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Urteil

B 12 R 18/09 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV bedarf es neben einer objektiven Vorenthaltung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen eines subjektiven Elements; mindestens bedingter Vorsatz ist erforderlich. • Der Begriff des "illegalen Beschäftigungsverhältnisses" ist auf Verletzungen beschäftigungsbezogener Pflichten oder solcher mit spezifischem öffentlich-rechtlichem Bezug zur Beschäftigung zu beschränken. • Kann das Vorliegen des erforderlichen subjektiven Elements nicht aufgrund von Feststellungen des Berufungsgerichts geprüft werden, ist die Sache an das Gericht zurückzuverweisen. • Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ist die fiktive Hochrechnung des Nettoarbeitsentgelts auf ein Bruttoarbeitsentgelt nach § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV vorzunehmen; die korrekte Wahl der Lohnsteuerklasse nach § 39c EStG ist dabei zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Vorsatserfordernis und Auslegung des Begriffs "illegales Beschäftigungsverhältnis" nach § 14 Abs.2 S.2 SGB IV • Für die Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV bedarf es neben einer objektiven Vorenthaltung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen eines subjektiven Elements; mindestens bedingter Vorsatz ist erforderlich. • Der Begriff des "illegalen Beschäftigungsverhältnisses" ist auf Verletzungen beschäftigungsbezogener Pflichten oder solcher mit spezifischem öffentlich-rechtlichem Bezug zur Beschäftigung zu beschränken. • Kann das Vorliegen des erforderlichen subjektiven Elements nicht aufgrund von Feststellungen des Berufungsgerichts geprüft werden, ist die Sache an das Gericht zurückzuverweisen. • Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ist die fiktive Hochrechnung des Nettoarbeitsentgelts auf ein Bruttoarbeitsentgelt nach § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV vorzunehmen; die korrekte Wahl der Lohnsteuerklasse nach § 39c EStG ist dabei zu prüfen. Der Kläger betreibt einen Baggerbetrieb. Ein polnischer Staatsangehöriger (Beigeladener) verrichtete 2004/2005 wiederholt Arbeiten für den Kläger und trat mit gleichem Briefkopf auf; er hatte ein Gewerbe angemeldet und wohnte zeitweise beim Kläger. Die Parteien schlossen einen Subunternehmervertrag, nach dem der Beigeladene Stundenlohn netto erhalten sollte; der Kläger führte weder Lohnsteuer ab noch meldete oder zahlte er Sozialversicherungsbeiträge. Nach Hinweisen aus einer Steuerfahndung prüfte die Deutsche Rentenversicherung und stellte Versicherungspflicht für den Beigeladenen fest. Sie forderte Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach § 14 Abs.2 S.2 SGB IV durch Hochrechnung des Nettoentgelts auf ein Bruttoentgelt und setzte Säumniszuschläge fest. Kläger und Gerichte stritten insbesondere über die Rechtmäßigkeit der Hochrechnung, die anzusetzende Lohnsteuerklasse und die Säumniszuschläge. • Revisionsgerichtliche Kontrolle ergab, dass das LSG zwar objektive Pflichtverletzungen erkannt hat, aber zu Unrecht annahm, die fehlende Zahlung führe ohne weiteres zur Anwendbarkeit des § 14 Abs.2 S.2 SGB IV. Die Vorschrift knüpft nicht allein an objektive Gesetzesverstöße an, sondern setzt gemäß Gesetzeszweck und Systematik zudem ein subjektives Element voraus; mindestens bedingter Vorsatz ist erforderlich. • Der Begriff "illegales Beschäftigungsverhältnis" ist nicht legaldefiniert; er ist aber nach Auslegung auf Verletzungen beschäftigungsbezogener Pflichten oder solcher mit spezifischem öffentlich-rechtlichem Bezug zur Beschäftigung zu beschränken. Bloße Berechnungsfehler oder einfache versicherungsrechtliche Fehlbeurteilungen sollen nicht bereits die besonderen Rechtsfolgen auslösen. • Die gesetzgeberische Zielsetzung der Ergänzung des § 14 Abs.2 (Bekämpfung der Schwarzarbeit, Abschreckung) rechtfertigt die Einfügung eines subjektiven Tatbestandsmerkmals als Korrektiv, um unverhältnismäßige Belastungen des Arbeitgebers zu vermeiden. • Wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs.2 S.2 SGB IV vorliegen, ist auf der Rechtsfolgenseite das gezahlte Nettoentgelt mitsamt den direkten Steuern und dem Arbeitnehmeranteil fiktiv auf ein Bruttoarbeitsentgelt hochzurechnen; die Feststellung, ob dabei die Lohnsteuer nach § 39c Abs.1 EStG (z.B. Steuerklasse VI) zuzugrunde legen ist, hängt von weiteren Voraussetzungen (un-/beschränkte Steuerpflicht, schuldhafte Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte) ab und ist gesondert festzustellen. • Da das LSG keine Feststellungen zum erforderlichen subjektiven Element (mindestens bedingter Vorsatz) getroffen hat, ist die Entscheidung des Berufungsgerichts revisionsrechtlich nicht haltbar; das Verfahren ist zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen und neuer Entscheidung zurückzuverweisen. Die Revision des Klägers ist begründet; das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Das BSG stellt klar, dass § 14 Abs.2 Satz 2 SGB IV nur bei Vorliegen objektiver Pflichtverletzungen und eines subjektiven Elements (mindestens bedingter Vorsatz) anzuwenden ist. Mangels Feststellungen zum Vorsatz kann das Senat nicht selbst über die Rechtmäßigkeit der von der Deutschen Rentenversicherung vorgenommenen Hochrechnung auf ein fiktives Bruttoarbeitsentgelt, die Wahl der Lohnsteuerklasse oder die Erhebung von Säumniszuschlägen entscheiden. Das Berufungsgericht hat dies nachzuholen und dabei auch zu prüfen, ob der Kläger zumutbare Anfragen an zuständige Stellen unterlassen hat; erst danach sind die Höhe der Nachforderung und etwaige Säumniszuschläge endgültig festzustellen.