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Urteil

B 13 R 39/10 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 22b Abs.1 Satz1 FRG in der nF ist auch mit rückwirkender Geltung zum 07.05.1996 anzuwenden, sofern das Bundesverfassungsgericht dies nicht beanstandet hat. • Bei Zusammenfall von Renten aus eigener Versicherung und Hinterbliebenenrente sind die nach dem FRG anrechenbaren Entgeltpunkte insgesamt auf höchstens 25 zu begrenzen; vorrangig sind die Entgeltpunkte der Altersrente zu berücksichtigen. • Ein Rücknahmeanspruch nach § 44 SGB X entfällt, wenn sich das maßgebliche Recht während des anhängigen Verfahrens rückwirkend ändert und das neue Recht die Entscheidung prägt. • Hat ein Verwaltungsakt von vornherein die Begrenzung auf 25 EP bei der Hinterbliebenenrente enthalten, liegt hierüber keine schutzwürdige, bestandskräftige Gewährung einer unbegrenzten Hinterbliebenenrente vor. • Eine Vorlage an den EuGH oder verfassungsrechtliche Bedenken gegen die rückwirkende Neuregelung waren vorliegend nicht entscheidungserheblich; das BVerfG hat die Neuregelung nicht beanstandet.
Entscheidungsgründe
Rückwirkende Begrenzung auf 25 FRG‑Entgeltpunkte bei Zusammenfallen von Eigen‑ und Hinterbliebenenrente • § 22b Abs.1 Satz1 FRG in der nF ist auch mit rückwirkender Geltung zum 07.05.1996 anzuwenden, sofern das Bundesverfassungsgericht dies nicht beanstandet hat. • Bei Zusammenfall von Renten aus eigener Versicherung und Hinterbliebenenrente sind die nach dem FRG anrechenbaren Entgeltpunkte insgesamt auf höchstens 25 zu begrenzen; vorrangig sind die Entgeltpunkte der Altersrente zu berücksichtigen. • Ein Rücknahmeanspruch nach § 44 SGB X entfällt, wenn sich das maßgebliche Recht während des anhängigen Verfahrens rückwirkend ändert und das neue Recht die Entscheidung prägt. • Hat ein Verwaltungsakt von vornherein die Begrenzung auf 25 EP bei der Hinterbliebenenrente enthalten, liegt hierüber keine schutzwürdige, bestandskräftige Gewährung einer unbegrenzten Hinterbliebenenrente vor. • Eine Vorlage an den EuGH oder verfassungsrechtliche Bedenken gegen die rückwirkende Neuregelung waren vorliegend nicht entscheidungserheblich; das BVerfG hat die Neuregelung nicht beanstandet. Die Klägerin, 1922 geboren, ist Witwe eines 1913 geborenen 1993 verstorbenen Mannes, der ausschließlich in der Sowjetunion berufstätig war. Die Klägerin siedelte 2000 nach Deutschland über und erhielt eine Altersrente mit auf 25 Entgeltpunkte (EP) begrenzten FRG‑Anrechnungen. Sie beantragte daraufhin große Witwenrente; die Beklagte ermittelte 27,1715 EP für anrechenbare FRG‑Zeiten, begrenzte aber auf 25 EP und verweigerte wegen vorrangiger eigener Versicherung die Auszahlung der Witwenrente. Nach Klageinstanzen änderte das LSG die Entscheidung zugunsten begrenzter Hinterbliebenenrente bis 40 EP für einen Zeitraum; beide Seiten legten Revision ein. In der Revisionsinstanz entschied das BSG, die Revision der Beklagten sei begründet und die Klage abzuweisen. Streitpunkte waren insbesondere die rückwirkende Anwendung von § 22b Abs.1 Satz1 FRG nF, der Umgang mit Ersatzzeiten und die Frage, ob ein bestandskräftiger Anspruch auf unbeschränkte Witwenrente entstanden sei. • Anwendbares Recht: § 22b Abs.1 Satz1 FRG wurde durch Gesetzesänderungen rückwirkend zum 07.05.1996 neu gefasst; diese Neufassung ist maßgeblich (§ 300 SGB VI, Art.15 RVNG). • Rechtsfolge der Neuregelung: Für anrechenbare FRG‑Zeiten bei Eigenrente und Hinterbliebenenrente gelten zusammen höchstens 25 EP; bei Vorrang der Altersrente mit 25 EP bleibt für die Witwenrente kein zahlbarer Monatsbetrag übrig (§ 35, §§ 64,67 SGB VI). • Rücknahmeanspruch: Ein Anspruch auf Rücknahme des früheren Rentenbescheids nach § 44 SGB X besteht nicht, weil das während des Verfahrens geltende neue Recht entscheidend ist und die Voraussetzungen der Rücknahme nicht vorliegen. • Rechtsprechung und Verfassungsmäßigkeit: Das Bundesverfassungsgericht hat die rückwirkende Neuregelung nicht beanstandet; das BSG sieht keine verfassungsrechtlichen oder sonstigen rechtserheblichen Einwendungen, die die Anwendung der Neuregelung verhindern würden. • Tatsachenwürdigung: Die vom LSG nicht ausdrücklich festgestellten tatsächlichen Umstände (keine in Deutschland erbrachten Beitragszeiten des Verstorbenen; Ersatzzeiten führen ohne FRG‑Zeiten zu Null EP) sind dem Verwaltungsakt entnehmbar und dürfen vom Revisionsgericht zugrunde gelegt werden. Die Revision der Beklagten ist begründet; das Urteil des LSG ist abzuändern und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts aufzuheben. Die Klage der Klägerin wird in vollem Umfang abgewiesen, weil die nach dem FRG anrechenbaren Entgeltpunkte durch ihre eigene Altersrente bereits die Höchstgrenze von 25 EP ausschöpfen, sodass für die große Witwenrente kein zahlbarer Rentenbetrag verbleibt. Ein Rücknahmeanspruch nach § 44 SGB X besteht nicht, da das während des Verfahrens geltende neue Recht maßgeblich ist. Verfassungs‑ und unionsrechtliche Angriffe der Klägerin führen nicht zu einer günstigeren Rechtsfolge; es bestand nie ein bestandskräftig gewährter Anspruch auf eine unbegrenzte Hinterbliebenenrente.