OffeneUrteileSuche
Urteil

B 12 KR 3/10 R

BSG, Entscheidung vom

7mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Wirksamkeit eines Krankenkassenwechsels setzt die Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung der gewählten Kasse voraus; diese kann nur bei Vorlage einer Kündigungsbestätigung der bisherigen Kasse ausgestellt werden (§ 175 Abs. 4 S. 4, § 175 Abs. 4 S. 3 SGB V). • Die Weigerung der gekündigten Kasse, eine Kündigungsbestätigung zu erteilen, kann die Wirksamkeit der Wahl der neuen Kasse nicht ohne weiteres zeitlich vorverlegen; die Wahl kann allenfalls zukunftsbezogen wirksam sein. • Mögliche Schadensersatzansprüche der gewählten Kasse gegen die bisherige Kasse ersetzen nicht die gesetzlich vorgeschriebene Wirksamkeitserfordernis der Kündigung und begründen keinen früheren Beginn der Mitgliedschaft. • Ein widersprüchliches Verhalten der gekündigten Kasse (z.B. gleichzeitige Festhalten an Mitgliedschaft und Erstattung von Beitragsdifferenzen) rechtfertigt nicht die Annahme eines früheren Beginns der Mitgliedschaft bei der gewählten Kasse. • Die Feststellungsklage der Kasse ist zulässig, führt aber in mangelnder Erfüllung der gesetzlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen nicht zum gewünschten Feststellungsurteil.
Entscheidungsgründe
Krankenkassenwechsel: Wirksamkeitserfordernis durch Kündigungsbestätigung und Mitgliedsbescheinigung • Die Wirksamkeit eines Krankenkassenwechsels setzt die Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung der gewählten Kasse voraus; diese kann nur bei Vorlage einer Kündigungsbestätigung der bisherigen Kasse ausgestellt werden (§ 175 Abs. 4 S. 4, § 175 Abs. 4 S. 3 SGB V). • Die Weigerung der gekündigten Kasse, eine Kündigungsbestätigung zu erteilen, kann die Wirksamkeit der Wahl der neuen Kasse nicht ohne weiteres zeitlich vorverlegen; die Wahl kann allenfalls zukunftsbezogen wirksam sein. • Mögliche Schadensersatzansprüche der gewählten Kasse gegen die bisherige Kasse ersetzen nicht die gesetzlich vorgeschriebene Wirksamkeitserfordernis der Kündigung und begründen keinen früheren Beginn der Mitgliedschaft. • Ein widersprüchliches Verhalten der gekündigten Kasse (z.B. gleichzeitige Festhalten an Mitgliedschaft und Erstattung von Beitragsdifferenzen) rechtfertigt nicht die Annahme eines früheren Beginns der Mitgliedschaft bei der gewählten Kasse. • Die Feststellungsklage der Kasse ist zulässig, führt aber in mangelnder Erfüllung der gesetzlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen nicht zum gewünschten Feststellungsurteil. Die Beigeladene war seit 1.1.2004 Mitglied der TAUNUS BKK, deren Beitragssatz infolge Fusion erhöht wurde. Sie kündigte im April 2004 zum 30.6.2004 und wählte im Juli 2004 die IKK Sachsen als neue Kasse mit Wirkung ab 1.8.2004. Die BKK verweigerte zunächst eine Kündigungsbestätigung; nach höchstrichterlicher Rspr. erteilte sie schließlich eine Bestätigung zum 31.12.2004 und erstattete der Beigeladenen die Beitragsdifferenz für Juli bis Dezember 2004. Die Beigeladene zog ihre Klage gegen die BKK daraufhin zurück. Die IKK begehrte die Feststellung, die Beigeladene sei bereits vom 1.8. bis 31.12.2004 Mitglied der IKK gewesen. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht wiesen die Klage ab; das Bundessozialgericht wies die Revision der IKK zurück. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist zulässig; die Klägerin hat ein berechtigtes Feststellungsinteresse (§ 55 Abs.1 SGG). • Gesetzliche Voraussetzungen: Nach § 186 Abs.10 SGB V beginnt die Mitgliedschaft bei der gewählten Kasse mit dem Tag nach Wirksamkeit der Kündigung; § 175 Abs.4 S.1-5 SGB V regeln das gestufte Wechselverfahren mit Kündigungsbestätigung und Mitgliedsbescheinigung. • Tatsächlicher Ablauf: Die BKK stellte die Kündigungsbestätigung erst zum 31.12.2004 aus; die IKK erteilte die Mitgliedsbescheinigung erst zum 1.1.2005. Damit wurde die Kündigung erst zum 31.12.2004 wirksam und die Mitgliedschaft bei der IKK konnte nicht vor dem 1.1.2005 beginnen. • Auslegung des § 175 Abs.4 SGB V: Die Wirksamkeit der Kündigung setzt zwingend den Nachweis durch eine Mitgliedsbescheinigung voraus; diese Vorschrift soll die koordinierte und lückenlose Folge der Mitgliedschaften sichern, daher ist die Vorlage der Bestätigung nicht entbehrlich, selbst wenn die bisherige Kasse die Bestätigung zu Unrecht verweigert hat. • Folgen rechtswidrigen Verhaltens: Die rechtswidrige oder unterlassene Erteilung einer Kündigungsbestätigung berechtigt zwar zur gerichtlichen Durchsetzung einer Bestätigung, ersetzt aber nicht die formalen Wirksamkeitsvoraussetzungen; die gewählte Kasse trägt die Folgen, wenn der Versicherte seinen Anspruch auf gerichtliche Feststellung nicht selbst verfolgt. • Schadensersatz und RSA: Etwaige Schadensersatzansprüche der IKK gegen die BKK oder Ausgleichsregelungen im Risikostrukturausgleich begründen keinen früheren Beginn der Mitgliedschaft; eine Naturalrestitution durch Zeitenkorrektur ist nicht vorgesehen. • Treu und Glauben: Ein widersprüchliches Verhalten der BKK (Gleichzeitiges Festhalten an Mitgliedschaft und Erstattung der Differenz) rechtfertigt nicht die Annahme eines früheren Beginns der Mitgliedschaft bei der IKK; die Verfahrensordnung bleibt maßgeblich. • Ergebnis der Prüfung: Mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen war die Beigeladene im streitigen Zeitraum nicht Mitglied der IKK. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die Feststellungsklage ist unbegründet, weil die Wirksamkeit der Kündigung der Mitgliedschaft bei der BKK erst zum 31.12.2004 und damit der Beginn einer Mitgliedschaft bei der IKK erst zum 1.1.2005 nach den gesetzlichen Vorgaben und den vorliegenden Feststellungen eintrat. Entscheidend ist, dass nach § 175 Abs.4 SGB V die Wirksamkeit des Wechsels den Nachweis durch eine Mitgliedsbescheinigung voraussetzt und diese ihrerseits die Vorlage einer Kündigungsbestätigung erfordert. Eine zu Unrecht verweigerte Kündigungsbestätigung begründet nicht automatisch einen früheren Beginn der Mitgliedschaft der gewählten Kasse; der Versicherte kann allenfalls die gerichtliche Durchsetzung einer Bestätigung verfolgen. Etwaige Schadensersatzansprüche oder Ausgleichsregelungen im RSA ändern nichts an der formalen Wirksamkeitserfordernis; folglich hatte die Beklagte recht, die Mitgliedschaft der Beigeladenen bei ihr bis 31.12.2004 fortbestehen zu sehen, und die IKK hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Mitgliedschaftsbeginns ab 1.8.2004.