Urteil
B 5 R 2/11 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision war unzulässig, weil die Revisionsbegründung den Anforderungen des §164 SGG nicht entsprach.
• Eine Verfahrensrüge muss konkret die verletzte Rechtsnorm und die entscheidungserheblichen Tatsachen benennen; pauschale verfassungsrechtliche Ausführungen genügen nicht.
• Das Revisionsgericht ist an die nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffenen Tatsachenfeststellungen des Tatgerichts gebunden (§163 SGG).
• Zur Verletzung der freien richterlichen Beweiswürdigung ist eine konkrete Darlegung erforderlich, dass Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt wurden.
Entscheidungsgründe
Revision unzulässig bei unzureichender Revisionsbegründung • Die Revision war unzulässig, weil die Revisionsbegründung den Anforderungen des §164 SGG nicht entsprach. • Eine Verfahrensrüge muss konkret die verletzte Rechtsnorm und die entscheidungserheblichen Tatsachen benennen; pauschale verfassungsrechtliche Ausführungen genügen nicht. • Das Revisionsgericht ist an die nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffenen Tatsachenfeststellungen des Tatgerichts gebunden (§163 SGG). • Zur Verletzung der freien richterlichen Beweiswürdigung ist eine konkrete Darlegung erforderlich, dass Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt wurden. Die Klägerin, geboren 1927, war 1965–1987 dem Sonderversorgungssystem Nr.4 für Angehörige des ehemaligen MfS/AfNS zugeordnet und erhielt eine Rente aus diesem System. Das Bundesverwaltungsamt stellte 1993 die Zugehörigkeitszeit fest und begrenzte die berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte auf 70% des Durchschnittsverdiensts im Beitrittsgebiet; Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Nach einem BVerfG-Urteil von 1999 änderte das Bundesverwaltungsamt die Bescheide teilweise, die Klägerin nahm ein Teilanerkenntnis an, das Verfahren ruhte mehrfach. Die Klägerin beantragte bei der Beklagten die Überprüfung ihrer Rente mit dem Ziel, höhere tatsächlich erzielte Entgelte bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen; die Behörde lehnte ab. Das LSG verband Verfahren, ließ Gutachten einholen und wies die Berufung 2009 zurück; es hielt die vorgelegten Gutachten der Klägerin nicht für überzeugend und bestätigte, dass MfS-Beschäftigte deutlich höhere Bezüge als Vergleichsgruppen erhalten hatten. Die Klägerin rügte verfassungsrechtliche Verletzungen, insbesondere Art.3 und Art.14 GG, und legte Revision ein. • Die Revision ist unzulässig, weil die schriftliche Revisionsbegründung nicht die gesetzlichen Anforderungen des §164 SGG erfüllt und nicht nachvollziehbar darlegt, in welcher Weise die angegriffenen Entscheidungen rechtsfehlerhaft sind. • Die Klägerin hat nicht hinreichend dargestellt, welcher entscheidungserhebliche Sachverhalt die behauptete Rechtsverletzung begründen soll; es fehlt die konkrete Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter die gerügte Rechtsverletzung. • Das Vorbringen der Klägerin ersetzt nicht die erforderlichen Begründungselemente; es bleibt offen, ob die tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen überhaupt über den rechtlichen Berücksichtigungsgrenzen lagen. • Die Klägerin greift die vom LSG vorgenommene Beweiswürdigung an, erhebt aber keine zulässige Verfahrensrüge; sie bezeichnet nicht konkret Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, die verletzt worden sein sollen. • Mangels zulässiger Angriffspunkte ist das BSG an die festgestellten Tatsachen des LSG gebunden (§163 SGG). Diese Feststellungen bestätigen, dass Angehörige des MfS überhöhte Entgelte bezogen haben, sodass die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen gegen eine Begrenzung nicht dargelegt wurden. • Da die Grundlagen des BVerfG-Urteils von 1999 nicht durch neue, das Urteil erschütternde Tatsachen in Frage gestellt sind, ist das BSG an dessen rechtliche Bewertung gebunden; die Klägerin hat daher Art.3 und Art.14 GG nicht schlüssig verletzt geltend gemacht. • Die Kostenentscheidung beruht auf §193 SGG. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.12.2009 wurde als unzulässig verworfen. Die Revisionsbegründung erfüllt nicht die Anforderungen des §164 SGG, weil sie nicht konkret darlegt, inwiefern die Rechtsverletzungen aus Art.3 und Art.14 GG im maßgeblichen Sachverhalt gegeben sein sollen. Mangels zulässiger Verfahrensrügen ist das Bundessozialgericht zudem an die vom LSG festgestellten Tatsachen gebunden, wonach Angehörige des MfS überhöhte Entgelte bezogen haben; damit stehen die rechtlichen Voraussetzungen für die behauptete Verfassungswidrigkeit der einschlägigen AAÜG-Regelung nicht fest. Die Folge ist die Zurückweisung der Revision und die Entscheidung, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.