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Urteil

B 6 KA 32/10 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Bundesversicherungsamt (BVA) ist befugt, Entscheidungen von Landesschiedsämtern über Honorarvereinbarungen auch dann zu beanstanden, wenn der Vertragsinhalt durch Schiedsspruch und nicht durch freie Vereinbarung festgelegt wurde (§ 89 Abs.5 S.4,5 SGB V; § 71 Abs.4 SGB V). • Die Klagebefugnis der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) ist gegeben, wenn eine Beanstandung in ihren gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich des Abschlusses von Honorarverträgen eingreift (§ 71 Abs.4 i.V.m. § 89 Abs.5 S.4,5 SGB V). • Bei Zweifeln an der formellen Zuständigkeit des BVA ist die inhaltliche Überprüfung des Beanstandungsbescheids vom Berufungsgericht vorzunehmen; das Revisionsgericht verweist gegebenenfalls zurück (§ 170 Abs.2 SGG).
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit des BVA zur Beanstandung von Schiedssprüchen über Honorarverträge • Das Bundesversicherungsamt (BVA) ist befugt, Entscheidungen von Landesschiedsämtern über Honorarvereinbarungen auch dann zu beanstanden, wenn der Vertragsinhalt durch Schiedsspruch und nicht durch freie Vereinbarung festgelegt wurde (§ 89 Abs.5 S.4,5 SGB V; § 71 Abs.4 SGB V). • Die Klagebefugnis der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) ist gegeben, wenn eine Beanstandung in ihren gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich des Abschlusses von Honorarverträgen eingreift (§ 71 Abs.4 i.V.m. § 89 Abs.5 S.4,5 SGB V). • Bei Zweifeln an der formellen Zuständigkeit des BVA ist die inhaltliche Überprüfung des Beanstandungsbescheids vom Berufungsgericht vorzunehmen; das Revisionsgericht verweist gegebenenfalls zurück (§ 170 Abs.2 SGG). Die klagende Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) focht eine Aufsichtsverfügung des Bundesversicherungsamts (BVA) an, das einen durch Schiedsspruch festgesetzten Honorarvertrag für 2009 beanstandet hatte. Nachdem zwischen KÄV und Krankenkassen keine Einigung erzielt worden war, hatte das Landesschiedsamt den Vertragsinhalt verbindlich festgelegt. Das vdek legte den Schiedsspruch dem BVA vor, das zwei Punkte beanstandete, insbesondere Zuschlagspunktwerte für bestimmte Operationen. Das LSG hob den Beanstandungsbescheid auf, weil es dem BVA die Zuständigkeit für die Beanstandung eines Landesschiedsspruchs absprach und nur Landesaufsichtsbehörden zuständig sehen wollte. Die Beklagte (BVA) reichte Revision ein mit der Rüge, die Zweigleisigkeit der Aufsicht (Bund und Länder) gelte auch für Schiedssprüche, und beantragte die Aufhebung des LSG-Urteils. Der Senat prüfte die Rechtslage und verwies die Sache zur inhaltlichen Prüfung an das LSG zurück. • Zuständigkeit: Das BVA ist als Aufsichtsbehörde für bundesunmittelbare Ersatzkassen nach § 71 Abs.4 SGB V i.V.m. § 90 Abs.1 SGB IV befugt, Honorarvereinbarungen bei Rechtsverstößen zu beanstanden; diese Befugnis erstreckt sich auch auf durch Landesschiedsamte festgesetzte Vereinbarungen aufgrund von § 89 Abs.5 S.4 und S.5 SGB V. • Gegenstand der Beanstandung: § 89 Abs.5 S.5 SGB V richtet sich auf die Entscheidungen der Schiedsämter selbst; daher kann das BVA die Entscheidung des Landesschiedsamtes beanstanden und nicht nur die Bindung seiner unterstellten Kassen aufheben. • Auslegung und Systematik: Satz 4 und 5 des § 89 Abs.5 SGB V unterscheiden die Aufsicht über Schiedsämter (organisatorisch) von der Aufsicht über deren Entscheidungen (materiell); "zuständige Aufsichtsbehörden" sind je nach Beteiligung der Vertragspartner Landes- oder Bundesbehörden, bei bundesunmittelbaren Ersatzkassen also das BVA. • Vereinbarkeit mit früherer Rechtsprechung: Die Rechtsprechung des BSG vom 17.11.1999 steht im Einklang mit dieser Auslegung; die vom LSG angenommene ausschließliche Zuständigkeit der Landesaufsichtsbehörden wäre systematisch und praktisch widersprüchlich. • Praktische Folgen und Defizite: Zwar hat die Beanstandung nach der heutigen Rechtslage keine automatische suspendierende Wirkung gegenüber dem Schiedsspruch, dies begründet jedoch keinen Ausschluss der Beanstandungsbefugnis des BVA; Betroffene können gegen die Beanstandung bzw. den Schiedsspruch klagen. • Verfahrensrecht: Das LSG hat zu Unrecht die formelle Unzuständigkeit des BVA angenommen; da es die materielle Prüfung unterblieb, ist die Sache zur inhaltlichen Überprüfung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 170 Abs.2 SGG). Der Revision der Beklagten wird stattgegeben; das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29.09.2010 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass das BVA nach § 71 Abs.4 i.V.m. § 89 Abs.5 S.4,5 SGB V zuständig ist, Entscheidungen von Landesschiedsämtern über Vergütungsfragen auch dann zu beanstanden, wenn der Vertragsinhalt durch einen Schiedsspruch festgelegt wurde. Die KÄV ist klagebefugt, weil der Beanstandungsbescheid in ihren gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich eingreift. Mangels inhaltsamer Prüfung durch das LSG ist es sachgerecht, das Berufungsgericht die materielle Überprüfung des Beanstandungsbescheids vornehmen zu lassen; das Verfahren kann bis zur Entscheidung eines parallel anhängigen Revisionsverfahrens ruhen. Die Kostenentscheidung verbleibt dem Landessozialgericht.