Beschluss
B 13 R 97/11 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Art 4 des Abkommens zwischen Deutschland und Polen vom 9.10.1975 bezieht sich auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und begründet keinen Anspruch auf eine beamtenrechtliche Emeritur-/Pensionversorgung.
• Ein Berufungsgericht darf die Berufung nicht formell als unzulässig verwerfen, wenn inhaltlich über die Zulässigkeit der Klage zu entscheiden wäre; eine solche Verfahrensverkennung kann einen Gehörsverstoß darstellen.
• Selbst bei Vorliegen eines Verfahrensfehlers ist die Zulassung der Revision ausgeschlossen, wenn das Berufungsurteil aus anderen, das Ergebnis tragenden Gründen Bestand haben wird (§ 170 Abs.1 Satz 2 SGG).
Entscheidungsgründe
Abkommen mit Polen begründet keine Beamtenpension/Keine Revisionszulassung wegen belanglosem Verfahrensfehler • Art 4 des Abkommens zwischen Deutschland und Polen vom 9.10.1975 bezieht sich auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und begründet keinen Anspruch auf eine beamtenrechtliche Emeritur-/Pensionversorgung. • Ein Berufungsgericht darf die Berufung nicht formell als unzulässig verwerfen, wenn inhaltlich über die Zulässigkeit der Klage zu entscheiden wäre; eine solche Verfahrensverkennung kann einen Gehörsverstoß darstellen. • Selbst bei Vorliegen eines Verfahrensfehlers ist die Zulassung der Revision ausgeschlossen, wenn das Berufungsurteil aus anderen, das Ergebnis tragenden Gründen Bestand haben wird (§ 170 Abs.1 Satz 2 SGG). Die Klägerin, geboren 1927, war als Hochschullehrerin in Polen tätig und lebt seit 1983 in Deutschland. Sie bezog seit 1982 Leistungen aus Polen und seit 1.6.1987 Altersruhegeld in Deutschland. Sie verlangt von der Beklagten die Gewährung einer Emeritur-/Beamtenpension aus Anlass ihrer polnischen Tätigkeit und macht geltend, das Abkommen Deutschland–Polen (9.10.1975) rechtfertige eine solche Versorgung. Die Beklagte berechnete eine Rente nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung. Vorinstanzen haben zahlreiche Anträge und Bescheide geprüft; das Bayerische LSG entschied 1997 bereits über entsprechende Ansprüche. In einem späteren Verfahren hielt die Klägerin an ihrem Anspruch auf Emeritur fest; das LSG verwarf die Berufung unter anderem mit der Begründung, es liege Rechtskraft aus dem Urteil 1997 vor. Die Klägerin rügt Verfahrensfehler und beantragt Zulassung der Revision gegen die Nichtzulassung. • Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig, soweit sie sich auf die Behandlung des Emeritur-Anspruchs im Berufungsurteil beschränkt; das LSG hat die Berufung insoweit als unzulässig behandelt, was einen Gehörsverstoß darstellen kann. • Verfahrensfehler ohne Revisionszulassung: Nach § 170 Abs.1 SGG ist die Revision nicht zuzulassen, wenn feststeht, dass das Berufungsurteil unabhängig vom gerügten Fehler aus anderen Erwägungen Bestand haben wird. • Auslegung des Abkommens: Art.4 des Abkommens über Renten- und Unfallversicherung zwischen Deutschland und Polen (9.10.1975) bezieht sich auf Renten der Rentenversicherung. Wegen der gleich verbindlichen deutschen und polnischen Fassungen ist bei Auslegungszweifeln der jeweils andere Wortlaut heranzuziehen; hier ergibt die Gesamtbetrachtung, auch unter Berücksichtigung des begleitenden Vertragsgesetzes, dass nur rentenversicherungsrechtliche Leistungen und nicht beamtenrechtliche Pensionen erfasst sind. • Rechtsfolgen: Weil das Abkommen und das dazu erlassene deutsche Vertragsgesetz die Berücksichtigung polnischer Rentenzeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vorsehen, lässt sich hieraus kein Anspruch auf eine Emeritur-/Beamtenpension herleiten. Damit wäre die Klage in der Sache unbegründet gewesen, sodass ein Verfahrensfehler das endgültige Ergebnis nicht beeinflusst. • Bedeutung der Rechtsfrage: Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob Art.4 Emeritur-Leistungen erfasst, ist unbegründet, weil die Antwort sich unmittelbar aus dem Abkommen und dessen Auslegung ergibt. • Kostenentscheidung: Den Beteiligten werden im Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten auferlegt, gestützt auf § 193 SGG. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Entscheidungsfehler des Berufungsgerichts hinsichtlich der formalen Behandlung der Berufung (insbesondere die qualifizierte Verwerfung als unzulässig) liegen vor, begründen aber keine Revisionszulassung, weil das Berufungsurteil aus anderen rechtlichen Erwägungen Bestand hat. Kernpunkt ist, dass das Abkommen Deutschland–Polen von 1975 und das hierzu ergangene deutsche Vertragsgesetz nur rentenversicherungsrechtliche Leistungen erfassen; daraus kann keine Anspruchsgrundlage für eine beamtenrechtliche Emeritur- bzw. Pensionversorgung gezogen werden. Die Klage wäre in der Sache unbegründet, weshalb ein Revisionsverfahren entbehrlich ist. Die Parteien tragen jeweils ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht gegenseitig.