Urteil
B 12 KR 8/09 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) im Sinne des § 5 Abs.1 Nr.6 SGB V ist nicht auf Sachleistungen beschränkt; auch finanzielle Teilförderungen durch einen Rehabilitationsträger können Teilnahme an LTA begründen.
• § 5 Abs.1 Nr.6 SGB V knüpft an den fachlichen Begriff der LTA nach § 33 SGB IX an; Form und Durchführungsregie der Leistung sind nicht entscheidend.
• Wenn die finanzielle Teilförderung einen wesentlichen Beitrag zur Teilhabe am Arbeitsleben leistet, begründet sie Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung für den geförderten Zeitraum.
Entscheidungsgründe
Finanzielle Teilförderung als Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und Folgeversicherung in der GKV • Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) im Sinne des § 5 Abs.1 Nr.6 SGB V ist nicht auf Sachleistungen beschränkt; auch finanzielle Teilförderungen durch einen Rehabilitationsträger können Teilnahme an LTA begründen. • § 5 Abs.1 Nr.6 SGB V knüpft an den fachlichen Begriff der LTA nach § 33 SGB IX an; Form und Durchführungsregie der Leistung sind nicht entscheidend. • Wenn die finanzielle Teilförderung einen wesentlichen Beitrag zur Teilhabe am Arbeitsleben leistet, begründet sie Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung für den geförderten Zeitraum. Die Klägerin, seit einem Arbeitsunfall berufsunfähig als Physiotherapeutin, plante eine berufliche Neuorientierung durch ein Fachhochschulstudium der Sozialarbeit/Sozialpädagogik. Die Berufsgenossenschaft als Träger der Unfallversicherung förderte das Studium wegen Überschreitung des Höchstzeitraums für LTA als finanzielle Teilförderung nach § 35 Abs.3 SGB VII; sie gewährte Lebenshaltungskosten und sonstige maßnahmebedingte Zahlungen für den Zeitraum 1.12.2001 bis 30.11.2005. Die Klägerin war zuvor bei der beklagten Ersatzkasse krankenversichert; die Beklagte lehnte ab, die Klägerin ab 1.12.2001 als pflichtversichert nach § 5 Abs.1 Nr.6 SGB V anzuerkennen. Sozialgericht wies Klage ab; das Landessozialgericht gab der Klägerin jedoch Recht und stellte Versicherungspflicht für 1.12.2001 bis 30.11.2002 fest. Die Beklagte revidierte mit der Auffassung, Teilnahme an LTA setze Sachleistungsdurchführung durch einen Träger voraus; Geldleistungen genügten nicht. • Anwendungsvorrang fachlichen Leistungsrechts: § 5 Abs.1 Nr.6 SGB V verweist auf LTA und knüpft inhaltlich an § 33 SGB IX an; deshalb bestimmt das Fachrecht den Leistungsinhalt, nicht die äußere Form. • Wortlaut und Systematik: Der Wortlaut von § 5 Abs.1 Nr.6 SGB V nennt "Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" ohne Beschränkung auf Sachleistungen oder auf Maßnahmen in der Regie eines Leistungsträgers; Leistungsrechte des SGB IX sehen ausdrücklich auch Geldleistungen vor. • Rechtsvergleich und Gesetzesgeschichte: Die Änderung des § 5 Abs.1 Nr.6 SGB V zum 1.7.2001 sollte Folgeänderungen des SGB IX berücksichtigen; bereits § 35 Abs.3 SGB VII erlaubt Teilförderung durch Geldleistungen. • Sinn und Zweck: Das SGB IX verfolgt die gleichberechtigte, selbstbestimmte Teilhabe behinderter Menschen; die Auslegung darf nicht Geldleistungen von vornherein ausschließen, weil sonst der Gesetzeszweck unterlaufen würde. • Subsumtion des Einzelfalls: Die finanzielle Teilförderung der Klägerin entsprach einem erheblichen, nicht nur untergeordneten Beitrag zur Teilhabe und war nach Hochschulrecht als Beginn der studienbezogenen Bildungsmaßnahme zu werten; daher rechtfertigt sie die Versicherungspflicht vom 1.12.2001 bis 30.11.2002. • Rechtsfolge und Beitragspflicht: Die von der Berufsgenossenschaft geleistete finanzielle Förderung begründet die Versicherungspflicht der Klägerin bei der Beklagten; beitragsrechtliche Fragen zwischen Klägerin und Berufsgenossenschaft berühren die Versicherungspflicht nicht. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Das Landessozialgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Klägerin vom 1.12.2001 bis 30.11.2002 wegen Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung war. Maßgeblich ist, dass die finanzielle Teilförderung durch die Berufsgenossenschaft einen wesentlichen Beitrag zur beruflichen Teilhabe leistete und die vorbereitenden Bildungsmaßnahmen nach Hochschulrecht unmittelbar auf das Studium angerechnet wurden. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung stellt klar, dass nicht die Form der Leistung (Sach- oder Geldleistung) über die Versicherungspflicht entscheidet, sondern ihr Beitrag zur Teilhabe am Arbeitsleben.