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Urteil

B 14 AS 186/10 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Rückzahlungen aus der Abrechnung von Stromvorauszahlungen, die während des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II berichtigt werden, sind zwar Einnahmen bei Zufluss, bleiben aber bei der Berechnung des Anspruchs nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn die Vorauszahlungen in der Leistungsbezugszeit geleistet wurden. • Die abstrakt pauschalierte Regelleistung nach § 20 SGB II lässt dem Leistungsberechtigten die Entscheidung, wie er die Regelleistung auf einzelne Bedarfspositionen verwendet; daraus folgt, dass ersparte Aufwendungen für Regelbedarfe nicht als anrechenbares Einkommen aufzufassen sind. • Eine (teilweise) Aufhebung eines Bewilligungsbescheids wegen nach Antragstellung zugeflossenen Einkommens kommt nur in Betracht, wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iSv. § 40 Abs.1 SGB II iVm § 48 SGB X vorliegt; bei Stromerstattungen aus Vorauszahlungen fehlt es daran, weil diese Einnahmen nicht zu berücksichtigen sind.
Entscheidungsgründe
Stromkostenerstattung aus Vorauszahlungen während des SGB‑II‑Bezugs nicht als anrechenbares Einkommen • Rückzahlungen aus der Abrechnung von Stromvorauszahlungen, die während des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II berichtigt werden, sind zwar Einnahmen bei Zufluss, bleiben aber bei der Berechnung des Anspruchs nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn die Vorauszahlungen in der Leistungsbezugszeit geleistet wurden. • Die abstrakt pauschalierte Regelleistung nach § 20 SGB II lässt dem Leistungsberechtigten die Entscheidung, wie er die Regelleistung auf einzelne Bedarfspositionen verwendet; daraus folgt, dass ersparte Aufwendungen für Regelbedarfe nicht als anrechenbares Einkommen aufzufassen sind. • Eine (teilweise) Aufhebung eines Bewilligungsbescheids wegen nach Antragstellung zugeflossenen Einkommens kommt nur in Betracht, wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iSv. § 40 Abs.1 SGB II iVm § 48 SGB X vorliegt; bei Stromerstattungen aus Vorauszahlungen fehlt es daran, weil diese Einnahmen nicht zu berücksichtigen sind. Die Klägerin bezieht seit 2005 Leistungen nach dem SGB II. Nach Vorlage der Stromabrechnung 2006 zahlten die Stadtwerke im Februar 2007 ein gemeinsames Guthaben von 164,35 EUR an die Klägerin und ihre Mutter aus. Der Beklagte berücksichtigte die Hälfte des Guthabens als Einkommen und kürzte die für Februar 2007 bewilligten Leistungen; später reduzierte er die Rückforderung. Das Sozialgericht gab der Klage statt und stellte fest, die Stromerstattung sei nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Der Beklagte legte Sprungrevision ein und hielt die Erstattung für anrechenbares Einkommen nach § 11 SGB II; er verwies auf die Zuflusstheorie und die Erwartung sparsamen Haushaltens. Das Bundessozialgericht hat über die zugelassene Revision des Beklagten zu entscheiden. • Zulässigkeit: Die Sprungrevision ist zulässig, in der Sache unbegründet (§ 170 SGG). • Rechtsgrundlage für Aufhebung: Eine teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheids kommt nur nach § 40 Abs.1 SGB II iVm § 330 Abs.3 SGB III iVm § 48 SGB X in Betracht; maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zufluss des Einkommens (Beginn des Anrechnungszeitraums). • Eingangsfrage Einkommen oder Vermögen: Die Rückzahlung der Stromvorauszahlungen war im Zeitpunkt des Zuflusses (Februar 2007) Einnahme nach der modifizierten Zuflusstheorie, nicht Vermögen. • Keine Berücksichtigung als Einkommen: Aufgrund des Pauschalcharakters der Regelbedarfe (§ 20 SGB II) und des Ausschlusses von "Leistungen nach diesem Buch" in § 11 Abs.1 SGB II sind Rückzahlungen aus zuvor geleisteten Abschlagszahlungen, die während der Hilfebedürftigkeit erfolgten, nicht als Einkommen zu berücksichtigen; der Hilfebedürftige kann die Regelleistung innerhalb der Bedarfspositionen frei verteilen und somit ersparte Aufwendungen verbleiben unberücksichtigt. • Abgrenzung zu anderen Fällen: Unterschiede zu Rückerstattungen der Unterkunftskosten bleiben bestehen; die gesetzliche Regelung und Begründung schließen Haushaltsenergie von der Aufnahme in die Rückzahlungsregelungen für Unterkunftskosten aus. • Systematik des SGB II: Das Gesetz sieht kein Bedarfsdeckungsprinzip wie im früheren BSHG vor; deshalb ist eine individuelle Herabsetzung des Regelbedarfs wegen eigener Einsparungen nicht möglich und eine Kürzung der Regelleistung nicht gerechtfertigt. Die Revision des Beklagten wird zurückgewiesen; das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin bleibt bestehen. Die Stromkostenerstattung aus der Abrechnung von während des Leistungsbezugs geleisteten Vorauszahlungen ist zwar bei Zufluss eine Einnahme, sie ist aber nicht als anrechenbares Einkommen nach § 11 SGB II zu berücksichtigen, weil die Regelleistung nach § 20 SGB II pauschal ist und der Leistungsberechtigte über die Verwendung der Regelleistung für einzelne Bedarfspositionen selbst zu entscheiden hat. Eine teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheids wegen dieser Rückzahlung scheidet daher aus. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.