Urteil
B 10 EG 12/10 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 4 Abs. 3 S. 2 BEEG fingiert Bezugsmonate nur dann zugunsten der Person, der anzurechnende Leistungen zeitlich zustehen, wenn diese Person in dem betreffenden Lebensmonat rechtlich zum Kreis der Elterngeldberechtigten gehören kann.
• Die Fiktion des § 4 Abs. 3 S. 2 BEEG bezieht sich auf ganze Lebensmonate; eine anteilige (tägliche) Zurechnung an den anderen Elternteil ist nicht vorzunehmen.
• Die Vorschrift dient dazu, die Anrechnungsregelungen des § 3 BEEG durch Gestaltungsmöglichkeiten der Eltern nicht zu umgehen und vermeidet zweckidentische Doppelleistungen.
• Eine Verletzung von Art. 3 GG oder Art. 6 GG liegt in der vom Senat vertretenen Auslegung nicht vor.
• Fehlende Tatsachenfeststellungen zu den Anspruchsvoraussetzungen des anderen Elternteils im streitigen Lebensmonat führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
Fiktion von Elterngeldbezugsmonaten nach § 4 Abs. 3 S. 2 BEEG — ganze Monate und Prüfbedürfnis der Anspruchsberechtigung • § 4 Abs. 3 S. 2 BEEG fingiert Bezugsmonate nur dann zugunsten der Person, der anzurechnende Leistungen zeitlich zustehen, wenn diese Person in dem betreffenden Lebensmonat rechtlich zum Kreis der Elterngeldberechtigten gehören kann. • Die Fiktion des § 4 Abs. 3 S. 2 BEEG bezieht sich auf ganze Lebensmonate; eine anteilige (tägliche) Zurechnung an den anderen Elternteil ist nicht vorzunehmen. • Die Vorschrift dient dazu, die Anrechnungsregelungen des § 3 BEEG durch Gestaltungsmöglichkeiten der Eltern nicht zu umgehen und vermeidet zweckidentische Doppelleistungen. • Eine Verletzung von Art. 3 GG oder Art. 6 GG liegt in der vom Senat vertretenen Auslegung nicht vor. • Fehlende Tatsachenfeststellungen zu den Anspruchsvoraussetzungen des anderen Elternteils im streitigen Lebensmonat führen zur Aufhebung und Zurückverweisung. Der Kläger begehrt Elterngeld für den vierzehnten Lebensmonat seines 2008 geborenen Kindes. Die Ehefrau des Klägers bezog Mutterschaftsgeld bis in den dritten Lebensmonat hinein. Im Antrag bestimmten die Eltern die Mutter für die ersten beiden und den Vater für den dritten bis vierzehnten Lebensmonat als Bezugsberechtigte; beide zeigten Teilzeitbeschäftigungen an. Der Landkreis bewilligte zunächst Elterngeld und setzte später Bescheide, wobei der dritte Lebensmonat der Mutter unter Anrechnung des Mutterschaftsgeldes zugerechnet wurde; deshalb lehnte der Beklagte die Zahlung für den vierzehnten Monat an den Vater ab. SG und LSG wiesen die Klage ab mit der Begründung, § 4 Abs. 3 S. 2 BEEG ordne ganze Lebensmonate der Mutter zu, wenn ihr für diesen Monat anzurechnende Leistungen zustehen. Der Kläger ließ Revision zu und rügt die Auslegung der Vorschrift sowie die Ungleichbehandlung gegenüber Vätern. • Die Revision ist begründet; das LSG-Urteil wird aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, weil das Berufungsgericht in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu Unrecht auf Klage entschieden hat statt die Rechtmäßigkeit des zwischenzeitlich ergangenen endgültigen Bescheids zu prüfen (§ 96 SGG). • Materiell kann der Senat mangels eigener Tatsachenfeststellungen des LSG nicht abschließend über den Anspruch des Klägers auf den vierzehnten Lebensmonat entscheiden (§ 163 SGG). • Rechtsauslegung § 4 Abs. 3 S. 2 BEEG: Die Fiktion ordnet Lebensmonate zwingend der Person zu, der anzurechnende Leistungen (z. B. Mutterschaftsgeld nach § 3 Abs. 1 BEEG) zeitlich zustehen, jedoch nur, wenn diese Person in dem betreffenden Lebensmonat objektiv zum Kreis der Elterngeldberechtigten (§ 1 BEEG) gehören kann. Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck (Vermeidung von Doppelleistungen und Umgehung der Anrechnungsvorschriften) sprechen für dieses Verständnis. • Die Fiktion betrifft ganze Lebensmonate; eine anteilige (tägliche) Aufteilung der Fiktion auf Vater und Mutter ist weder durch Wortlaut noch durch eine planwidrige Gesetzeslücke zu rechtfertigen. § 3 Abs. 1 S. 4 BEEG regelt die taggenaue Anrechnung nur für das der Mutter zustehende Elterngeld, nicht jedoch eine Teilfiktion nach § 4 Abs. 3 S. 2 BEEG. • Verfassungsrechtlich hält die Auslegung einerseits dem Art. 3 Abs. 1 GG und andererseits dem besonderen Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 1 GG stand. Die Ungleichbehandlung ist durch legitime Ziele gerechtfertigt und liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. • Für die konkrete Fallentscheidung fehlt die Feststellung, ob die Mutter im streitigen (dritten) Lebensmonat nach den objektiven Gegebenheiten noch zum anspruchsberechtigten Personenkreis des § 1 BEEG gehörte; deswegen ist Zurückverweisung erforderlich. Das Berufungsurteil wird aufgehoben und die Sache an das LSG zurückverwiesen. Der Senat stellt klar, dass § 4 Abs. 3 S. 2 BEEG ganze Lebensmonate fingiert und diese Fiktion nur dann zugunsten der Person greift, der anzurechnende Leistungen zeitlich zustehen und die diese Person objektiv zum Kreis der Elterngeldberechtigten (§ 1 BEEG) gehören kann. Eine anteilige Tageaufteilung der Fiktion zugunsten des anderen Elternteils kommt nicht in Betracht. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Auslegung bestehen nicht. Mangels ausreichender Feststellungen dazu, ob die Mutter im streitigen Monat noch anspruchsberechtigt war, kann über den Anspruch des Klägers auf den vierzehnten Lebensmonat hier nicht entschieden werden; deshalb ist die Zurückverweisung zur erneuten Feststellung und Entscheidung notwendig.