Urteil
B 10 EG 1/11 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei gleichzeitigem Bezug von Elterngeld durch beide Elternteile werden für jeden Lebensmonat des Kindes zwei Monatsbeträge verbraucht; die Gesamtanspruchsobergrenze von vierzehn Monatsbeträgen ist damit zu beachten.
• Das Elterngeld ist als individualisiertes Einkommensersatzleistung ausgestaltet; bei nachgeburtlicher Teilzeiterwerbstätigkeit ist das erzielte Einkommen bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen (§ 2 Abs.1, Abs.3 BEEG).
• Die gesetzliche Regelung des doppelten Anspruchsverbrauchs und die Anknüpfung an vor- und nachgeburtliches Einkommen verstoßen nicht gegen Art.3 Abs.1 GG oder Art.6 GG; der Gesetzgeber verfügt im Bereich gewährender Staatstätigkeit über einen weiten Gestaltungsspielraum.
Entscheidungsgründe
Elterngeld: Doppelter Anspruchsverbrauch und Anrechnung von Teilzeiteinkommen verfassungsgemäß • Bei gleichzeitigem Bezug von Elterngeld durch beide Elternteile werden für jeden Lebensmonat des Kindes zwei Monatsbeträge verbraucht; die Gesamtanspruchsobergrenze von vierzehn Monatsbeträgen ist damit zu beachten. • Das Elterngeld ist als individualisiertes Einkommensersatzleistung ausgestaltet; bei nachgeburtlicher Teilzeiterwerbstätigkeit ist das erzielte Einkommen bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen (§ 2 Abs.1, Abs.3 BEEG). • Die gesetzliche Regelung des doppelten Anspruchsverbrauchs und die Anknüpfung an vor- und nachgeburtliches Einkommen verstoßen nicht gegen Art.3 Abs.1 GG oder Art.6 GG; der Gesetzgeber verfügt im Bereich gewährender Staatstätigkeit über einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Eltern eines 2007 geborenen Kindes waren beide vor der Geburt voll erwerbstätig und reduzierten ab 1.6.2007 ihre Arbeitszeit jeweils auf die Hälfte. Sie beantragten jeweils Elterngeld für den 3. bis 14. Lebensmonat; nach Hinweis der Behörde änderten sie den Antrag so, dass die Mutter für den 3.–8. Monat und der Vater für den 9.–14. Monat bezugsberechtigt sein sollte. Die Behörde bewilligte dem Vater Elterngeld für den 9.–14. Monat und der Mutter für den 3.–8. Monat; bei der Bemessung wurde jeweils das Teilzeiteinkommen angerechnet. Die Eltern rügten, dadurch würden sie gegenüber Eltern, die nacheinander voll auf Erwerbstätigkeit verzichteten, benachteiligt und klagten auf mehr bzw. höheres Elterngeld. Die Vorinstanzen wiesen die Klagen ab; der Vater legte Revision ein. • Zulässigkeit: Die Revision ist zulässig; die begehrten Leistungsanträge sind als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig und Gegenstand des Verfahrens (§§54,96,130 SGG). • Anspruchsbegrenzung nach BEEG: Nach den zum 1.1.2007 geltenden Vorschriften haben beide Eltern zusammen grundsätzlich Anspruch auf zwölf Monatsbeträge, gegebenenfalls zwei weitere Monate bei Anspruchsvoraussetzungen, sodass maximal vierzehn Monatsbeträge zur Verfügung stehen (§§1,4,5 BEEG). Die hier beanspruchten insgesamt 24 Monatsbeträge überschreiten diese Obergrenze; die Mutter erhielt wegen fortgezahlter Dienstbezüge in den ersten zwei Lebensmonaten bereits anrechenbare Bezugszeiten (§4 Abs.3 Satz2 BEEG). • Anrechnung nachgeburtlichen Einkommens: Das BEEG regelt die Höhe des Elterngeldes nach dem vorgeburtlichen Durchschnittseinkommen (§2 Abs.1 BEEG) und schreibt vor, bei nachgeburtlich erzieltem Einkommen das Elterngeld als Prozentsatz der Differenz zu bemessen (§2 Abs.3 BEEG). Eine Regelung, nach der nachgeburtliches Einkommen nicht angerechnet würde, existiert nicht und kann auch nicht richterlich erschlossen werden. • Verfassungsmäßigkeit: Die unterschiedliche wirtschaftliche Wirkung gegenüber Eltern, die nacheinander voll aussetzen, begründet keine Verletzung von Art.3 Abs.1 GG oder Art.6 GG. Der Gesetzgeber hat im Bereich gewährender Maßnahmen einen weiten Gestaltungsspielraum; die einkommensbezogene Ausgestaltung des Elterngeldes verfolgt das legitime Ziel, individuelle Erwerbsausfälle auszugleichen und partnerschaftliche Teilhabe zu fördern. Differenzierungen sind sachgerecht und verfassungsgemäß. • Keine richterliche Rechtsfortbildung: Eine Auslegung oder Analogie kann die gesetzlich bestimmte Anknüpfung an Einkommen und den doppelten Anspruchsverbrauch nicht erweitern; der Wortlaut des BEEG ist klar und begrenzt die gerichtliche Erweiterung. • Ergebnisverknüpfung: Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, dass weder weitere Monatsbeträge noch ein höheres Elterngeld ohne Anrechnung des Teilzeiteinkommens gewährt werden können. Der Revision des Klägers wird zurückgewiesen; die Bescheide der Beklagten sind inhalts- und formgerecht. Der Kläger hat nach den zum 1.1.2007 geltenden Vorschriften des BEEG keinen Anspruch auf zusätzliche Monatsbeträge über die gesetzliche Obergrenze von vierzehn Monaten hinaus, und sein nachgeburtliches Teilzeiteinkommen ist bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen. Die gesetzlichen Regeln zum doppelten Anspruchsverbrauch und zur Anrechnung von Einkommen sind verfassungsgemäß; eine weitergehende Zuerkennung von Elterngeld oder eine richterliche Änderung der gesetzlich bestimmten Berechnung ist nicht möglich. Die Kostenentscheidung bestätigt, dass die Beteiligten sich wechselseitig keine außergerichtlichen Kosten für das Revisionsverfahren zu erstatten haben.