Urteil
B 8 SO 1/10 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Bemessung des Regelsatzes in der Grundsicherung nach SGB XII ist bei zusammenlebenden Personen eine Haushaltsersparnis nur dann zu berücksichtigen, wenn bei Bedürftigkeit eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II) oder eine Einsatzgemeinschaft (§ 19 SGB XII) vorliegt.
• Die Regelsatzverordnung (§ 3 RSV) ist im Lichte verfassungsrechtlicher Vorgaben auszulegen; dies rechtfertigt keine Ausweitung des Begriffs der Haushaltsangehörigen gegenüber der Verordnungsregelung, wohl aber die Anknüpfung an die SGB-II-/SGB-XII-Typisierungen zur Vermeidung verfassungswidriger Ungleichbehandlungen.
• Fehlende tatsächliche Feststellungen zu Anspruchsvoraussetzungen, Einkommen und Vermögen rechtfertigen die Aufhebung und Zurückverweisung nach § 170 Abs. 2 SGG.
• Kürzungen wegen kostenloser Essenseinnahme sind kein selbständiger Streitgegenstand, sondern Berechnungselement der Regelsatzleistung; einseitige Erklärungen der Behörde hierüber sind kein Anerkenntnis im Sinne des § 101 SGG.
Entscheidungsgründe
Regelsatz in der Grundsicherung: Haushaltsersparnisse nur bei Bedarfsgemeinschaft oder Einsatzgemeinschaft • Für die Bemessung des Regelsatzes in der Grundsicherung nach SGB XII ist bei zusammenlebenden Personen eine Haushaltsersparnis nur dann zu berücksichtigen, wenn bei Bedürftigkeit eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II) oder eine Einsatzgemeinschaft (§ 19 SGB XII) vorliegt. • Die Regelsatzverordnung (§ 3 RSV) ist im Lichte verfassungsrechtlicher Vorgaben auszulegen; dies rechtfertigt keine Ausweitung des Begriffs der Haushaltsangehörigen gegenüber der Verordnungsregelung, wohl aber die Anknüpfung an die SGB-II-/SGB-XII-Typisierungen zur Vermeidung verfassungswidriger Ungleichbehandlungen. • Fehlende tatsächliche Feststellungen zu Anspruchsvoraussetzungen, Einkommen und Vermögen rechtfertigen die Aufhebung und Zurückverweisung nach § 170 Abs. 2 SGG. • Kürzungen wegen kostenloser Essenseinnahme sind kein selbständiger Streitgegenstand, sondern Berechnungselement der Regelsatzleistung; einseitige Erklärungen der Behörde hierüber sind kein Anerkenntnis im Sinne des § 101 SGG. Die Klägerin (geboren 1970, schwerbehindert, beschäftigt in einer WfbM) lebte 2006/2007 mit Eltern und Bruder zusammen und beantragte Grundsicherungsleistungen nach SGB XII für den Zeitraum 1.8.2006–31.7.2007. Die Behörde bewilligte Leistungen in Höhe von monatlich 254,37 Euro, angenommen wurde eine Kürzung des Regelsatzes wegen Haushaltsersparnis und wegen Möglichkeit zur Teilnahme am Mittagessen in der WfbM sowie ein Mehrbedarf wegen Gehbehinderung. Sozialgericht und Landessozialgericht befassten sich mit der Höhe des Regelsatzes; das LSG gewährte unter Ansatz des Eckregelsatzes höhere Leistungen, weil eine Bedarfsgemeinschaft oder Einsatzgemeinschaft nicht vorlag. Die Beklagte rügte, das LSG habe die RSV unzulässig richterlich fortgebildet und verfassungswidrig anders ausgelegt; sie beantragte Zurückweisung der Berufung. Im Revisionsverfahren beanstandete der Senat fehlende tatsächliche Feststellungen zur Anspruchsvoraussetzung, zum Einkommen und Vermögen. • Revisionsrechtlich war die Entscheidung des LSG insoweit aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, weil nach § 163 SGG ausreichende tatsächliche Feststellungen fehlten, die eine endgültige Entscheidung über die Regelsatzhöhe ermöglichen. • Rechtliche Anspruchsgrundlage sind § 19 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 41 SGB XII sowie § 42 und § 28 SGB XII und die auf § 40 SGB XII gestützte Regelsatzverordnung (RSV); danach steht ein Haushaltsvorstand bzw. Alleinstehender grundsätzlich 100 vH des Eckregelsatzes zu (§ 3 Abs.1 RSV), andere Haushaltsangehörige 80 vH (§ 3 Abs.2 RSV). • Dem Senat zufolge darf wegen des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs.1 GG) und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen SGB II und SGB XII eine typisierende Haushaltsersparnis nur berücksichtigt werden, wenn die zusammenlebenden Personen bei Bedürftigkeit eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs.3 SGB II) oder eine Einsatzgemeinschaft (§ 19 SGB XII) bilden; eine bloße Haushaltsgemeinschaft reicht nicht aus. • Die Klägerin war über 25 Jahre alt und somit nicht Teil einer Bedarfsgemeinschaft nach SGB II; ebenso wenig lag eine Einsatzgemeinschaft i.S. des § 19 SGB XII vor, so dass sie nach der Rechtsprechung des Senats nicht als Haushaltsangehörige im Sinne der RSV anzusehen ist. • Kürzungen wegen kostenloser Essenseinnahme sind nur ein Berechnungselement der Regelsatzleistung; zurückgenommene Kürzungspraktiken der Behörde sind kein Anerkenntnis nach § 101 SGG und führen nicht automatisch zur Rechtskraft zugunsten der Klägerin. • Die Annahme einer verfassungskonformen Auslegung der RSV durch den Senat ist geboten; die verwaltungsrechtliche Verordnungslage lässt unter Berücksichtigung übergeordneter gesetzlicher Vorgaben nur die vom Senat vertretene Lösung zu. • Nach Zurückverweisung hat das LSG die fehlenden Tatsachenfeststellungen zu den Anspruchsvoraussetzungen sowie zu Einkommen und Vermögen zu treffen; insoweit sind auch mögliche zwischenzeitliche Bescheide zu prüfen. Die Revision der Beklagten wird insoweit stattgegeben, als über die Regelsatzleistung entschieden wurde; das Urteil des LSG wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Nominal steht der Klägerin für den Zeitraum 1.8.2006–30.6.2007 der Eckregelsatz (100 %) zu, sofern die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen; über die tatsächliche Leistungsgewährung kann erst nach Nachholung der fehlenden Feststellungen zu Anspruchsvoraussetzungen sowie zu Einkommen und Vermögen endgültig entschieden werden. Kürzungen wegen kostenloser Essensaufnahme sind lediglich Berechnungselemente und begründen kein Anerkenntnis der Behörde. Das LSG hat bei der weiteren Entscheidung insbesondere zu prüfen, ob Bescheide zwischenzeitlich erledigende Wirkungen haben und welche Bedarfe bei der Einkommens- und Vermögensanrechnung zu berücksichtigen sind.