Urteil
B 14 AS 91/10 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ansprüche auf Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II sind nur in Höhe tatsächlicher und angemessener Aufwendungen zu gewähren.
• Bei Eigenheimern gelten für die Angemessenheitsprüfung dieselben Kriterien wie für Mieter; § 12 Abs. 3 S.1 Nr.4 SGB II schützt nur das Verbleiben in der Wohnung, nicht die Angemessenheit der Kosten.
• Die Pflicht zur Kostensenkung beginnt mit der Kenntnis der Unangemessenheit; eine Überschreitung der Referenzfrist von sechs Monaten bedarf strenger Gründe (Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit).
• Ein Leistungsträger muss sich bei der Festlegung von Angemessenheitsgrenzen auf eine nachvollziehbare, ausreichend breite Datenbasis stützen; Zirkelschlüsse sind zu vermeiden.
Entscheidungsgründe
Leistungen für Unterkunft nach § 22 SGB II: Angemessenheit, Eigenheim und Datengrundlage • Ansprüche auf Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II sind nur in Höhe tatsächlicher und angemessener Aufwendungen zu gewähren. • Bei Eigenheimern gelten für die Angemessenheitsprüfung dieselben Kriterien wie für Mieter; § 12 Abs. 3 S.1 Nr.4 SGB II schützt nur das Verbleiben in der Wohnung, nicht die Angemessenheit der Kosten. • Die Pflicht zur Kostensenkung beginnt mit der Kenntnis der Unangemessenheit; eine Überschreitung der Referenzfrist von sechs Monaten bedarf strenger Gründe (Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit). • Ein Leistungsträger muss sich bei der Festlegung von Angemessenheitsgrenzen auf eine nachvollziehbare, ausreichend breite Datenbasis stützen; Zirkelschlüsse sind zu vermeiden. Die vierköpfige Familie (Ehepaar mit zwei Kindern) lebt in einem selbst genutzten Einfamilienhaus und bezog seit 2008 mit Unterbrechungen Leistungen nach dem SGB II. Das Jobcenter erkannte die tatsächlichen Unterkunftskosten nur zeitlich befristet an und setzte angemessene Unterkunftskosten für Dezember 2008 auf 470 Euro zuzüglich Heizkosten an. Die Kläger rügten, die Sechs-Monats-Befristung sei unzumutbar, ein Verbleiben im Haus sei aus familiären und wirtschaftlichen Gründen erforderlich und das Haus stelle Schonvermögen dar; zudem sei die Wohnfläche kaum über der zuzuordnenden Referenzgröße. Das Sozialgericht wies die Klage ab mit der Feststellung, die Kläger hätten keine Bemühungen zur Kostensenkung unternommen und die Richtlinien des Beklagten zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenze seien ausreichend. Die Kläger legten daraufhin Sprungrevision ein. • Verfahrensrecht: Eine im Revisionsverfahren erstmals erhöhte Forderung ist unzulässig (§ 168 SGG); das Passivrubrum war wegen Rechtsnachfolge des Jobcenters zu berichtigen (§ 70 Nr.1 SGG). • Streitgegenstand ist auf die Ansprüche für Dezember 2008 und die betreffenden Bescheide beschränkt; das gerichtliche Verfahren ist insoweit zulässig. • Zur Anspruchsgrundlage: Nach § 22 Abs.1 SGB II werden Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen, soweit diese angemessen sind; die Ermittlung erfordert Bestimmung der tatsächlichen Wohnfläche, Festlegung einer angemessenen Wohnungsgröße und Ermittlung der angemessenen Nettokaltmiete pro qm im Vergleichsraum. • Bei selbst genutztem Eigentum gelten für die Angemessenheitsprüfung dieselben Maßstäbe wie für Mietwohnungen; § 12 Abs.3 S.1 Nr.4 SGB II schützt lediglich den Verbleib in der Wohnung, nicht die Angemessenheit der Kosten. • Die vom Leistungsträger verwendete Datenbasis und Auswertungsmethode müssen sachlich tragfähig und nachvollziehbar sein; hier wies das Konzept des Beklagten Mängel auf, weil die Datenauswahl zirkulär war und die Zuschlagsmethode nicht nachvollziehbar begründet wurde. • Die Kläger tragen darlegungs- und beweispflichtig zur Frage möglicher Kostensenkungsmaßnahmen bei; die Pflicht zur Kostensenkung beginnt mit Zugang des Schreibens über die Unangemessenheit (hier 23.4.2008) und gilt grundsätzlich für höchstens sechs Monate (§ 22 Abs.1 S.3 SGB II). • Ausnahmen von der Kostensenkungspflicht (Unmöglichkeit oder subjektive Unzumutbarkeit) sind eng zu interpretieren; objektive Unmöglichkeit ist nur in seltenen Regionen mit erheblicher Wohnraumknappheit zu bejahen und lag hier nicht offensichtlich vor. Die Revision wurde insoweit zurückgewiesen, als die Kläger im Revisionsverfahren erstmals einen um 4,82 Euro höheren zusätzlichen Unterkunftsbetrag geltend machten; dieser Antrag war unzulässig. Im Übrigen wurde das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zurückverwiesen. Das Bundessozialgericht stellte klar, dass nicht abschließend entschieden werden konnte, ob höhere Unterkunfts- und Heizkosten für Dezember 2008 nach § 22 Abs.1 SGB II zu gewähren sind, weil wesentliche Feststellungen zur konkreten Zusammensetzung der geltend gemachten Kosten, zur Angemessenheit der Datenbasis des Beklagten und zu möglichen Zumutbarkeits- oder Unmöglichkeitsgründen fehlten. Das LSG hat diese Feststellungen nachzuholen und insbesondere zu prüfen, welche der geltend gemachten Aufwendungen berücksichtigungsfähig sind, ob Darlehenszinsen oder Tilgungsleistungen darin enthalten sind, ob die Angemessenheitsgrenze auf einer tragfähigen Datengrundlage beruhte und ob die Kläger ihre Obliegenheit zur Kostensenkung erfüllt oder ausnahmsweise nicht erfüllen konnten.