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Urteil

B 8 SO 3/10 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Fernseher gehört nicht zu den wohnungsbezogenen Einrichtungsgegenständen oder Haushaltsgeräten im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII und ist daher nicht im Rahmen der Erstausstattung zu gewähren. • Soweit Leistungen der Erstausstattung nach § 31 SGB XII in Rede stehen, ist der Leistungsträger nur verpflichtet, das Auswahlermessen pflichtgemäß auszuüben; dies begründet keinen Anspruch auf Überlassung eines Fernsehgeräts. • Ist der Bedarf zwischenzeitlich weggefallen, weil der Leistungsberechtigte sich selbst einen Fernseher beschafft hat, führt dies zur Unzulässigkeit bzw. Erledigung der Klage gegen den Ablehnungsbescheid. • Eine Verpflichtung des SGB-II-Leistungsträgers kommt hier nicht in Betracht; eine amtswegige Beiladung des SGB-II-Trägers war nicht zu prüfen mangels Verfahrensrüge.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Fernseher als Erstausstattung nach § 31 Abs.1 Nr.1 SGB XII • Ein Fernseher gehört nicht zu den wohnungsbezogenen Einrichtungsgegenständen oder Haushaltsgeräten im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII und ist daher nicht im Rahmen der Erstausstattung zu gewähren. • Soweit Leistungen der Erstausstattung nach § 31 SGB XII in Rede stehen, ist der Leistungsträger nur verpflichtet, das Auswahlermessen pflichtgemäß auszuüben; dies begründet keinen Anspruch auf Überlassung eines Fernsehgeräts. • Ist der Bedarf zwischenzeitlich weggefallen, weil der Leistungsberechtigte sich selbst einen Fernseher beschafft hat, führt dies zur Unzulässigkeit bzw. Erledigung der Klage gegen den Ablehnungsbescheid. • Eine Verpflichtung des SGB-II-Leistungsträgers kommt hier nicht in Betracht; eine amtswegige Beiladung des SGB-II-Trägers war nicht zu prüfen mangels Verfahrensrüge. Der Kläger beantragte nach seiner Haftentlassung Leistungen zur Erstausstattung seiner Wohnung, insbesondere für ein Fernsehgerät und eine Satellitenanlage. Die zuständige Stelle (Stadt Eutin im Auftrag des Landkreises) lehnte die Gewährung ab; im Widerspruchsverfahren bestätigte der Beklagte den Bescheid. Das Sozialgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung einer einmaligen Beihilfe von 70 Euro für ein Fernsehgerät; das Landessozialgericht hob dies auf und verpflichtete den Beklagten zu erneuter Entscheidung über die Beihilfe. Der Beklagte rügte in der Revision die Verletzung des § 31 Abs.1 Nr.1 SGB XII mit der Auffassung, ein Fernseher sei kein Einrichtungs- oder Haushaltsgerät und notfalls sei der Kläger inzwischen SGB-II-Leistungsempfänger. Der Kläger hielt die Entscheidung für zutreffend, wobei er im Verfahrensverlauf selbst ein Fernsehgerät erworben haben soll. Streitgegenstand blieb die Frage der Leistungsgewährung für das Fernsehgerät. • Die Revision ist zulässig und begründet; Gegenstand war der Ablehnungsbescheid vom 25.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.4.2006 (§ 95 SGG). • Nach § 31 Abs.1 Nr.1 SGB XII sind Leistungen für Wohnungserstausstattungen zu erbringen, wobei die Vorschrift Einrichtungsgegenstände und Haushaltsgeräte erfasst; ein Fernseher fällt danach nicht hierunter, sondern dient vorrangig Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen. • Der 14. Senat hat bereits entschieden, dass ein Fernseher nicht als Einrichtungsgegenstand oder Haushaltsgerät zu qualifizieren ist und daher nicht im Rahmen der Erstausstattung zugewiesen werden darf; Finanzierung erfolgt über den Regelsatz bzw. die Regelbedarfsleistung nach SGB II/SGB XII. • Selbst wenn der Leistungsträger Auswahlermessen nach § 31 Abs.3 i.V.m. §10 SGB XII hat, begründet dies keinen materiellen Anspruch auf Überlassung eines Fernsehgeräts; allenfalls ist die pflichtgemäße Ausübung des Auswahlermessens zu verlangen. • Der Antrag des Klägers wäre zudem erledigt, wenn der Bedarf zwischenzeitlich weggefallen ist, weil er sich selbst einen Fernseher beschafft hat (§ 39 Abs.2 SGB X). • Die Frage einer Beiladung des möglichen SGB-II-Leistungsträgers gemäß § 75 Abs.2 SGG blieb mangels Verfahrensrüge offen; eine Verurteilung des SGB-II-Trägers kam nicht in Betracht. • Mangels Anspruchsgrundlage ist die vom LSG getroffene Anordnung zur erneuten Entscheidung nicht zu halten; die Klage ist abzuweisen. Die Revision des Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des LSG wird aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung eines Fernsehgeräts im Rahmen der Erstausstattung nach § 31 Abs.1 Nr.1 SGB XII, weil ein Fernseher weder Einrichtungsgegenstand noch Haushaltsgerät i.S.d. Vorschrift ist und deshalb aus dem Regelsatz bzw. der Regelbedarfsleistung zu finanzieren ist. Sollte der Kläger zwischenzeitlich selbst ein Gerät erworben haben, würde dies den Bedarf entfallen lassen und die Klage erledigen. Kosten des Rechtsstreits sind nicht erstattungsfähig. Insgesamt hat der Leistungsträger seine Pflicht zur Prüfung, nicht jedoch eine Verpflichtung zur Überlassung eines Fernsehgeräts verletzt.