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Beschluss

B 14 AS 47/11 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 SGG schlüssig dargelegt wird. • Die rechtswidrige Ablehnung von Prozesskostenhilfe begründet nur dann einen Verfahrensmangel im Sinne des Zulassungsgrundes, wenn sie willkürlich ist und verfassungsrechtlich geschützte Verfahrensgewährleistungen verletzt. • Die bloße Behauptung von Gehörsverletzungen oder Verfahrensfehlern genügt für die Revisionszulassung nicht; konkrete, entscheidungserhebliche Darlegungen sind erforderlich. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde gegen LSG-Urteil: Anforderungen an Begründung und PKH-Versagung • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 SGG schlüssig dargelegt wird. • Die rechtswidrige Ablehnung von Prozesskostenhilfe begründet nur dann einen Verfahrensmangel im Sinne des Zulassungsgrundes, wenn sie willkürlich ist und verfassungsrechtlich geschützte Verfahrensgewährleistungen verletzt. • Die bloße Behauptung von Gehörsverletzungen oder Verfahrensfehlern genügt für die Revisionszulassung nicht; konkrete, entscheidungserhebliche Darlegungen sind erforderlich. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Kläger verlangte vom Jobcenter höhere Leistungen nach SGB II für den Zeitraum 1.1.–30.6.2007, insbesondere eine Erhöhung der Regelleistung wegen Mehrwertsteuererhöhung und Kosten für Unterkunft und Heizung wegen erhöhten Stromverbrauchs. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht haben seine Klage abgewiesen; das LSG hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger richtete gegen die Nichtzulassung eine Beschwerde an das Bundessozialgericht und machte Verfahrensmängel geltend, darunter die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, Gehörsverletzungen und Verstöße gegen § 127 SGG sowie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Er legte u.a. einen Bescheid über laufende Leistungen nach SGB XII und Berechnungsbögen vor. Das LSG hatte die Bewilligung von PKH mit der unvollständigen Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse begründet und Beweisanordnungen angesprochen. Der Kläger beantragte außerdem Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Nichtzulassungsverfahren. • Zulässigkeit: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig, weil die in § 160 Abs. 2 SGG genannten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Verfahrensmangel) schlüssig darzulegen sind; pauschale Hinweise auf Verfahrensfehler genügen nicht (§ 160a Abs.2 SGG). • PKH-Rüge: Die Anfechtung der Ablehnung von Prozesskostenhilfe gegen das LSG ist unbegründet. Eine allgemeine Rüge reicht nicht; nur eine Ablehnung, die willkürlich ist und verfassungsrechtliche Verfahrensgarantien (Art. 3 Abs.1 GG) verletzt, wäre relevant. Willkür liegt nur vor, wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt vertretbar ist. • Anwendung auf den Einzelfall: Das LSG hat die Anordnung der Vorlage der ausgefüllten PKH-Erklärung nachvollziehbar mit Unklarheiten in den Angaben (z.B. Einnahmen durch den Bruder, Grundvermögen) begründet; dies überschreitet nicht die Grenzen des Willkürmaßstabs. Deshalb liegt kein verfassungsrechtlich relevanter Verfahrensmangel vor. • § 127 SGG und Gehör: Die Rüge eines Verstoßes gegen § 127 SGG und behauptete Gehörsverletzungen sind unbegründet oder unzulässig, weil der Kläger nicht hinreichend darlegt, dass er nicht ordnungsgemäß über die Möglichkeit von Beweisaufnahme und Entscheidung informiert wurde oder warum er nicht die prozessualen Mittel (z.B. Vertagungsantrag) genutzt hat. Das LSG hatte in der Ladung deutlich darauf hingewiesen, dass trotz Ausbleibens Beweis erhoben und entschieden werden kann. • Grundsätzliche Bedeutung: Die vom Kläger vorgebrachten abstrakten Fragen zur Ausfüllung des PKH-Vordrucks genügen nicht, um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs.2 Nr.1 SGG darzulegen; die einschlägigen Regelungen (§ 2 Abs.2–3 PKHVV) geben bereits klare Vorgaben. • PKH und Beiordnung: PKH war nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot; die Beiordnung eines Anwalts war deshalb ebenfalls abzulehnen. • Kosten: Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung der §§ 183, 193 SGG. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Nichtzulassungsverfahren wird abgelehnt, weil die Beschwerde nicht schlüssig die Zulassungsgründe des § 160 Abs.2 SGG darlegt und die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Entscheidungen der Vorinstanzen, insbesondere die Anforderung einer vollständigen PKH-Erklärung trotz Vorlage eines SGB XII-Bescheids, sind nicht willkürlich, da das LSG berechtigte Unklarheiten in den Angaben des Klägers festgestellt hat. Gehörs- und §127-SGG-Rügen sind unbegründet, weil der Kläger nicht substantiiert darlegt, dass ihm rechtliches Gehör versagt wurde oder prozessuale Rechte verletzt wurden. Kosten sind nicht zu erstatten.