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Beschluss

B 12 SF 1/11 S

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das BSG kann nur für denjenigen Teil gleichzeitig erhobener Klagen das zuständige Sozialgericht bestimmen, bei dem keine örtliche Zuständigkeit vorliegt. • Eine notwendige Streitgenossenschaft der Erben ist nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn Nachlassforderungen geltend gemacht werden; deshalb kann das BSG für Klagen der Erben gegen einen an die Verstorbene gerichteten Bescheid die Zuständigkeit bestimmen. • Für Klagen, die sich gegen jeweils an einzelne Erben gerichtete Bescheide richten, besteht keine notwendige Streitgenossenschaft; eine Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG ist insoweit abzulehnen. • Bei teilweiser Bestimmung des zuständigen Gerichts sind die übrigen Klagen nach den normalen örtlichen Zuständigkeitsregeln zu behandeln und gegebenenfalls zu trennen.
Entscheidungsgründe
Teilweise Bestimmung des zuständigen Sozialgerichts bei Klagen mehrerer Erben • Das BSG kann nur für denjenigen Teil gleichzeitig erhobener Klagen das zuständige Sozialgericht bestimmen, bei dem keine örtliche Zuständigkeit vorliegt. • Eine notwendige Streitgenossenschaft der Erben ist nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn Nachlassforderungen geltend gemacht werden; deshalb kann das BSG für Klagen der Erben gegen einen an die Verstorbene gerichteten Bescheid die Zuständigkeit bestimmen. • Für Klagen, die sich gegen jeweils an einzelne Erben gerichtete Bescheide richten, besteht keine notwendige Streitgenossenschaft; eine Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG ist insoweit abzulehnen. • Bei teilweiser Bestimmung des zuständigen Gerichts sind die übrigen Klagen nach den normalen örtlichen Zuständigkeitsregeln zu behandeln und gegebenenfalls zu trennen. Die Erben (Kläger zu 1 und zu 2) und deren Mutter waren Erben eines Verstorbenen, der Sozialhilfe für eine Werkstatt erhalten hatte und am 23.12.2006 verstarb. Der Landkreis forderte durch Bescheide vom 26.08.2009 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 08.07.2010 von jedem der beiden Söhne und von der Mutter Kostenersatz nach §102 SGB XII in Höhe von insgesamt 39.398,72 Euro. Die Mutter verstarb am 09.06.2010; die beiden Söhne erhoben am 22.07.2010 Klage vor dem Sozialgericht Freiburg gegen die an sie gerichteten Bescheide und als Erben gegen den an ihre Mutter gerichteten Bescheid. Einer der Kläger wohnte im Bezirk des SG Freiburg, der andere im Bezirk des SG Berlin. Das SG Freiburg rief das BSG an, damit dieses das zuständige Gericht bestimme, da wegen möglicher notwendiger Streitgenossenschaft unterschiedliche örtliche Zuständigkeiten bestehen könnten. • Rechtsgrundlage für Zuständigkeitsbestimmung ist §58 Abs.1 Nr.5 SGG; Voraussetzung ist, dass das bereits mit der Sache befasste Gericht örtlich nicht zuständig ist oder das Gericht nicht von sich aus das zuständige Gericht bestimmen kann. • Eine notwendige Streitgenossenschaft nach §74 SGG i.V.m. §62 Abs.1 ZPO ist nicht ausgeschlossen, wenn eine Nachlassforderung gegen die Erbengemeinschaft oder gegen einzelne Erben als Gesamtschuldner geltend gemacht wird; insoweit können unterschiedliche LSG-Bezirke betroffen sein, sodass das BSG bestimmen kann. • Soweit die Klage die Erben gemeinsam gegen den an die verstorbene Mutter gerichteten Bescheid betrifft, besteht die Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG, weil eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit nicht gegeben ist und die Gefahr gemeinsamer Haftung besteht (§§1967,2058,2059 Abs.2 BGB). • Für die Klagen gegen jeweils an die einzelnen Kläger gerichteten Bescheide liegt keine notwendige Streitgenossenschaft vor, weil die gesamtschuldnerische Haftung jeden Erben getrennt trifft und damit die Voraussetzungen des §58 Abs.1 Nr.5 SGG fehlen. • Eine bloße Zweckmäßigkeit oder die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen begründet keine fehlende örtliche Zuständigkeit; freiwillig zusammengeführte Klagen rechtfertigen keine Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG. • Konsequenz: Das BSG bestimmt nur für die Klage der Erben gegen den an die Mutter gerichteten Bescheid das SG Freiburg als zuständiges Gericht; die übrigen Klagen sind nach §57 Abs.1 SGG örtlich zuzuordnen und können getrennt bzw. an das SG Berlin verwiesen werden. Das BSG bestimmt das Sozialgericht Freiburg als zuständiges Gericht für die Klage der Kläger als Erben gegen den an ihre verstorbene Mutter gerichteten Bescheid vom 26.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.07.2010, weil insoweit eine notwendige Streitgenossenschaft nicht ausgeschlossen ist und unterschiedliche örtliche Zuständigkeiten bestanden. Für die Klagen der einzelnen Kläger gegen je an sie gerichtete Bescheide fehlt eine notwendige Streitgenossenschaft; die Bestimmung durch das BSG wird insoweit abgelehnt. Die übrigen Klagen sind nach den normalen örtlichen Zuständigkeitsregeln zu behandeln; das SG Freiburg kann die Klage des im Bezirk des SG Berlin wohnenden Klägers an das SG Berlin verweisen. Damit ist eine teilweise Trennung der Verfahren und Zuweisung der Zuständigkeit vorgenommen worden, um sowohl rechtliche Zuständigkeitsregeln als auch prozessökonomische Gesichtspunkte zu wahren.