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Urteil

B 8 SO 18/10 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine einmalige Nachforderung aus einer Heiz- und Betriebskostenabrechnung begründet einen Bedarf im Monat der Fälligkeit, der Anspruch auf Erstattung auch dann begründen kann, wenn der Zahlungsempfänger die Rechnung bereits beglichen hat. • § 44 Abs.1 Satz 2 SGB XII ist auf einmalige Bedarfsänderungen (einmalige Nachforderungen) nicht anwendbar; die Frage der Aufhebung von Verwaltungsakten richtet sich insoweit nach § 48 SGB X. • Ein verspätet eingereichter Erstattungsantrag kann als Widerspruch gemäß § 2 Abs.2 SGB I gewertet werden; die Beschränkung des Streitgegenstands auf den Monat der Nachforderung ist zulässig. • Zur Beurteilung des Anspruchs auf Erstattung fehlen dem Revisionsgericht ausreichende tatsächliche Feststellungen; daher ist Zurückverweisung an das LSG erforderlich.
Entscheidungsgründe
Einmalige Heiz- und Betriebskostennachforderung begründet Bedarf im Fälligkeitsmonat • Eine einmalige Nachforderung aus einer Heiz- und Betriebskostenabrechnung begründet einen Bedarf im Monat der Fälligkeit, der Anspruch auf Erstattung auch dann begründen kann, wenn der Zahlungsempfänger die Rechnung bereits beglichen hat. • § 44 Abs.1 Satz 2 SGB XII ist auf einmalige Bedarfsänderungen (einmalige Nachforderungen) nicht anwendbar; die Frage der Aufhebung von Verwaltungsakten richtet sich insoweit nach § 48 SGB X. • Ein verspätet eingereichter Erstattungsantrag kann als Widerspruch gemäß § 2 Abs.2 SGB I gewertet werden; die Beschränkung des Streitgegenstands auf den Monat der Nachforderung ist zulässig. • Zur Beurteilung des Anspruchs auf Erstattung fehlen dem Revisionsgericht ausreichende tatsächliche Feststellungen; daher ist Zurückverweisung an das LSG erforderlich. Die Klägerin bezieht seit 2005 Grundsicherung nach SGB XII. Für das Kalenderjahr 2006 stellte der Vermieter im März 2007 eine Heiz- und Betriebskostenabrechnung mit einer Nachforderung von insgesamt 220,70 Euro. Die Betreuerin reichte den Erstattungsantrag erst Ende September 2007 bei der Beklagten ein. Die Beklagte lehnte die Übernahme mit dem Hinweis auf verspätige Vorlage ab. Gerichtliche Entscheidungen des SG und LSG gaben der Klägerin Recht; das LSG führte aus, die Vorschrift über den Beginn des Bewilligungszeitraums komme auf einmalige Bedarfe nicht zur Anwendung. Die Beklagte rügte Verletzung von § 18 SGB XII i.V.m. § 44 Abs.1 SGB XII und legte Revision ein. Das BSG hat das LSG-Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. • Revisionsgerichtliche Überprüfung blieb wegen unzureichender tatsächlicher Feststellungen zur Anspruchsgrundlage und Angemessenheit der Kosten für das Jahr 2006 ausgeschlossen (§ 163 SGG); daher Zurückverweisung an das LSG (§ 170 Abs.2 SGG). • Rechtsanwendung: Für einmalige Nachforderungen ist § 44 Abs.1 Satz 2 SGB XII nicht einschlägig; maßgeblich für Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten ist § 48 SGB X (insbesondere Abs.1 Satz1 i.V.m. Satz2 Nr.1). • Leistungen für Unterkunft und Heizung werden nach § 42 Abs.1 Nr.2 i.V.m. § 29 SGB XII in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt; einmalige Kosten sind Bedarf im Monat der Fälligkeit. Wesentlichkeit der Änderung i.S.v. § 48 Abs.1 SGB X ist anhand der objektiven Situation zum Zeitpunkt der verursachten Kosten zu prüfen, nicht anhand eines pauschalen Prozentschwellenwerts. • Verfahrensrechtlich kann ein bei der Behörde eingegangener Erstattungsantrag gemäß § 2 Abs.2 SGB I als Widerspruch gegen einen früheren Bescheid gewertet werden; dadurch ist eine Beschränkung des Streitgegenstands auf den Monat der Nachforderung möglich. • Der Kenntnisgrundsatz des § 18 SGB XII steht einer nachträglichen Leistung nicht entgegen, weil bei Grundsicherung das Antragsprinzip gilt und § 18 nur einen niederschwelligen Zugang sichern soll. • Die Tatsache, dass die Klägerin die Nachforderung selbst bezahlt hat, beseitigt den Bedarf nicht; maßgeblich ist die ernsthafte Forderung des Vermieters und die Fälligkeit. Die von der Betreuerin unterschriebene Erklärung über rechtzeitige Vorlage der Abrechnungen ändert hieran nichts; das LSG hat ausgeführt, sie enthalte keine wirksame Verpflichtung, die Übernahme auszuschließen. Das BSG hebt das LSG-Urteil auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück. Die Entscheidung des LSG, § 44 Abs.1 Satz 2 SGB XII greife bei einmaligen Nachforderungen nicht ein, bestätigt das BSG. Gleichzeitig stellt das BSG klar, dass zu den Anspruchsvoraussetzungen, zur Angemessenheit der Kosten und zur Frage, ob die Nachforderung als wesentliche Änderung nach § 48 SGB X anzusehen ist, weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind. Die Klägerin hat demnach nicht abschließend verloren oder gewonnen; das LSG hat nunmehr die Aufgabe, die fehlenden Tatsachenfeststellungen (u.a. Berechtigung und Angemessenheit der Nachforderung sowie Zeitpunkt und Umfang der Fälligkeit) nachzuholen und daraufhin materiellrechtlich zu entscheiden. Soweit erforderlich, wird das LSG auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.