverweisung zur Nachholung der Beiladung erforderlich. Die 1921 geborene Klägerin lebte seit 2004 vollstationär in einem Pflegeheim und erhielt Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII. Für März 2008 bewilligte der örtliche Sozialhilfeträger zunächst Leistungen in einer bestimmten Höhe. Die Pflegekasse stellte die Klägerin rückwirkend ab 1.3.2008 in Pflegestufe II ein, wodurch das Heim einen höheren Tagessatz geltend machte. Die Beklagte zahlte die erhöhte Hilfe zur Pflege jedoch erst ab dem 10.3.2008 und lehnte die Monate 1.–9.3.2008 mit der Begründung ab, sie habe erst am 10.3.2008 Kenntnis vom höheren Pflegebedarf erlangt. Klage und Berufung blieben erfolglos. Die Revision rügt Verletzung des § 62 SGB XII und beruft sich auf § 18 SGB XII; das Verfahren weist Verfahrensmängel auf, weil der Heimträger nicht beigeladen wurde. • Notwendige Beiladung: Bei vollstationärer Unterbringung ist der Heimträger nach § 75 Abs.2 SGG als notwendiger Dritter beizuladen, weil der Sozialhilfeträger durch Übernahme der Heimkosten schuldbeitrittähnliche Drittwirkungen begründet. • Verfahrensmangel und Zurückverweisung: Das BSG hob das LSG-Urteil auf, da die fehlende Beiladung ein von Amts wegen zu beachtender Verfahrensmangel war; Nachholung der Beiladung im Revisionsverfahren wurde nicht vorgenommen, stattdessen zurückverwiesen. • Fehlende Feststellungen: Es fehlen tatsächliche Feststellungen zu Heimvertrag, zu Vereinbarungen zwischen Heim und Pflegekasse und zur daraus resultierenden Zahlungsverpflichtung der Klägerin, die für die Beurteilung eines Zahlungsanspruchs maßgeblich sind (§ 163 SGG). • Bindungswirkung (§ 62 SGB XII): Die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit ist zugrunde zu legen, soweit dieselben Tatsachen zu berücksichtigen sind; kann daraus ein Anspruch des Heims ab 1.3.2008 folgen, darf der Sozialhilfeträger die Änderung nicht mit der Behauptung verneinen, die Pflegestufe liege nicht vor. • Dauerbewilligung und Rückwirkung (§ 48 SGB X): Ein Bewilligungsbescheid mit Dauerwirkung kann gemäß § 48 Abs.1 S.2 Nr.1 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung aufgehoben bzw. angepasst werden; daher sind zugunsten des Berechtigten eingetretene Änderungen zu berücksichtigen, auch wenn sie mit Beginn des Bewilligungszeitraums vorgelegen haben. • Kenntnismaßstab (§ 18 SGB XII): § 18 SGB XII verlangt keinen Kenntnisnachweis über das genaue Ausmaß der Leistung; im laufenden Leistungsfall gilt, dass die Sozialhilfe bereits eingesetzt hat, wenn die Notwendigkeit der Hilfe erkennbar ist, sodass der Sozialhilfeträger vor der Feststellung der genauen Höhe Kenntnis im erforderlichen Sinne hat. • Verhältnis der Normen: § 62 SGB XII verdrängt § 18 SGB XII nicht; beide Normen haben unterschiedliche Zielrichtungen und sind zusammen auszulegen, wobei § 48 SGB X Änderungen in Dauerbewilligungen regelt. • Folgen für die Vorinstanz: Das LSG hatte zu prüfen, ob aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung und der Vereinbarungen mit den Pflegekassen ein Anspruch des Heims ab 1.3.2008 besteht; fehlende Feststellungen machen die Zurückverweisung erforderlich. Die Revision der Klägerin war erfolgreich insoweit, dass das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das LSG zurückverwiesen wurde. Der Senat stellte fest, dass der Heimträger als notwendiger Dritter beizuladen gewesen wäre und dass ohne Prüfung der vertraglichen Grundlagen nicht entschieden werden kann, ob ein Anspruch auf Übernahme höherer Heimkosten bereits ab 1.3.2008 besteht. Der Sozialhilfeträger ist nach § 62 SGB XII an die Entscheidung der Pflegekasse gebunden, soweit dieselben Tatsachen zu berücksichtigen sind; zugleich schützt § 18 SGB XII den niedrigschwelligen Zugang zur Sozialhilfe, sodass das Einsetzen der Hilfe nicht von der Kenntnis des exakten Leistungsumfangs abhängt. Das LSG muss nun nachholen, den Heimträger beiziehen, die Vertragssituation und etwaige Vereinbarungen mit den Pflegekassen aufklären und anhand dieser Feststellungen neu über die Übernahme höherer Leistungen für den Zeitraum 1.–9.3.2008 entscheiden.