Urteil
B 13 R 49/10 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Renten wegen Todes werden anrechenbare Zeiten nach dem FRG für eigene Renten und Hinterbliebenenrenten nach § 22b Abs.1 Satz1 FRG nF höchstens im Umfang von 25 Entgeltpunkten berücksichtigt.
• Die rückwirkende Anwendung von § 22b Abs.1 Satz1 FRG nF (Rückwirkung ab 07.05.1996) ist verfassungsgemäß; Entscheidungen des BVerfG binden das BSG.
• Bestehende besondere Regelungen für vor dem 01.01.2002 übergesiedelte Berechtigte bleiben grundsätzlich zu berücksichtigen, wirken aber nicht, wenn die anrechenbaren FRG-Entgeltpunkte beim eigenen Rentenanspruch bereits den Höchstwert von 25 EP erreichen.
• Bloße Bestandskraft einer grundsätzlichen Leistungsanerkennung begründet nicht ohne ausdrückliche Festsetzung eines Zahlbetrags einen Anspruch auf Zahlung, wenn die Bewilligung von vornherein auf 25 EP begrenzt war.
• Ein Verstoß gegen Europäische Grundrechte oder das Protokoll Nr.1 EMRK ist nicht dargetan, wenn nach nationalem Recht nie ein unbeschränkter Zahlungsanspruch begründet wurde.
Entscheidungsgründe
Begrenzung anrechenbarer FRG‑Zeiten auf 25 Entgeltpunkte bei Hinterbliebenenrenten • Bei Renten wegen Todes werden anrechenbare Zeiten nach dem FRG für eigene Renten und Hinterbliebenenrenten nach § 22b Abs.1 Satz1 FRG nF höchstens im Umfang von 25 Entgeltpunkten berücksichtigt. • Die rückwirkende Anwendung von § 22b Abs.1 Satz1 FRG nF (Rückwirkung ab 07.05.1996) ist verfassungsgemäß; Entscheidungen des BVerfG binden das BSG. • Bestehende besondere Regelungen für vor dem 01.01.2002 übergesiedelte Berechtigte bleiben grundsätzlich zu berücksichtigen, wirken aber nicht, wenn die anrechenbaren FRG-Entgeltpunkte beim eigenen Rentenanspruch bereits den Höchstwert von 25 EP erreichen. • Bloße Bestandskraft einer grundsätzlichen Leistungsanerkennung begründet nicht ohne ausdrückliche Festsetzung eines Zahlbetrags einen Anspruch auf Zahlung, wenn die Bewilligung von vornherein auf 25 EP begrenzt war. • Ein Verstoß gegen Europäische Grundrechte oder das Protokoll Nr.1 EMRK ist nicht dargetan, wenn nach nationalem Recht nie ein unbeschränkter Zahlungsanspruch begründet wurde. Die Klägerin ist Witwe eines 1976 in der Sowjetunion verstorbenen Ehemanns; beide hatten alle Beschäftigungszeiten dort. Sie siedelte als Spätaussiedlerin am 17.12.2000 nach Deutschland über und erhielt eine Altersrente, wobei die Beklagte anrechenbare Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) auf 25 Entgeltpunkte (EP) begrenzte. Die Beklagte erkannte dem Grunde nach einen Anspruch auf große Witwenrente ab 17.12.2000 an, begrenzte aber auch diese fiktiv ermittelten EP auf 25 und lehnte eine Zahlung ab, weil dieser Höchstwert bereits bei ihrer Altersrente berücksichtigt sei. Die Klägerin klagte erfolglos vor SG und LSG; das LSG stützte sich auf Wortlaut, Systematik und Zweck des § 22b Abs.1 FRG aF/nF. Die Klägerin rügte u. a. Verfassungs- und Gleichbehandlungsverletzungen sowie Verletzung von Eigentumsrechten; das BSG setzte das Revisionsverfahren zwischenzeitlich aus und nahm es nach BVerfG-Entscheidung wieder auf. • Die Anspruchsgrundlagen für die Hinterbliebenenrente sind dem Grunde nach anerkannt, der Ehemann war jedoch nie in der deutschen Rentenversicherung versichert und gehörte nicht zum Personenkreis des § 1 FRG. • Frühere Verwaltungspraxis berücksichtigte bei vor dem 01.01.2002 Übergesiedelten fiktive FRG‑Renten des Verstorbenen, diese Praxis wurde durch § 14a FRG für zukünftige Fälle eingeschränkt, betroffene Altfälle blieben jedoch grundsätzlich geschützt. • Nach § 22b Abs.1 Satz1 FRG nF werden anrechenbare Zeiten nach dem FRG bei eigener Rente und Hinterbliebenenrente zusammengenommen höchstens mit 25 EP berücksichtigt; die Klägerin hat bereits 25 EP bei ihrer eigenen Altersrente. • Die rückwirkende Inkraftsetzung von § 22b Abs.1 Satz1 FRG nF zum 07.05.1996 ist verfassungsgemäß; das BVerfG hat hierzu entschieden und das BSG hält an dieser verfassungsgemäßen Wertung fest. • Die Klägerin wurde nie bestandskräftig eine Hinterbliebenenrente ohne Begrenzung auf 25 EP zuerkannt; insoweit fehlt eine gesicherte Erwartung auf einen unbeschränkten Zahlanspruch. • Ein bereits als dem Grunde nach anerkannter Anspruch führt nicht automatisch zu Zahlungen, wenn der Bescheid von vornherein keine Festsetzung eines Zahlbetrags ohne Begrenzung enthielt. • Vorbringen zur Anrechnung von Ersatzzeiten (§ 250 SGB VI) ändert nichts: solche Zeiten wären ebenfalls als FRG‑anrechenbare Zeiten zu bewerten und unterlägen der 25‑EP‑Grenze. • Die Angriffe der Klägerin auf europäische Grundrechte und das Protokoll Nr.1 EMRK sind nicht substantiiert dargetan; zudem ist die Charta der Grundrechte nur bei Durchführung von Unionsrecht anwendbar und die EMRK‑Schutzbereiche greifen hier nicht weiter als das Grundgesetz. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 06.12.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.07.2002 ist rechtmäßig; die beklagte Behörde durfte die Zahlung der Witwenrente ablehnen, weil anrechenbare FRG‑Zeiten bereits mit 25 Entgeltpunkten bei der eigenen Altersrente der Klägerin berücksichtigt sind und nach § 22b Abs.1 Satz1 FRG nF eine weitere Anrechnung für die Hinterbliebenenrente nicht möglich ist. Die rückwirkende Anwendung dieser Vorschrift ist verfassungsgemäß, und die Klägerin wurde nie bestandskräftig eine unbeschränkte Witwenrente ohne Begrenzung auf 25 EP gewährt. Weitergehende verfassungs‑ oder europarechtliche Einwendungen haben keinen Erfolg. Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.