Beschluss
B 1 KR 47/11 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung den Anforderungen des § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes nicht genügt.
• Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) muss eine klar formulierte Rechtsfrage vorgelegt werden, deren Entscheidungsbedürftigkeit und Bedeutung über den Einzelfall hinaus dargelegt werden.
• Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch obergerichtliche Rechtsprechung ohne vernünftigen Zweifel entschieden sind; Widersprüche zur höchstrichterlichen Rechtsprechung oder nicht von vornherein abwegige Einwendungen sind darzulegen.
• Die Frage, ob ein früheres Verfahren die Verjährung hemmt bzw. Ansprüche weiterer Zeitabschnitte umfasst, ist nach gefestigter Rechtsprechung zu prüfen; eine bloße Rüge der Einzelfallentscheidung genügt nicht für die Zulassung der Revision.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung zur grundsätzlichen Bedeutung abgewiesen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung den Anforderungen des § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes nicht genügt. • Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) muss eine klar formulierte Rechtsfrage vorgelegt werden, deren Entscheidungsbedürftigkeit und Bedeutung über den Einzelfall hinaus dargelegt werden. • Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch obergerichtliche Rechtsprechung ohne vernünftigen Zweifel entschieden sind; Widersprüche zur höchstrichterlichen Rechtsprechung oder nicht von vornherein abwegige Einwendungen sind darzulegen. • Die Frage, ob ein früheres Verfahren die Verjährung hemmt bzw. Ansprüche weiterer Zeitabschnitte umfasst, ist nach gefestigter Rechtsprechung zu prüfen; eine bloße Rüge der Einzelfallentscheidung genügt nicht für die Zulassung der Revision. Der Kläger, bei der beklagten Ersatzkasse versichert, begehrte Erstattung von Zuzahlungen und Fahrkosten für die Jahre 1997 bis 2001. In den Vorinstanzen blieb er erfolglos; die Beklagte habe erfolgreich die Einrede der Verjährung erhoben. Die Vorinstanzen stellten fest, dass selbst für 2001 die Verjährungsfrist bereits am 31.12.2005 abgelaufen sei. Der Kläger berief sich darauf, ein früheres gerichtliches Verfahren aus den Jahren 1999 bis 2002 (wegen Befreiung für 1994) habe eine verjährungshemmende Wirkung entfaltet. Gegen die Nichtzulassung der Revision erklärte der Kläger Beschwerde beim Bundessozialgericht. Dieses prüfte, ob die Beschwerde die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, namentlich die darzulegende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. • Die Beschwerde ist unzulässig nach § 160a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG i.V.m. § 169 Satz 3 SGG, weil die Begründung die Anforderungen des § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG nicht erfüllt. • Wer die grundsätzliche Bedeutung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG geltend macht, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und darlegen, inwiefern sie entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist. • Die vom Kläger benannte Frage, ob seine Ansprüche verjährt seien oder das frühere Verfahren eine verjährungshemmende Wirkung habe, werde nicht derart konkretisiert, dass ein über den Einzelfall hinausgehender Klärungsbedarf erkennbar wäre. • Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung ohne vernünftigen Zweifel geklärt ist. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die einschlägigen Entscheidungen des BGH und des BSG in nicht unerheblichem Umfang widersprochen oder ernsthafte Einwendungen dagegensetzen. • Bei zeitabschnittsweise beantragten Sozialleistungen bestehen nach der Rechtsprechung des BSG besondere Anforderungen an Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung von Folgeansprüchen; der Kläger hat diese Rechtsprechung nicht aufgegriffen oder begründet, weshalb weitergehender Klärungsbedarf bestünde. • Eine bloße Rüge der Unrichtigkeit der entschiedenen Einzelfallrechtsprechung begründet keinen Zulassungsgrund; deshalb war auf weitere Ausführungen zu verzichten (§ 160a Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). • Die Kostenentscheidung beruht entsprechend auf § 193 SGG. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen. Die Begründung erfüllt nicht die Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG in Verbindung mit § 160a SGG; der Kläger hat die Rechtsfrage nicht klar formuliert noch ihren über den Einzelfall hinausgehenden Klärungsbedarf dargelegt. Insbesondere hat er nicht aufgezeigt, dass die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zur Verjährungshemmung und zu zeitabschnittsweisen Leistungsansprüchen widersprochen oder ernsthafte, nicht von vornherein abwegige Einwendungen dagegen bestehen. Daher war die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Erfolg zu verwerfen. Kosten werden nicht erstattet.