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Urteil

B 4 AS 128/10 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Unterbringung in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung sind Leistungen nach § 7 Abs. 4 SGB II ausgeschlossen, dies gilt auch für die Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe. • Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II tritt mit dem Tag der Aufnahme in die entsprechende Einrichtung ein. • Ein Bewilligungsbescheid kann nach § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 48 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden, wenn der Leistungsempfänger eine mitteilungsrelevante Änderung vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht angezeigt hat. • Die Aufhebung kann vom Zeitpunkt der eingetretenen Änderung an erfolgen; für die Rechtmäßigkeit der Aufhebung sind die Umstände im Zeitpunkt des Aufhebungsbescheids maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Ersatzfreiheitsstrafe führt zu Leistungsausschluss nach § 7 Abs.4 SGB II • Bei Unterbringung in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung sind Leistungen nach § 7 Abs. 4 SGB II ausgeschlossen, dies gilt auch für die Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe. • Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II tritt mit dem Tag der Aufnahme in die entsprechende Einrichtung ein. • Ein Bewilligungsbescheid kann nach § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 48 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden, wenn der Leistungsempfänger eine mitteilungsrelevante Änderung vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht angezeigt hat. • Die Aufhebung kann vom Zeitpunkt der eingetretenen Änderung an erfolgen; für die Rechtmäßigkeit der Aufhebung sind die Umstände im Zeitpunkt des Aufhebungsbescheids maßgeblich. Der Kläger erhielt Bewilligungen nach dem SGB II. Das Jobcenter erfuhr von seiner Aufnahme in die JVA zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe ab 7.7.2009 und hob die Bewilligung mit Wirkung ab diesem Tag auf. Der Kläger wurde bereits am 2.9.2009 entlassen und stellte erneut einen Leistungsantrag, erhielt Leistungen ab 3.9.2009. Das Sozialgericht hob den Aufhebungsbescheid auf; das Landessozialgericht wies die Klage ab und bestätigte den Leistungsausschluss. Gegen die Entscheidung des LSG richtet sich die Revision des Klägers, der geltend macht, eine Ersatzfreiheitsstrafe sei kein Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung und § 7 Abs.4 SGB II daher nicht anwendbar. • Rechtliche Grundlagen und Beteiligtenstand: Zuständigkeit des Jobcenters und Rechtsnachfolge gemäß § 70 Nr.1 SGG und § 76 Abs.3 SGB II ist gegeben. • Anwendbare Normen: § 7 Abs.4 SGB II (Leistungsausschluss bei Unterbringung in stationärer Einrichtung bzw. in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung), § 40 Abs.1 SGB II i.V.m. § 48 SGB X (Aufhebung von Verwaltungsakten bei nachträglicher wesentlicher Änderung), § 60 Abs.1 SGB II (Mitteilungspflichten), § 54 Abs.1 SGG (Anfechtungsklage). • Auslegung von § 7 Abs.4 Satz 2 SGB II: Der Wortlaut und die höchstrichterliche Rechtsprechung rechtfertigen, den Aufenthalt in einer JVA dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gleichzustellen; dies gilt auch für Ersatzfreiheitsstrafen nach § 43 StGB, weil die Ersatzfreiheitsstrafe als mitgedachte, echte Strafe ohne gesonderten rechtsgestaltenden Akt anzusehen ist. • Zeitpunkt des Leistungsausschlusses: Der Ausschluss greift ab dem ersten Tag der Aufnahme in die Einrichtung; es kommt nicht mehr auf die Frage an, ob – konkret geprüft – eine ausreichende Erwerbstätigkeit möglich gewesen wäre. • Mitteilungspflicht und subjektive Voraussetzungen: Der Kläger verletzte seine Mitteilungspflicht aus § 60 Abs.1 SGB II grob fahrlässig; er war durch Belehrungen informiert, persönliche Hemmnisse wurden nicht festgestellt. • Rechtsfolgen der unterlassenen Mitteilung: Aufgrund der groben Fahrlässigkeit war die rückwirkende Aufhebung des Bewilligungsbescheids nach § 48 SGB X zulässig; die Aufhebung musste nicht auf den anfänglich prognostizierten Austrittstermin beschränkt werden, sondern wirkt ab dem Tag der Änderung. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; das LSG-Urteil bleibt in vollem Umfang bestehen. Der Kläger hat vom 7.7.2009 an keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, weil die Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe als Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung dem Leistungsausschluss des § 7 Abs.4 SGB II unterfällt. Zudem hat der Kläger seine Mitteilungspflicht grob fahrlässig verletzt, sodass die Aufhebung des Bewilligungsbescheids ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in die JVA rechtmäßig war. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind gegeneinander aufgehoben; insoweit erfolgte keine Kostenerstattungspflicht der Beteiligten.