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Urteil

B 12 R 1/10 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 2 S 1 Nr. 9 SGB VI ist allein maßgeblich für die Rentenversicherungspflicht selbstständiger Handelsvertreter. • Der Begriff "ein Auftraggeber" in § 2 S 1 Nr. 9 Buchst. b SGB VI kann bei rechtlich selbstständigen, aber unter einheitlicher Leitung stehenden Unternehmen (Konzern i.S. des § 18 AktG) so ausgelegt werden, dass diese gemeinsam als ein Auftraggeber gelten. • Bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung (Feststellung der Versicherungspflicht) ist der maßgebliche Sachstand bis zur mündlichen Verhandlung zu prüfen. • Fehlende ausreichende Feststellungen zur konzernrechtlichen Verbindung der beteiligten Unternehmen führen zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
Entscheidungsgründe
Rentenversicherungspflicht selbstständiger Handelsvertreter: Konzernunternehmen als ein Auftraggeber (§ 2 S 1 Nr.9 SGB VI) • § 2 S 1 Nr. 9 SGB VI ist allein maßgeblich für die Rentenversicherungspflicht selbstständiger Handelsvertreter. • Der Begriff "ein Auftraggeber" in § 2 S 1 Nr. 9 Buchst. b SGB VI kann bei rechtlich selbstständigen, aber unter einheitlicher Leitung stehenden Unternehmen (Konzern i.S. des § 18 AktG) so ausgelegt werden, dass diese gemeinsam als ein Auftraggeber gelten. • Bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung (Feststellung der Versicherungspflicht) ist der maßgebliche Sachstand bis zur mündlichen Verhandlung zu prüfen. • Fehlende ausreichende Feststellungen zur konzernrechtlichen Verbindung der beteiligten Unternehmen führen zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht. Die Klägerin war ab Februar 2000 als selbstständige Handelsvertreterin für mehrere Vermittlungsgesellschaften tätig (X. KG, ab 2004 zusätzlich X. AG, sowie W. aG und weitere). Die X. KG betreute die Außendienstorganisation, rechnete Provisionen ab und war in organisatorischer Verbindung mit der X. AG; personell bestanden Überschneidungen in den Geschäftsführungs- und Aufsichtsratsfunktionen. Die Deutsche Rentenversicherung stellte mit Bescheid Versicherungs­pflicht nach § 2 S 1 Nr. 9 SGB VI fest und forderte Beiträge; Klage erfolgte. Das Sozialgericht gab der Klägerin statt für die Zeit bis 31.12.2003; das Landessozialgericht wies die Klage für den Zeitraum 01.01.2004–31.12.2007 ab, weil X. KG und X. AG als ein Auftraggeber zu behandeln seien und die Klägerin überwiegend für diesen Auftraggeber tätig gewesen sei. Die Klägerin rügte Rechtsfehler insbesondere gegen die Auslegung des Begriffs "ein Auftraggeber" und die zeitliche Bezugsgrundlage; die Revision wurde eingelegt. • Zulässigkeit und Umfang der Überprüfung: Im Revisionsverfahren ist nur der Zeitraum 01.01.2004–31.12.2007 zu prüfen; Verwaltungsakte mit Dauerwirkung sind bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu betrachten (§ 54 SGG-Rechtsgedanke übertragen). • Anwendbare Norm: Allein § 2 S 1 Nr. 9 SGB VI bestimmt die Rentenversicherungspflicht selbstständiger Personen; die Voraussetzungen (kein regelmäßig versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig) sind erforderlich und ausreichend. • Typisierende Wirkung der Norm: Erfüllung der normierten Kriterien begründet die sozialrechtliche Schutzbedürftigkeit; individuelle Abgrenzungsmerkmale (z. B. wirtschaftliche Vorsorge) sind nicht zu prüfen. • Feststellungen zu Selbstständigkeit und Geringfügigkeit: Das LSG hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin als Handelsvertreterin selbstständig tätig war und nicht wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei war (§ 5 Abs.2 S.1 Nr.2 SGB VI nicht einschlägig). • Unzureichende Feststellungen zur Auftraggeberschaft: Es fehlen hinreichende Feststellungen, ob X. KG und X. AG im konkreten Fall i.S. des § 18 AktG zu einem Konzern verbunden waren, sodass der Senat nicht abschließend entscheiden kann, ob die Klägerin "im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber" tätig war. • Auslegung des Begriffs "ein Auftraggeber": Der Begriff hat keinen eindeutigen Wortsinn; die verfolgten gesetzgeberischen Ziele und frühere Gesetzesvorstellungen rechtfertigen eine weite Auslegung, nach der rechtlich selbstständige, aber unter einheitlicher Leitung zusammengefasste Unternehmen (Konzern i.S. des § 18 AktG) als ein Auftraggeber gelten können. • Abgrenzung richterlicher Rechtsfortbildung: Die Entscheidung des Senats füllt das Tatbestandsmerkmal aus, ohne eine unzulässige Analogie zu ziehen; sie beschränkt die Heranziehung von Unternehmensverbindungen auf den Konzernbegriff des § 18 AktG und verweist weitergehende Erweiterungen an den Gesetzgeber. • Verfahrensfolge: Mangels ausreichender Feststellungen zur Konzernverbindung ist die Sache zur erneuten Feststellung und Entscheidung hinsichtlich des Zeitraums 01.01.2004–31.12.2007 an das LSG zurückzuverweisen; das LSG hat näher festzustellen, ob ein Vertrags- oder faktischer Konzern (auch faktischer Gleichordnungskonzern) bestand und welche Auswirkungen dies auf die Frage der wesentlichen Bindung der Klägerin hat. • Verweis auf materielle Rechtsgrundlagen: § 2 S 1 Nr. 9 SGB VI (hauptsächlich), § 18 AktG (Konzernbegriff) sowie Verfahrensrechtliche Hinweise zu § 54 SGG/§ 170 SGG (Zurückverweisung) sind maßgeblich. Die Revision der Klägerin ist teilweise erfolgreich: Das Urteil des LSG wird insoweit aufgehoben, als es den Zeitraum 01.01.2004–31.12.2007 betrifft, und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Der Senat lässt offen, ob die Klägerin in diesem Zeitraum der Rentenversicherungspflicht nach § 2 S 1 Nr. 9 SGB VI unterlag, weil entscheidende Feststellungen fehlen, insbesondere dazu, ob die X. KG und die X. AG als ein Auftraggeber i.S. des § 2 S 1 Nr. 9 Buchst. b SGB VI zu behandeln sind. Der Senat stellt klar, dass der Begriff "ein Auftraggeber" auch Unternehmen erfassen kann, die als Konzern i.S. des § 18 AktG unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind; ob dies im konkreten Fall zutrifft, ist vom LSG zu prüfen. Damit erhält das LSG den Auftrag, konkret festzustellen, ob ein Vertrags- oder faktischer Konzern vorlag, ob und inwieweit eine einheitliche Leitung bestand und ob die Klägerin im streitigen Zeitraum im Wesentlichen für diesen Auftraggeber tätig war; auf dieser Grundlage ist neu zu entscheiden, ob Nachforderungsbeiträge zu leisten sind.