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Urteil

B 2 U 27/10 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine haftungsbeschränkte Person nach § 109 SGB VII kann nur dann an Stelle des Verletzten das Verfahren betreiben, wenn der Verletzte das Verfahren nicht selbst betreibt. • Ist die haftungsbeschränkte Person im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt und wurde das erstinstanzliche Urteil ihr nicht zugestellt, ist sie nicht rechtsmittelberechtigt gegen dieses Urteil. • § 109 SGB VII begründet eine Verfahrens- und Prozessstandschaft, schließt jedoch eine parallele Hauptbeteiligung neben dem verletzten Berechtigten aus. • Die Versagung der Beteiligung oder die fehlende Zustellung führt dazu, dass gegenüber der haftungsbeschränkten Person keine formelle Rechtskraft und keine Bindungswirkung des SG-Urteils eintritt.
Entscheidungsgründe
Keine Berufungsbefugnis des Unternehmers neben dem verletzten Berechtigten nach § 109 SGB VII • Eine haftungsbeschränkte Person nach § 109 SGB VII kann nur dann an Stelle des Verletzten das Verfahren betreiben, wenn der Verletzte das Verfahren nicht selbst betreibt. • Ist die haftungsbeschränkte Person im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt und wurde das erstinstanzliche Urteil ihr nicht zugestellt, ist sie nicht rechtsmittelberechtigt gegen dieses Urteil. • § 109 SGB VII begründet eine Verfahrens- und Prozessstandschaft, schließt jedoch eine parallele Hauptbeteiligung neben dem verletzten Berechtigten aus. • Die Versagung der Beteiligung oder die fehlende Zustellung führt dazu, dass gegenüber der haftungsbeschränkten Person keine formelle Rechtskraft und keine Bindungswirkung des SG-Urteils eintritt. Die Verletzte, Mutter des Geschäftsführers der Klägerin, stürzte 2007 im Firmengebäude der Klägerin und erlitt eine Fraktur. Die Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab; die Verletzte klagte beim Sozialgericht und verlor. Beide legten Berufung ein: die Verletzte fristversäumt (nach Ansicht des LSG) und die Klägerin, ein Unternehmer, der von der Verletzten auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden war. Die Klägerin beanspruchte nach § 109 SGB VII das weitere Verfahren zu betreiben und begehrte die Feststellung des Arbeitsunfalls. Das LSG verwarf beide Berufungen als unzulässig, da die Klägerin nicht an Stelle der Verletzten handeln könne, solange diese das Verfahren selbst betreibe, und die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt gewesen sei. • Zulässigkeit: Revision ist zulässig, aber unbegründet; die Berufung der Klägerin war nicht statthaft (§§ 143, 158 SGG). • Rechtsmittelberechtigung: Rechtsmittel kann nur einlegen, wer Beteiligter des vorinstanzlichen Verfahrens ist; die Klägerin war im erstinstanzlichen Verfahren nicht Kläger, Beklagte oder beigeladene Person (§§ 69, 75 SGG) und ihr wurde das Urteil nicht zugestellt. • Auslegung § 109 SGB VII: Die Norm räumt haftungsbeschränkten Personen Verfahrens- und Prozessstandschaft ein, erlaubt jedoch nur das Betreiben des Verfahrens "statt der Berechtigten" und damit nicht eine parallele Hauptbeteiligung neben dem verletzten Berechtigten. • Tatbestandsvoraussetzungen: Zwar war die Klägerin von der Verletzten auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden (Voraussetzung nach § 109 Satz 1 SGB VII erfüllt), doch fehlte die weitere Voraussetzung, dass die Klägerin an Stelle der Verletzten tätig werde; die Verletzte betrieb das Berufungsverfahren selbst. • Zweck der Norm: § 109 SGB VII soll die Rechte des Verletzten nicht beeinträchtigen; nur wenn der Verletzte das Verfahren nicht betreibt, darf der Haftungsprivilegierte an seine Stelle treten. • Formelle Bindungswirkung: Wegen fehlender Zustellung und Nichtbeteiligung entfaltet das SG-Urteil gegenüber der Klägerin keine Wirkung und keine unanfechtbare Bindungswirkung nach § 108 SGB VII. • Prozesskosten und Streitwert: Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 197a SGG); Streitwert für Revision auf 5.000 € festgesetzt. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Berufung der Unternehmerin war unzulässig, weil sie im erstinstanzlichen Verfahren keine Beteiligte war und das Gerichtsurteil ihr nicht zugestellt wurde; ferner fehlt die Voraussetzung des § 109 SGB VII, dass sie an Stelle der Verletzten das Verfahren betreibt, solange die Verletzte das Berufungsverfahren selbst führt. Mangels wirksamer Beteiligung entsteht gegenüber der Klägerin keine formelle Rechtskraft und keine Bindungswirkung des SG-Urteils, sodass sie das unfallversicherungsrechtliche Feststellungsverfahren gesondert weiterverfolgen könnte; im Revisionsverfahren unterliegt sie und trägt die Kosten, der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.