OffeneUrteileSuche
Beschluss

B 14 AS 111/11 B

BSG, Entscheidung vom

5mal zitiert
1Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung hat. • Für die Anwendung des § 221 Abs. 2 Satz 2 SGB III ist eine Übernahme der Privilegierung kleiner Betriebe nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG nicht geboten; das KSchG wird in der Norm nicht erwähnt und modifiziert § 221 SGB III nicht. • Abweichungsrügen gegenüber früheren Entscheidungen des Bundessozialgerichts sind unbegründet, wenn diese Entscheidungen die streitgegenständliche Rechtsfrage nicht tragend entschieden haben.
Entscheidungsgründe
Keine Revisionszulassung: Keine Übertragung der KSchG‑Privilegierung auf § 221 Abs.2 Satz2 SGB III • Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung hat. • Für die Anwendung des § 221 Abs. 2 Satz 2 SGB III ist eine Übernahme der Privilegierung kleiner Betriebe nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG nicht geboten; das KSchG wird in der Norm nicht erwähnt und modifiziert § 221 SGB III nicht. • Abweichungsrügen gegenüber früheren Entscheidungen des Bundessozialgerichts sind unbegründet, wenn diese Entscheidungen die streitgegenständliche Rechtsfrage nicht tragend entschieden haben. Die Klägerin erhielt für November 2005 bis April 2006 einen monatlichen Eingliederungszuschuss für die Einstellung eines Arbeitnehmers mit Aussicht auf unbefristete Beschäftigung. Der Arbeitnehmer kündigte und gab an, ab Mitte Juni 2006 Krankengeld bezogen zu haben; sein Arbeitsverhältnis endete zum 31.07.2006. Der Leistungsträger forderte per Bescheid einen Teilbetrag des ausgezahlten Zuschusses (1.350 Euro) nach § 221 Abs. 2 Satz 2 SGB III wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Nachbeschäftigungszeit zurück. Die Klägerin klagte erfolglos in beiden Instanzen. Mit Nichtzulassungsbeschwerde rügte sie grundsätzliche Bedeutung und behauptete, § 221 Abs. 2 Satz 2 SGB III sei auf die Privilegierung kleiner Betriebe nach § 23 KSchG hin auszulegen bzw. stehe im Widerspruch zu einer älteren BSG‑Entscheidung. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 160 SGG unbegründet, weil die Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung hat. • Die Auslegung von § 221 Abs. 2 Satz 2 SGB III ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz: Das Kündigungsschutzgesetz wird in der Vorschrift nicht erwähnt; daher folgt daraus keine Übernahme der Privilegierung kleiner Betriebe (§ 23 Abs.1 Satz3 KSchG) für die Ausnahmevoraussetzungen des § 221 Abs.2 Satz2 SGB III. • Die Klägerin kann aus den von ihr zitierten BSG‑Entscheidungen (insbesondere B 7 AL 38/02 R) nichts für ihre Auslegungsvariante herleiten, weil diese Entscheidungen die hier streitige Frage nicht tragend behandelt haben. • Die Rechtsansicht der Literatur unterstützt die Entscheidung des LSG, § 221 Abs.2 Satz2 SGB III nicht durch § 23 KSchG zu modifizieren; die überwiegende Kommentarliteratur vertritt dieselbe Auffassung. • Da die rechtliche Würdigung des LSG auf den gesetzlichen Vorgaben beruht und in Rechtsprechung und Literatur bestärkt wird, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des LSG und damit kein Zulassungsgrund für die Revision. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; die Entscheidung des Landessozialgerichts bleibt somit in Rechtskraft. Begründet ist dies damit, dass § 221 Abs. 2 Satz 2 SGB III gesetzlich keine Übernahme der Privilegierung kleiner Betriebe nach § 23 KSchG vorsieht und die von der Klägerin behauptete abweichende Rechtsprechung nicht gegeben ist. Die Vorlagefrage hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Antwort sich aus Gesetz, Rechtsprechung und Literatur eindeutig ergibt. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht; Erstattungsansprüche bestehen nicht.