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Beschluss

B 13 R 290/11 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei widersprüchlichen oder unklaren ärztlichen Stellungnahmen hat das Gericht seine Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG zu erfüllen und erforderliche ergänzende Ermittlungen anzustellen. • Ein Beweisantrag ist nur dann zu verwerfen, wenn die beklagte Tatsache irrelevant, bereits erwiesen, offenkundig, unerreichbar oder das Beweismittel völlig ungeeignet ist. • Unterlässt das Gericht gebotene weitergehende Ermittlungen, kann das auf diesem Verfahrensmangel beruhende Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen werden.
Entscheidungsgründe
Pflicht zur ergänzenden Ermitt-lung bei widersprüchlichen Gutachten; Verweisung • Bei widersprüchlichen oder unklaren ärztlichen Stellungnahmen hat das Gericht seine Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG zu erfüllen und erforderliche ergänzende Ermittlungen anzustellen. • Ein Beweisantrag ist nur dann zu verwerfen, wenn die beklagte Tatsache irrelevant, bereits erwiesen, offenkundig, unerreichbar oder das Beweismittel völlig ungeeignet ist. • Unterlässt das Gericht gebotene weitergehende Ermittlungen, kann das auf diesem Verfahrensmangel beruhende Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen werden. Die Klägerin, geboren 1953, beantragte Rente wegen Erwerbsminderung; die Versicherungszeiten waren bis zum 30.06.2009 erfüllt. Sie war bis Mai 2005 als Empfangsdame tätig. Die Rentenanträge wurden von der Beklagten abgelehnt; im Klageverfahren wurden psychotherapeutische Befunde und nervenärztliche Gutachten eingeholt. Zwei nervenärztliche Sachverständige (Prof. W. und Prof. D.) kamen zu unterschiedlichen Beurteilungen zum Beginn der möglichen Leistungsaufhebung; Prof. W. rückdatierte den Leistungsfall nach ergänzenden Stellungnahmen auf Anfang 2008, Prof. D. hielt diese Rückdatierung für nicht nachvollziehbar. Die Klägerin beantragte die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme oder die Vernehmung der behandelnden Diplom-Psychologin Frau G., deren Bericht von 2008 eine schwere, therapieresistente Depression mit instabiler Leistungsfähigkeit beschrieb. Das Landessozialgericht verneinte den Rentenanspruch mit der Begründung, ein Leistungsfall bestehe erst ab 18.02.2010; es ging davon aus, dass für einen früheren Beginn keine sicheren Erkenntnisse vorlägen. • Anknüpfungspunkt ist die Amtsermittlungspflicht des Gerichts gemäß § 103 SGG; bei unklaren oder widersprüchlichen medizinischen Erkenntnissen muss das Gericht alle vernünftigerweise verfügbaren Ermittlungsmaßnahmen ergreifen. • Die Klägerin stellte form- und fristgerecht einen Beweisantrag (§ 160a Abs.2 SGG, § 160 Abs.2 Nr.3 SGG) zur ergänzenden Vernehmung bzw. Stellungnahme der behandelnden Psychologin Frau G.; dieses Beweismittel war erreichbar, geeignet und für die Frage des Eintritts des Leistungsfalls relevant. • Das LSG hat den Beweisantrag ohne hinreichende Begründung zurückgewiesen; keiner der Ablehnungsgründe (Irrelevanz, Offenkundigkeit, Ungeeignetheit, Unerreichbarkeit, bereits erwiesen) lag vor. • Prof. W. stützte seine Rückdatierung im Wesentlichen auf den kurzen Befundbericht von Frau G.; zugleich erkannte er selbst dessen Mängel an, sodass eine Präzisierung durch ergänzende Zeugenaussage oder Vernehmung angezeigt war. • Durch die unterlassene ergänzende Ermittlung ist das Verfahren fehlerhaft; da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich ein rentenrelevantes Leistungsdefizit bereits vor dem 30.06.2009 ergibt, kann das Berufungsurteil auf diesem Verfahrensmangel beruhen. • Nach § 160a Abs.5 SGG konnte das Bundessozialgericht das angefochtene Urteil aufheben und zur erneuten Verhandlung zurückverweisen, was zur Vermeidung weiterer Verzögerungen erfolgte. Die Beschwerde der Klägerin war erfolgreich; das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 21.06.2011 wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Begründet wurde dies mit Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG, weil das LSG den begründeten Beweisantrag zur ergänzenden Stellungnahme oder Vernehmung der behandelnden Psychologin Frau G. nicht ausgeführt hat. Wegen der unklaren medizinischen Lage und der widersprüchlichen Gutachten hätten diese ergänzenden Ermittlungen vorgenommen und den Sachverständigen zur ergänzenden Stellungnahme vorgelegt werden müssen. Erst nach diesen weiteren Ermittlungen kann verlässlich entschieden werden, ob ein rentenrechtlich relevantes Leistungsdefizit bereits vor dem 30.06.2009 bestand; daher ist die Zurückverweisung zur vollständigen Aufklärung und erneuten Entscheidung erforderlich.