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Urteil

B 10 EG 8/10 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Verletztengeld ist keine Einkunftsart im Sinne des § 2 Abs.1 Satz1 i.V.m. § 2 Abs.1 Nr.1–4 EStG und deshalb bei der Bemessung des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen. • Der gesetzliche Zwölfmonats-Bemessungszeitraum (§ 2 Abs.1, Abs.7 BEEG) ist eng auszulegen; nur die dort ausdrücklich genannten Ausnahmefälle (Mutterschaftsgeld, Elterngeld für älteres Kind, schwangerschaftsbedingte Erkrankung) bleiben unberücksichtigt. • Die unterschiedliche Behandlung von Arbeitsentgelt und Lohnersatzleistungen wie Verletztengeld ist verfassungsgemäß und verletzt Art.3 Abs.1 GG nicht, weil der Gesetzgeber sachliche Differenzierungsgründe und einen weiten Gestaltungsspielraum hat. • Die Ausrichtung des Elterngeldes an steuerrechtlichen Einkommensbegriffen ist zulässig und entspricht dem gesetzgeberischen Ziel, einkommensbezogene Anreize für Eltern zu setzen.
Entscheidungsgründe
Verletztengeld kein maßgebliches Einkommen für Elterngeldbemessung • Verletztengeld ist keine Einkunftsart im Sinne des § 2 Abs.1 Satz1 i.V.m. § 2 Abs.1 Nr.1–4 EStG und deshalb bei der Bemessung des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen. • Der gesetzliche Zwölfmonats-Bemessungszeitraum (§ 2 Abs.1, Abs.7 BEEG) ist eng auszulegen; nur die dort ausdrücklich genannten Ausnahmefälle (Mutterschaftsgeld, Elterngeld für älteres Kind, schwangerschaftsbedingte Erkrankung) bleiben unberücksichtigt. • Die unterschiedliche Behandlung von Arbeitsentgelt und Lohnersatzleistungen wie Verletztengeld ist verfassungsgemäß und verletzt Art.3 Abs.1 GG nicht, weil der Gesetzgeber sachliche Differenzierungsgründe und einen weiten Gestaltungsspielraum hat. • Die Ausrichtung des Elterngeldes an steuerrechtlichen Einkommensbegriffen ist zulässig und entspricht dem gesetzgeberischen Ziel, einkommensbezogene Anreize für Eltern zu setzen. Die 1978 geborene Klägerin war als Zahnarzthelferin beschäftigt und zog sich im Dezember 2005 einen Arbeitsunfall zu. Sie erhielt Lohnfortzahlung bis 26.1.2006, danach vom 27.1.2006 bis 5.12.2006 Verletztengeld; ab 6.12.2006 bezog sie Mutterschaftsgeld. Am 10.1.2007 wurde ihre Tochter geboren. Das beklagte Land bewilligte Elterngeld für Januar bis Dezember 2007 in Höhe des Mindestbetrags, wobei bei der Berechnung nur das Arbeitsentgelt vom 1.12.2005 bis 26.1.2006 berücksichtigt wurde; das Verletztengeld wurde nicht angerechnet. Die Klägerin begehrte hiergegen gerichtlichen Ersatz des Elterngeldes nach dem zuletzt erzielten Nettoeinkommen bzw. hilfsweise unter Einbeziehung des Verletztengeldes; die Vorinstanzen lehnten dies ab. • Zulässigkeit und Ergebnis der Revision: Die Revision ist zulässig, jedoch unbegründet; der Anspruch auf höheres Elterngeld besteht nicht. • Anknüpfungspunkt des BEEG: § 2 Abs.1 BEEG bemisst das Elterngeld nach dem durchschnittlichen monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt; das Gesetz verweist auf den einkommensteuerrechtlichen Einkommensbegriff (§ 2 EStG). • Bemessungszeitraum: Gemäß § 2 Abs.7 Satz5–6 BEEG bleiben nur ausdrücklich genannte Kalendermonate (z. B. Mutterschaftsgeld, wegen schwangerschaftsbedingter Erkrankung entfallenes Erwerbseinkommen) unberücksichtigt; daher war hier korrekt auf Dezember 2005 bis November 2006 abzustellen. • Rechtliche Einordnung des Verletztengeldes: Verletztengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) und ersetzt ausgefallenes Arbeitsentgelt; es beruht auf einem Versicherungsanspruch und fehlt dem Gegenleistungscharakter, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit kennzeichnet; deshalb fällt Verletztengeld nicht unter die Einkünfte i.S.v. § 2 Abs.1 Satz1 Nr.1–4 EStG und damit nicht unter das für das Elterngeld maßgebliche Erwerbseinkommen. • Richterliche Rechtsfortbildung/Analogie: Eine Ausdehnung der Ausnahmeregelungen auf Verletztengeld per richterlicher Rechtsfortbildung oder Analogie kommt nicht in Betracht; das Gesetz ist insoweit nicht lückenhaft und enthält eine bewusste Auswahl privilegierter Fälle. • Verfassungsmäßigkeit: Die unterschiedliche Behandlung von Arbeitsentgelt und Lohnersatzleistungen ist verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber verfolgte legitime Ziele (Einkommensersatz, familienpolitische Anreize) und hatte einen weiten Gestaltungsspielraum; die Differenzierung ist geeignet, erforderlich und angemessen im Sinne von Art.3 Abs.1 GG und ggf. Art.6 Abs.1, Art.20 GG. • Praktikabilität und Systemwechsel: Die Beschränkung des Bemessungszeitraums auf zwölf Monate ist sachgerecht und praktikabel; eine Ausweitung hätte erhebliche finanzielle und verwaltungsrechtliche Folgen. • Anwendung auf den Einzelfall: Vor dem Hintergrund der vorgenannten Grundsätze hat der Beklagte das Elterngeld der Klägerin rechtsfehlerfrei nach dem im relevanten Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt berechnet und den Mindestbetrag gewährt. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; das Elterngeld war rechtsfehlerfrei unter Zugrundelegung des im Bemessungszeitraum tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens zu berechnen. Verletztengeld ist keine Einkunftsart im Sinne der für die Elterngeldbemessung maßgeblichen steuerrechtlichen Einkunftsbegriffe und bleibt daher unberücksichtigt. Eine richterliche Erweiterung der gesetzlichen Ausnahmetatbestände kommt nicht in Betracht. Die unterschiedliche Behandlung verstößt nicht gegen Art.3 Abs.1 GG; der Gesetzgeber durfte die einkommensorientierte Bemessung vornehmen und die engen Ausnahmen in § 2 Abs.7 BEEG vorsehen. Die Klägerin hat damit keinen Anspruch auf höheres Elterngeld.