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Beschluss

B 4 AS 29/11 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die Begründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der nach §160a Abs.2 Satz3 SGG geforderten Weise darlegt. • Eine Kostenentscheidung in einem Widerspruchsbescheid bedarf keiner gesonderten Widerspruchsverfahrenseröffnung, soweit die Rechtsprechung des BSG hierzu bereits hinreichende Anhaltspunkte liefert. • Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sind zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§73a Abs.1 SGG i.V.m. §114 ZPO).
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung abgewiesen • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die Begründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der nach §160a Abs.2 Satz3 SGG geforderten Weise darlegt. • Eine Kostenentscheidung in einem Widerspruchsbescheid bedarf keiner gesonderten Widerspruchsverfahrenseröffnung, soweit die Rechtsprechung des BSG hierzu bereits hinreichende Anhaltspunkte liefert. • Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sind zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§73a Abs.1 SGG i.V.m. §114 ZPO). Die Kläger rügten die Kostenentscheidung eines Widerspruchsbescheids über die Erstattung von Aufwendungen im Zusammenhang mit Heizkostennachzahlungen. Ihr Prozessbevollmächtigter hatte gegen einen Bescheid Widerspruch eingelegt; der Beklagte bewilligte eine Teilnachzahlung und gewährte hinsichtlich der Aufwendungen 50 % Erstattung. Wegen der Kostenentscheidung legte der Bevollmächtigte erneut Widerspruch ein; dieser wurde als unzulässig verworfen. Das Sozialgericht wies die Klage ab, das Landessozialgericht wies die Berufung zurück mit der Begründung, die Klage gegen die Kostenentscheidung sei unzulässig und ein gesondertes Widerspruchsverfahren gegen eine Kostenentscheidung in einem vorhergehenden Widerspruchsverfahren unzulässig. Die Kläger begehrten die Zulassung der Revision mit der Behauptung grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage und beantragten Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts. • Die Beschwerden sind unzulässig, weil die Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gesetzlich geforderten Weise darlegt (§160a Abs.2 SGG). • Zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung muss konkret aufgezeigt werden, welche Rechtsfrage ernsthaft stellt, weshalb ihre Klärung über den Einzelfall hinaus erforderlich ist (Klärungsbedürftigkeit) und warum das Revisionsgericht zur Klärung erwartet werden kann (Klärungsfähigkeit). • Die Beschwerdebegründung enthält keine hinreichende Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des BSG zu §63 SGB X, die bereits die Auffassung vertritt, dass ein gesondertes Vorverfahren bezüglich der Kostenentscheidung entbehrlich ist. • Hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit über Kosten eines Widerspruchs in der gerichtlichen Kostenentscheidung erstmals zu entscheiden ist, existieren beim BSG bereits Entscheidungen, die für die Klärung ausreichend Anhaltspunkte geben; diese hat die Beschwerde nicht ausreichend zu behandeln versucht. • Da die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet, ist Prozesskostenhilfe zu versagen und damit auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§73a Abs.1 SGG i.V.m. §114 ZPO). • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach §193 SGG nicht erstattungsfähig. Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision werden als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ausreichend darlegt. Die Kläger erhalten keine Prozesskostenhilfe und es wird kein Rechtsanwalt beigeordnet, da die Rechtsverfolgung aussichtslos ist. Die einschlägige BSG-Rechtsprechung zu §63 SGB X legt bereits dar, dass ein gesondertes Widerspruchsverfahren in vielen Fällen entbehrlich ist; darauf hat die Beschwerde keine überzeugende Auseinandersetzung geliefert. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.