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Urteil

B 13 R 40/10 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Zusammenfallen einer eigenen Rente und einer Hinterbliebenenrente sind nach der rückwirkend geltenden Neufassung des § 22b Abs.1 FRG insgesamt höchstens 25 Entgeltpunkte aus anrechenbaren FRG‑Zeiten zu berücksichtigen. • Ist durch die vorrangige Berücksichtigung persönlicher Entgeltpunkte der Höchstbetrag bereits ausgeschöpft, kann für die Hinterbliebenenrente kein zahlbarer Monatsbetrag festgestellt werden ("leeres Recht"). • Für die Rücknahme eines bestandskräftigen Bewilligungsbescheids nach § 44 SGB X ist maßgeblich das materielle Recht zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung; eine während des Verfahrens eingetretene rückwirkende Neuregelung ist zu beachten. • Die rückwirkende Inkraftsetzung von § 22b Abs.1 FRG zum 07.05.1996 ist verfassungsrechtlich zulässig und begründet hier keinen Anspruch der Klägerin. • Die nachträgliche Aufhebung einer Bewilligung ist auch verfahrensrechtlich gerechtfertigt, wenn eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse eintritt und dadurch der Anspruch weggefallen ist (§ 48 SGB X).
Entscheidungsgründe
Keine Witwenrente bei Ausschöpfung der FRG‑Entgeltpunkte durch eigene Rente • Bei Zusammenfallen einer eigenen Rente und einer Hinterbliebenenrente sind nach der rückwirkend geltenden Neufassung des § 22b Abs.1 FRG insgesamt höchstens 25 Entgeltpunkte aus anrechenbaren FRG‑Zeiten zu berücksichtigen. • Ist durch die vorrangige Berücksichtigung persönlicher Entgeltpunkte der Höchstbetrag bereits ausgeschöpft, kann für die Hinterbliebenenrente kein zahlbarer Monatsbetrag festgestellt werden ("leeres Recht"). • Für die Rücknahme eines bestandskräftigen Bewilligungsbescheids nach § 44 SGB X ist maßgeblich das materielle Recht zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung; eine während des Verfahrens eingetretene rückwirkende Neuregelung ist zu beachten. • Die rückwirkende Inkraftsetzung von § 22b Abs.1 FRG zum 07.05.1996 ist verfassungsrechtlich zulässig und begründet hier keinen Anspruch der Klägerin. • Die nachträgliche Aufhebung einer Bewilligung ist auch verfahrensrechtlich gerechtfertigt, wenn eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse eintritt und dadurch der Anspruch weggefallen ist (§ 48 SGB X). Die Klägerin, 1937 in der Sowjetunion geboren, übersiedelte 1996 nach Deutschland und erhielt 1997 eine große Witwenrente auf Grundlage von FRG‑Zeiten. Gleichzeitig wurden Ersatzzeiten des verstorbenen Ehemanns berücksichtigt. Später bewilligte die Rentenversicherung der Klägerin ab 1.12.1997 eine Altersrente, für die 25 Entgeltpunkte aus anrechenbaren FRG‑Zeiten angesetzt wurden. Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom 2.9.1998 die zuvor bewilligte Witwenrente ab 1.12.1997 auf und verrechnete Nachzahlungen. Die Klägerin begehrte die Rücknahme dieses Aufhebungsbescheids und machte unter anderem Verletzung von § 44 SGB X, Vertrauensschutz und Verfassungsrechte geltend. Die Vorinstanzen wiesen Klage und Berufung ab; das Revisionsverfahren wurde nach zwischenzeitlicher Rechtsprechung des BVerfG entschieden. • Anwendbares Recht und Rückwirkung: Während des Verfahrens trat die Neufassung des § 22b Abs.1 FRG mit rückwirkender Wirkung zum 07.05.1996 in Kraft; dieses neue Recht ist im Revisionsverfahren maßgeblich. • Materielles Ergebnisrecht: Die 25 Entgeltpunkte für anrechenbare FRG‑Zeiten sind aufgrund der Altersrente vorrangig zu berücksichtigen (höherer Rentenartfaktor). Da die Altersrente bereits 25 EP aus FRG‑Zeiten erfüllt, bleibt für die Witwenrente kein zahlbarer Monatsbetrag übrig; die Klägerin besitzt nur ein "leeres Recht" auf Witwenrente. • Rechtsstand des Rücknahmeanspruchs: Ein behauptlicher Fehler bei der ursprünglichen Rechtsanwendung begründet keinen Rücknahmeanspruch, wenn sich die materielle Rechtslage bis zur gerichtlichen Entscheidung aufgrund gesetzlicher Neuregelung geändert hat. • Verfassungsmäßigkeit: Die rückwirkende Neuregelung des § 22b Abs.1 FRG verletzt nicht das Grundgesetz; das BVerfG hat dies bereits bestätigt und der Senat schließt sich an. • Beurteilung der Ersatzzeiten: Die in der Rentenberechnung berücksichtigten Ersatzzeiten führen ohne FRG‑Beitragszeiten zu einem Gesamtleistungswert von Null; damit stützen die anerkannten Entgeltpunkte allein auf FRG‑Zeiten. • Verfahrensrechtliche Umsetzung: Die Aufhebung der Witwenrentenbewilligung erfolgte nach den verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften (§§ 48, 44 SGB X). Eine mangelhafte Benennung der Rechtsgrundlage im Bescheid berührt nicht dessen Rechtsmäßigkeit, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. • Europarechtliche und EMRK‑Rügen: Eine Vorabentscheidung des EuGH war nicht notwendig; die eingewandten Grundrechts- und EMRK‑Argumente sind nicht substantiiert und führen nicht zu einem Zahlungsanspruch. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Die rückwirkende Neuregelung des § 22b Abs.1 FRG ist anzuwenden; durch die vorrangige Berücksichtigung der persönlichen Entgeltpunkte aus der Altersrente sind die maximal 25 Entgeltpunkte bereits ausgeschöpft, sodass für die auf FRG‑Zeiten beruhende Witwenrente kein zahlbarer Monatsbetrag festgestellt werden kann. Die Aufhebung der Witwenrentenbewilligung war materiell und verfahrensrechtlich gerechtfertigt; eine fehlerhafte Rechtsbegründung im Bescheid berührt das Ergebnis nicht. Die Klägerin erhält daher keine Zahlungen aus der bestrittenen Witwenrente und auch keine Erstattung außergerichtlicher Revisionskosten.