Urteil
B 13 R 29/11 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Hochrechnung nach § 194 Abs. 1 S. 3 SGB VI ist zulässig und kann bei Vorliegen nur einer Jahresmeldung für einen Teilzeitraum durch rechnerische Aufteilung nach § 123 Abs. 3 SGB VI vorgenommen werden.
• Die tatsächlichen Entgelte im Hochrechnungszeitraum bleiben für die bereits festgesetzte Rente außer Betracht (§ 70 Abs. 4 S. 2 SGB VI), es sei denn, der Versicherte hat sich bei fehlerhafter Aufklärung wegen der Rechtsfolgen der Hochrechnung anders entschieden.
• Fehlende oder irreführende Aufklärung über die Rechtsfolgen der Hochrechnung kann einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründen; das Sozialgericht hat hierzu die erforderlichen Feststellungen nachzuholen.
• Der Rentenversicherungsträger hat das Verfahren der Hochrechnung auf Grundlage der in den letzten zwölf Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen durchzuführen; eine gesonderte Ermittlung anteiliger Beträge aus bereits gemeldeten Jahresmeldungen ist nicht vorgesehen.
Entscheidungsgründe
Hochrechnung bei Altersrenten nach § 194 SGB VI; Aufklärungs‑pflicht und Herstellungsanspruch • Die Hochrechnung nach § 194 Abs. 1 S. 3 SGB VI ist zulässig und kann bei Vorliegen nur einer Jahresmeldung für einen Teilzeitraum durch rechnerische Aufteilung nach § 123 Abs. 3 SGB VI vorgenommen werden. • Die tatsächlichen Entgelte im Hochrechnungszeitraum bleiben für die bereits festgesetzte Rente außer Betracht (§ 70 Abs. 4 S. 2 SGB VI), es sei denn, der Versicherte hat sich bei fehlerhafter Aufklärung wegen der Rechtsfolgen der Hochrechnung anders entschieden. • Fehlende oder irreführende Aufklärung über die Rechtsfolgen der Hochrechnung kann einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründen; das Sozialgericht hat hierzu die erforderlichen Feststellungen nachzuholen. • Der Rentenversicherungsträger hat das Verfahren der Hochrechnung auf Grundlage der in den letzten zwölf Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen durchzuführen; eine gesonderte Ermittlung anteiliger Beträge aus bereits gemeldeten Jahresmeldungen ist nicht vorgesehen. Der Kläger beantragte zum 1.1.2010 Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Bei Antragstellung wählte er das Verfahren der Hochrechnung nach § 194 SGB VI; das Formular enthielt eine Vordruckerklärung, die Wirkungen der Hochrechnung erklärte. Die Beklagte legte für das letzte Quartal 2009 ein hochgerechnetes beitragspflichtiges Entgelt von 13.542 Euro zugrunde und bewilligte die Rente. Der Kläger rügte, dass tatsächliche Einmalzahlungen (Weihnachtsgeld) und das tatsächlich gemeldete Entgelt für Oktober–Dezember 2008 nicht ausreichend berücksichtigt wurden; er legte Arbeitgeberabrechnungen vor. Sozialgericht und Landessozialgericht gaben dem Kläger zum Teil Recht und forderten Berücksichtigung der tatsächlichen Entgelte bzw. hielten die Hochrechnung für rechtsfehlerhaft angewandt. Die Beklagte erhob Revision. • Rechtliche Grundlagen: Rentenberechnung nach §§ 63, 64, 69, 70 SGB VI; Melde- und Hochrechnungsvorschrift in § 194 Abs. 1 SGB VI; Aufteilungsregelung § 123 Abs. 3 SGB VI; Herstellungsanspruch wegen Verletzung von Auskunfts‑ und Beratungspflichten (§§ 14, 15 SGB I). • Hochrechnungspraxis: Das 2. HemAbbG hat die Verpflichtung zur Entgeltvorausbescheinigung ersetzt durch eine Meldung des Arbeitgebers für abgelaufene Zeiträume und die Pflicht des Trägers zur Hochrechnung für bis zu drei Monate nach den in den letzten zwölf Kalendermonaten gemeldeten Einnahmen (§ 194 Abs. 1 S. 3 SGB VI). • Zulässigkeit der rechnerischen Ermittlung: Ist für einen Teilzeitraum nur eine Jahresmeldung vorhanden, darf der Rentenversicherungsträger den anteiligen Betrag rechnerisch nach § 123 Abs. 3 SGB VI aus der Jahresmeldung ableiten; eine gesonderte Ermittlung oder Prüfung einzelner Lohnabrechnungen ist gesetzlich nicht vorgesehen. • Kein automatischer Neuberechnungsanspruch: Nach § 70 Abs. 4 S. 2 SGB VI bleiben abweichende tatsächliche Entgelte für "diese Rente" unberücksichtigt; der Träger ist nicht verpflichtet, die Rente im Nachhinein aus dem tatsächlichen Entgelt neu zu berechnen. • Aufklärungspflicht und Herstellungsanspruch: Die Formularhinweise zur Hochrechnung waren unzureichend und irreführend, weil sie die Wirkung von Einmalzahlungen und die Dauerwirkung des Neufeststellungsverbots nicht verständlich darstellten. Wird dadurch das Wahlverhalten des Antragstellers beeinflusst und er erleidet dadurch einen Nachteil, begründet dies einen Herstellungsanspruch; das LSG muss feststellen, ob der Kläger bei richtiger Aufklärung anders entschieden hätte. • Prozessuale Folgen: Mangels hinreichender Feststellungen über die Aufklärung und die hypothetische Entscheidung des Klägers war die Sache an das LSG zurückzuverweisen; dort sind die tatsächlichen Umstände zur Kausalität der Aufklärungsfehler und ggf. die Klärung, ob der Widerspruch als Antragsrücknahme zu werten ist, zu ermitteln. Die Revision der Beklagten war begründet; das Urteil des LSG wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückgewiesen. Das BSG stellt klar, dass die von der Beklagten vorgenommene Hochrechnung formell den Vorgaben des § 194 Abs. 1 SGB VI entsprach und die rechnerische Aufteilung nach § 123 Abs. 3 SGB VI zulässig ist. Zugleich betont das BSG, dass fehlerhafte oder unzureichende Aufklärung über die Rechtsfolgen der Hochrechnung einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründen kann, wenn der Versicherte bei richtiger Information anders entschieden hätte und dadurch ein Nachteil entstanden ist. Das LSG hat insoweit nachzuforschen, ob der Kläger bei zutreffender Erklärung auf die Hochrechnung verzichtet hätte; nur dann bestünde ein Anspruch auf Neuberechnung der Rente unter Zugrundelegung der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Entgelte für das letzte Quartal 2009. Die Kostenentscheidung verbleibt dem LSG.