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Beschluss

B 2 U 157/11 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Gericht verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es seine Entscheidung auf eigene fachliche Bewertungen (eigene Sachkunde) stützt, ohne den Beteiligten die Grundlagen und den Inhalt dieser Bewertung offenzulegen. • Wenn das Gericht zuvor eine Rechtsauffassung geäußert hat, darf es nicht ohne vorherige Information der Beteiligten zu einer entgegenstehenden Beurteilung gelangen; andernfalls liegt eine Überraschungsentscheidung vor. • Bei Vorliegen eines solchen Verfahrensmangels ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen (§§ 160, 160a SGG).
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen Gehörsverletzung durch unoffengelegte eigene Sachkunde • Ein Gericht verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es seine Entscheidung auf eigene fachliche Bewertungen (eigene Sachkunde) stützt, ohne den Beteiligten die Grundlagen und den Inhalt dieser Bewertung offenzulegen. • Wenn das Gericht zuvor eine Rechtsauffassung geäußert hat, darf es nicht ohne vorherige Information der Beteiligten zu einer entgegenstehenden Beurteilung gelangen; andernfalls liegt eine Überraschungsentscheidung vor. • Bei Vorliegen eines solchen Verfahrensmangels ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen (§§ 160, 160a SGG). Die 1982 geborene Klägerin, Altenpflegerin, erlitt am 26.2.2003 eine Verrenkung der linken Kniescheibe, als eine Patientin wegrutschte und die Klägerin mitriss. Der zunächst behandelnde Durchgangsarzt diagnostizierte eine rezidivierende habituelle Patellaluxation und wies ein echtes Unfallereignis zurück. Die Beklagte ließ ein Gutachten erstellen, das ebenfalls von keiner traumatischen Verursachung ausging, und lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Die Klage wurde erstinstanzlich abgewiesen. Das Landessozialgericht holte ein weiteres Gutachten ein, woraufhin der Berichterstatter den Beteiligten mitteilte, die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg. Das LSG erklärte später jedoch ohne vorherige Erläuterung eigener fachlicher Bewertungen das Ereignis zum Arbeitsunfall und hob die vorigen Entscheidungen auf. Die Beklagte rügte Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Anspruchs auf ein faires Verfahren. • Anwendbare Normen und Grundsätze: Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK; §§ 62, 160, 160a, 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG. • Gehörsanspruch: Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt die Parteien vor Überraschungsentscheidungen; das Gericht muss Grundlagen eigener fachlicher Bewertungen offenlegen, damit die Parteien hierzu Stellung nehmen können. • Eigene Sachkunde und Mitwirkungspflicht: Wenn das Gericht eigene medizinische oder unfallmedizinische Sachkunde zur Entscheidungsfindung heranzieht, hat es darzulegen, worauf diese beruht und was sie beinhaltet; unterbleibt dies, entsteht eine Gehörsverletzung. • Widersprüchliches Verhalten/faire Verfahrensführung: Hatte der Berichterstatter zuvor eine Rechtsauffassung geäußert (Hinweis, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe), konnte das Gericht nicht ohne vorherige Information der Beteiligten zu einer gegenteiligen Bewertung gelangen; dies führt zur Überraschungsentscheidung. • Rechtsfolge: Liegt ein Verfahrensmangel vor, der die Entscheidung tragen kann (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG), ist die Entscheidung aufzuheben und gemäß § 160a Abs. 5 SGG zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Das Urteil des Landessozialgerichts vom 5.5.2011 wurde aufgehoben, weil das LSG seine Entscheidung auf nicht offengelegte eigene medizinische Sachkunde stützte und die Beklagte dadurch in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren verletzt wurde. Wegen dieses Verfahrensmangels ist die Sache gemäß § 160a Abs. 5 SGG an das Landessozialgericht zurückzuverweisen, damit dort unter Wahrung des rechtlichen Gehörs erneut über die Anerkennung des Ereignisses vom 26.2.2003 als Arbeitsunfall entschieden wird. Das LSG hat im wiedereröffneten Verfahren auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.