Beschluss
B 4 AS 2/11 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung die formellen Anforderungen des § 160a Abs. 2 SGG nicht erfüllt.
• Bei Rügen von Verfahrensmängeln nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG muss der Beschwerdeführer die den Mangel begründenden Tatsachen substantiiert darlegen und aufzeigen, warum die Entscheidung des Berufungsgerichts hierdurch beeinflusst sein kann.
• Beanstandungen unzureichender Begründung des Berufungsgerichts sind nur begründet, wenn aus den Entscheidungsgründen objektiv nicht hinreichende Erwägungen entnommen werden können.
• Bei Rügen mangelhafter tatrichterlicher Sachaufklärung (§ 103 SGG) sind konkret auffindbare Beweisanträge, die subjizierten Tatumstände, das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme und die Möglichkeit der Beeinflussung der Entscheidung darzulegen.
• Die Verletzung rechtlichen Gehörs ist nur dann gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG rügbar, wenn sie nicht im Wesentlichen eine Wiederholung der zu § 103 SGG vorgebrachten Begründung darstellt.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung die formellen Anforderungen des § 160a Abs. 2 SGG nicht erfüllt. • Bei Rügen von Verfahrensmängeln nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG muss der Beschwerdeführer die den Mangel begründenden Tatsachen substantiiert darlegen und aufzeigen, warum die Entscheidung des Berufungsgerichts hierdurch beeinflusst sein kann. • Beanstandungen unzureichender Begründung des Berufungsgerichts sind nur begründet, wenn aus den Entscheidungsgründen objektiv nicht hinreichende Erwägungen entnommen werden können. • Bei Rügen mangelhafter tatrichterlicher Sachaufklärung (§ 103 SGG) sind konkret auffindbare Beweisanträge, die subjizierten Tatumstände, das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme und die Möglichkeit der Beeinflussung der Entscheidung darzulegen. • Die Verletzung rechtlichen Gehörs ist nur dann gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG rügbar, wenn sie nicht im Wesentlichen eine Wiederholung der zu § 103 SGG vorgebrachten Begründung darstellt. Streitgegenstand war die Erstattung von Bewerbungskosten für 54 Bewerbungen und Fahrtkosten aus den Jahren 2004/2005. Der Kläger begehrte die Kostenerstattung, der Beklagte lehnte wegen verspäteter Antragstellung ab. Der Antrag des Klägers vom 15.4.2005 blieb erfolglos; der Widerspruch wurde abgelehnt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit der Begründung der Verspätung und fehlender unbilliger Härte ab. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung zurück und stützte sich auf die erstinstanzlichen Ausführungen; behauptete Absprachen des Klägers mit dem Arbeitsvermittler seien nicht nachgewiesen. Das OVG ließ die Revision nicht zu; dagegen richtete sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mit Rügen zu Verfahrensfehlern, unzureichender Begründung, verletzter Sachaufklärung (§103 SGG) und Gehörsverletzung. • Streitig war allein die Zulassung der Revision; das BSG prüft die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach den Anforderungen des SGG. • Nach §160a Abs.2 SGG müssen Verfahrensmängel substantiiert beschrieben werden; es ist darzulegen, welche Tatsachen den Mangel begründen und wie dieser die Entscheidung des Berufungsgerichts beeinflussen kann. • Bei Rügen unzureichender Begründung (§128 Abs.1 i.V.m. §136 Abs.1 Nr.6 SGG) ist darzustellen, dass den Entscheidungsgründen objektiv hinreichende Erwägungen fehlen; bloßer Verweis auf erstinstanzliche Gründe genügt nicht. • Bei Rügen mangelhafter Sachaufklärung (§103 SGG) sind konkret auffindbare Beweisanträge zu benennen, die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu schildern, die betroffenen Tatumstände und das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme darzulegen sowie plausibel zu machen, dass das Berufungsgericht bei Kenntnis dieses Ergebnisses anders entschieden hätte. • Der Kläger bezeichnete den behaupteten Beweisantrag (Vernehmung des Zeugen von O) nicht so, dass er ohne Weiteres auffindbar war, und versäumte darzulegen, dass er den Antrag nach Mitteilung des Gerichts auf Beschlussentscheidung aufrechterhalten habe; damit entfiel Warnfunktion und Nachvollziehbarkeit. • Die Rügen zur Gehörsverletzung und zur fehlerhaften Beweiswürdigung wiederholten im Kern die zu §103 SGG vorgebrachten Einwendungen und erfüllten nicht die besonderen Darlegungsanforderungen des §160 Abs.2 Nr.3 SGG; eine Erweiterung dieser Rüge durch §62 SGG kommt nicht in Betracht. • Mangels form- und substantiierter Begründung ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig; daher war die Beschwerde zu verwerfen und die Kostenentscheidung nach §193 SGG zu treffen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts wurde als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdebegründung die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllte. Der Kläger hat die behaupteten Verfahrensmängel und Beweisanträge nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt; es fehlte insbesondere an der konkreten Bezeichnung eines ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, an Darlegungen zum Fortbestand eines solchen Antrags nach gerichtlicher Mitteilung sowie an der Darstellung, inwiefern die Entscheidung des Berufungsgerichts hierdurch beeinflusst sein könnte. Auch die Rüge unzureichender Begründung des OVG und die behauptete Gehörsverletzung wurden nicht so präzisiert, dass daraus ein Zulassungsgrund nach §160 Abs.2 Nr.3 SGG folgt. Die Beschwerde wurde deshalb verworfen; die Parteien haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.