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Beschluss

B 13 R 103/11 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung die besonderen Darlegungsanforderungen nicht erfüllt (§ 160a Abs. 2 i.V.m. § 160 Abs. 2 SGG). • Bei Rügen wegen unterlassener Sachaufklärung (§ 103 SGG) sind in der Beschwerdebegründung insbesondere der konkrete Beweisantrag, die von ihm betroffenen Tatsachen, die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts sowie das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme darzulegen. • Ein anwaltlich vertretenes Beteiligtenvorbringen, das einen in der Vorinstanz gestellten Beweisantrag rügt, ist nur dann verwertbar, wenn der Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift aufrechterhalten oder im Urteil erwähnt ist. • Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sind zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO, § 121 ZPO).
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig wegen unzureichender Begründung • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung die besonderen Darlegungsanforderungen nicht erfüllt (§ 160a Abs. 2 i.V.m. § 160 Abs. 2 SGG). • Bei Rügen wegen unterlassener Sachaufklärung (§ 103 SGG) sind in der Beschwerdebegründung insbesondere der konkrete Beweisantrag, die von ihm betroffenen Tatsachen, die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts sowie das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme darzulegen. • Ein anwaltlich vertretenes Beteiligtenvorbringen, das einen in der Vorinstanz gestellten Beweisantrag rügt, ist nur dann verwertbar, wenn der Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift aufrechterhalten oder im Urteil erwähnt ist. • Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sind zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO, § 121 ZPO). Der Kläger begehrt Revision gegen ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, das seinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint hat. Er legte beim Bundessozialgericht Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein und beantragte Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts. Als Zulassungsgrund behauptete der Kläger Verfahrensmängel, konkret Verletzung der Sachaufklärungspflicht und des rechtlichen Gehörs; er rügte Lücken in der Ermittlung, fehlende Aufforderung zum Vortrag zu Beitragszeiten, mangelnde Benachrichtigung durch seinen früheren Anwalt und dass persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden sei. Das BSG prüfte allein die formelle Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde und die Voraussetzungen für PKH und Beiordnung. Mangels formgerechter Begründung wurde die Beschwerde verworfen und der PKH-Antrag abgelehnt. • Die begehrte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; deshalb ist Prozesskostenhilfe zu versagen (§ 73a Abs.1 SGG i.V.m. § 114 ZPO). • Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die gesetzlichen Form- und Darlegungsanforderungen nach § 160a Abs.2 i.V.m. § 160 Abs.2 SGG, insbesondere für die Rüge eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs.2 Nr.3 SGG). • Bei einer Sachaufklärungsrüge (§ 103 SGG) müssen konkret bezeichnet werden: der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhaltene oder im Urteil wiedergegebene Beweisantrag, die zugrundeliegende Rechtsauffassung des LSG, die betroffenen Tatsachen, das voraussichtliche Ergebnis der Beweiserhebung und weshalb die Entscheidung auf dem Unterlassen der Beweisaufnahme beruhen kann. Diese Angaben fehlen. • Ein in der Vorinstanz anwaltlich vertretenes Parteivorbringen ist nur verwertbar, wenn der Beweisantrag bis zum Ende der Verhandlung zur Niederschrift aufrechterhalten wurde oder im Urteil erwähnt ist; der Kläger hat dies nicht behauptet. • Die als Gehörsrüge vorgebrachte Sachaufklärungsrüge ist ebenfalls unzureichend substantiiert; zudem hat der Kläger nicht dargelegt, dass sein früherer Prozessbevollmächtigter ihm kein Gehör verschaffen konnte oder dass die Anordnung seiner persönlichen Anwesenheit nach § 111 Abs.1 SGG ermessensfehlerhaft war. • Es besteht keine Verpflichtung des Senats, einen anwaltlich vertretenen Kläger vor Entscheidung über Verfahrensmängel auf Formmängel der Beschwerde hinzuweisen; § 106 Abs.1 SGG findet insoweit keine Anwendung. • Die Verwerfung erfolgte als Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter nach § 160a Abs.4 i.V.m. § 169 SGG; die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs.1 SGG. Die Prozesskostenhilfe einschließlich Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und wird verworfen, weil die Beschwerdebegründung die erforderlichen besonderen Darlegungen zu dem gerügten Verfahrensmangel nicht enthält. Insbesondere fehlen konkrete Angaben zu einem bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhaltenen oder im Urteil wiedergegebenen Beweisantrag sowie die Darstellung, inwiefern das Urteil auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruht. Der Senat ist nicht verpflichtet, einen anwaltlich vertretenen Kläger auf Formmängel der Beschwerde hinzuweisen. Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nicht gegeneinander.