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Urteil

B 4 AS 1/10 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs. 3 SGB II begründen regelmäßig kein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zwischen Teilnehmer und Maßnahmeträger. • Fehler bei der Ausgestaltung einer Arbeitsgelegenheit (z. B. fehlende Zusätzlichkeit) führen höchstens zu ihrer Rechtswidrigkeit, nicht automatisch zur Nichtigkeit oder zur Begründung eines Arbeitsvertrags. • Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch des Teilnehmers gegen den Träger der Grundsicherung kommt in Betracht, wenn Leistungen ohne Rechtsgrund erbracht wurden und beim Jobcenter ein Vermögensvorteil eingetreten ist. • Ob ein Erstattungsanspruch besteht und in welcher Höhe, hängt von der tatsächlichen Prüfung der Zusätzlichkeit und der konkreten Verfahrensakte (Zuweisung, Eingliederungsvereinbarung) ab.
Entscheidungsgründe
Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs.3 SGB II: kein Arbeitsverhältnis, mögliches öffentlich-rechtliches Erstattungsanspruchsrecht • Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs. 3 SGB II begründen regelmäßig kein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zwischen Teilnehmer und Maßnahmeträger. • Fehler bei der Ausgestaltung einer Arbeitsgelegenheit (z. B. fehlende Zusätzlichkeit) führen höchstens zu ihrer Rechtswidrigkeit, nicht automatisch zur Nichtigkeit oder zur Begründung eines Arbeitsvertrags. • Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch des Teilnehmers gegen den Träger der Grundsicherung kommt in Betracht, wenn Leistungen ohne Rechtsgrund erbracht wurden und beim Jobcenter ein Vermögensvorteil eingetreten ist. • Ob ein Erstattungsanspruch besteht und in welcher Höhe, hängt von der tatsächlichen Prüfung der Zusätzlichkeit und der konkreten Verfahrensakte (Zuweisung, Eingliederungsvereinbarung) ab. Die Klägerin nahm von 7.3. bis 6.9.2005 an einer vom Jobcenter bewirkten Arbeitsgelegenheit bei der Beklagten als Reinigungskraft teil und erhielt 2 Euro Mehraufwandsentschädigung je Stunde. Der Beigeladene (Jobcenter) hatte der Beklagten per Förderungsbescheid Arbeitsgelegenheiten zugewiesen; der Beigeladene schlug der Klägerin die Beschäftigung vor. Die Klägerin begehrte wiederholt arbeitsvertragliches Arbeitsentgelt von der Beklagten und machte subsidiär einen öffentlich-rechtlichen Wertersatzanspruch gegen das Jobcenter geltend. Arbeits- und Sozialgerichte sahen kein Arbeitsverhältnis; das LSG führte Bindungswirkung einer arbeitsgerichtlichen Feststellung ins Feld und verneinte faktisches Arbeitsverhältnis und Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte. Die Klägerin rügte Verletzung von § 16 Abs. 3 SGB II; das BSG hat zugelassenen Rechtsmitteln stattgegeben und die Entscheidung des LSG aufgehoben und zurückverwiesen. • Zulässigkeit: Die allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs.5 SGG ist sowohl für das direkte Begehren gegen die Beklagte als auch für den hilfsweisen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen das Jobcenter zulässig. • Beiladung: Das Jobcenter wurde nach § 168 SGG i.V.m. § 75 Abs.2 SGG beigeladen; bei öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen besteht ein enger rechtlicher Zusammenhang zwischen Maßnahmeträger und Jobcenter, da letzterer Träger der Eingliederungsleistung bleibt. • Kein Arbeitsentgeltanspruch gegen die Beklagte: Nach einhelliger Rechtsprechung sind Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung öffentlich-rechtliche Sozialrechtsverhältnisse und begründen regelmäßig kein privatrechtliches Arbeitsverhältnis (§ 16 Abs.3 SGB II in der bis 31.7.2006 geltenden Fassung). Fehler wie fehlende Zusätzlichkeit machen die Arbeitsgelegenheit höchstens rechtswidrig, nichtig werden sie dadurch nicht; ein faktisches Arbeitsverhältnis setzt weiterhin einen zivilrechtlichen Vertragsabschluss voraus. • Keine Vertragsanpassung nach § 313 BGB gegenüber dem Maßnahmeträger: Die Geschäftsgrundlage wird wesentlich durch das Jobcenter bestimmt; die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 313 BGB liegen nicht vor. • Offenheit des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs gegen das Jobcenter: Mangels tatsächlicher Feststellungen des LSG zur Zusätzlichkeit und zu möglichen rechtsgrundlosen Vermögensverschiebungen kann der Senat nicht abschließend über den Erstattungsanspruch entscheiden; hierzu ist die Zurückverweisung erforderlich. • Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs: Der Anspruch setzt eine rechtsgrundlose Leistung oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung voraus; die Arbeitsleistung ist wirtschaftlich verwertbar und kann einen Vermögensvorteil beim Jobcenter begründen, insbesondere wenn Zusätzlichkeit fehlt. • Beweis- und Feststellungslücke: Es ist zu prüfen, ob ein wirksamer Zuweisungsbescheid oder eine Eingliederungsvereinbarung mit konkreter Benennung der Arbeit vorlag; das Schreiben vom 2.2.2005 war dafür nicht ohne weiteres ausreichend. • Höhe des Erstattungsanspruchs: Ergibt sich ein Erstattungsanspruch, bemisst er sich am Wert der rechtsgrundlos erbrachten Arbeitsleistung, abzüglich der dem Kläger bereits gewährten Leistungen (Alg II, Mehraufwandsentschädigung, Sozialversicherungsbeiträge); Zinsen stehen der Klägerin nicht zu. Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung des Urteils des LSG und Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung. Ansprüche auf arbeitsvertragliches Arbeitsentgelt gegen die Beklagte sind dagegen unbegründet, weil die Tätigkeit als Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs.3 SGB II zu qualifizieren ist und kein privatrechtliches Arbeitsverhältnis begründet wurde. Gleichzeitig hat das BSG offen gelassen, ob gegenüber dem beigeladenen Jobcenter ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch besteht; hierzu fehlt es an vollständigen Feststellungen insbesondere zur Zusätzlichkeit der Arbeit und zur Frage, ob wirksame Zuweisungsbescheide oder Eingliederungsvereinbarungen vorlagen. Das LSG wird daher erneut zu entscheiden haben, ob die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs vorliegen und gegebenenfalls den Umfang des Wertersatzes unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen festzustellen. Soweit der Erstattungsanspruch bejaht wird, sind Verzinsungsansprüche ausgeschlossen; das LSG hat außerdem noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.