Urteil
B 5 RS 7/10 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Feststellung fingierter Versorgungsanwartschaften nach VO-AVItech sind kumulativ persönlich, sachlich und betriebliche Voraussetzungen zu prüfen (Führungsberechtigung, entsprechende Tätigkeit, Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens bzw. gleichgestelltem Betrieb).
• Das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) ist nur anwendbar, wenn zum Stichtag eine aufgrund der Zugehörigkeit erworbene Anwartschaft oder ein Anspruch bestanden hat; eine fiktive Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG kommt nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht.
• Ob ein Betrieb als volkseigener Produktionsbetrieb im versorgungsrechtlichen Sinn gilt, bemisst sich danach, ob die industrielle Serienproduktion dem Betrieb das Gepräge gegeben hat; hierfür sind insbesondere Anteile von Produktionsaufwand und -ertrag sowie die Frage, ob Bauteile standardisiert oder individuell sind, zu ermitteln.
• Rechtliche Wertungen des BSG sind fortzuführen; bei lückenhaften Tatsachenfeststellungen ist Zurückverweisung geboten, da das Revisionsgericht die materielle Entscheidung nicht selbst treffen kann.
Entscheidungsgründe
Feststellung fingierter AVItech‑Anwartschaft: Voraussetzungen und Evidenzpflicht des Gerichts • Für die Feststellung fingierter Versorgungsanwartschaften nach VO-AVItech sind kumulativ persönlich, sachlich und betriebliche Voraussetzungen zu prüfen (Führungsberechtigung, entsprechende Tätigkeit, Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens bzw. gleichgestelltem Betrieb). • Das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) ist nur anwendbar, wenn zum Stichtag eine aufgrund der Zugehörigkeit erworbene Anwartschaft oder ein Anspruch bestanden hat; eine fiktive Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG kommt nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht. • Ob ein Betrieb als volkseigener Produktionsbetrieb im versorgungsrechtlichen Sinn gilt, bemisst sich danach, ob die industrielle Serienproduktion dem Betrieb das Gepräge gegeben hat; hierfür sind insbesondere Anteile von Produktionsaufwand und -ertrag sowie die Frage, ob Bauteile standardisiert oder individuell sind, zu ermitteln. • Rechtliche Wertungen des BSG sind fortzuführen; bei lückenhaften Tatsachenfeststellungen ist Zurückverweisung geboten, da das Revisionsgericht die materielle Entscheidung nicht selbst treffen kann. Der 1943 geborene Kläger erwarb am 15.7.1982 eine Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieurökonom der Lebensmittelindustrie" und war bis 30.6.1990 beim VEB S. in wechselnden Leitungsfunktionen beschäftigt. Eine förmliche Versorgungszusage in der DDR bestand nicht; der Kläger bezieht seit 1.10.2003 eine Altersrente. Die Beklagte lehnte seinen Antrag auf Feststellung von Zusatzversorgungsanwartschaften durch Bescheid vom 25.7.2003 und Widerspruchsbescheid vom 27.11.2003 ab. Das Sozialgericht verurteilte die Beklagte, Zeiten und Arbeitsentgelte vom 15.7.1982 bis 30.6.1990 als Zugehörigkeit zur AVItech festzustellen; das Landessozialgericht wies die Klage ab mit der Begründung, der VEB S. sei kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie im Sinne der VO-AVItech gewesen. Der Kläger rügt Verletzung des AAÜG, unvollständige Sachverhaltsermittlung und Divergenz zur BSG‑Rechtsprechung; Revision wurde zugelassen. • Anwendbares Recht und Anspruchsgrundlage: Allein § 8 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Nr. 1 AAÜG kommt für die begehrte Feststellung in Betracht; die Beklagte hat nach § 8 Abs. 3 AAÜG die Zeiten, Arbeitsentgelte und sonstigen Tatbestände bekanntzugeben, sofern das AAÜG anwendbar ist. • Begriffliche Abgrenzung: Bundesrechtlich sind Anspruch und Anwartschaft zu unterscheiden; ein Anspruch im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG setzt einen eingetretenen Versorgungsfall voraus; § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG (fingierte Anwartschaft) greift nur bei den dort genannten Bedingungen. • Voraussetzungen fingierter Anwartschaft nach VO‑AVItech: Nach VO‑AVItech und 2. DB müssen kumulativ vorliegen: (1) die Berechtigung zur Führung der Fachbezeichnung (persönlich), (2) Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachlich), (3) Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens bzw. gleichgestelltem Betrieb (betriebliche Voraussetzung). • Beweis- und Feststellungslücke: Das LSG hat nicht ausreichend festgestellt, ob der VEB S. sein Gepräge durch industrielle Massenproduktion erhalten hatte. Die Gerichtsakten enthalten unterschiedliche Feststellungen zu Art und Umfang der Produktion (Taktstraßen/serielle Fertigung vs. individuelle Anpas-sung), ohne dass klare Angaben zu Aufwand, Umsatz oder anteiliger Bedeutung der verschiedenen Produktionsbereiche gemacht werden. • Rechtliche Maßstäbe zur Bewältigung der Feststellungslücke: Entscheidend sind objektive, bundesrechtlich geprägte Kriterien des Produktionsbegriffs; Montage und Zusammenbau können Teil industrieller Produktion sein, wenn Bauteile massenhaft hergestellt und der Zusammenbau schematisch erfolgt. Das LSG hat daher die Tätigkeitsbereiche des VEB S. einheitlich zu erfassen und nach Aufwand und Ertrag sowie dem Standardisierungsgrad der gefertigten Teile zu gewichten. • Fortgeltung der BSG‑Rechtsprechung: Der Senat hält an der bisherigen Rechtsprechung zur Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG fest und lehnt die von der Literatur geäußerte Ausweitung des Produktionsbegriffs ab; organisatorische Zuordnung allein reicht nicht aus. • Verfahrensfolge: Wegen der unvollständigen und uneinheitlichen Sachverhaltsfeststellungen kann das Revisionsgericht nicht in der Sache entscheiden; Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung an das LSG zur ergänzenden Feststellung und Bewertung der Produktionsverhältnisse ist erforderlich. Die Revision des Klägers war zulässig und begründet; das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen‑Anhalt vom 19.8.2010 wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Entscheidend ist nunmehr, dass das LSG die konkreten Tätigkeitsbereiche des VEB S. am Stichtag 30.6.1990 vollständig und einheitlich darstellt und ihre jeweilige Bedeutung durch Vergleich der Aufwands‑ und Umsatzanteile sowie durch Prüfung des Standardisierungsgrades der hergestellten Teile bewertet. Erst auf dieser Grundlage lässt sich rechtskonform feststellen, ob der VEB S. als volkseigener Produktionsbetrieb im versorgungsrechtlichen Sinn zu qualifizieren ist und damit, ob die betriebliche Voraussetzung für eine fingierte AVItech‑Anwartschaft vorliegt. Treffen die erforderlichen Voraussetzungen zu Personen‑, Sach‑ und Betriebsmerkmalen zu, hat die Beklagte die Zugehörigkeitszeiten und die dabei erzielten Arbeitsentgelte gemäß § 8 Abs. 3 AAÜG per Bescheid festzustellen.