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Urteil

B 2 U 19/10 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anerkennung einer in der Vergangenheit eingetretenen Berufskrankheit (BK 4111) durch eine Verordnungsänderung tritt mit Inkrafttreten der Norm in Kraft; eine rückwirkende Entstehung des Versicherungsfalls vor dem Inkrafttreten ist nicht gegeben. • § 6 Abs. 3 Satz 2 BKV eröffnet seit dem 01.07.2009 die Möglichkeit, auch vor dem 01.01.1993 eingetretene Erkrankungen als BK 4111 anzuerkennen, sofern sie bis zum 31.12.2009 einem Unfallversicherungsträger bekannt geworden sind. • Nach § 6 Abs. 6 Satz 2 BKV sind Leistungen rückwirkend nur für maximal vier Jahre vor Beginn des Jahres zu gewähren, in dem der Antrag gestellt wurde; das begrenzt rückwirkende Rentenzahlungen auf Zeiten ab dem 01.01.2005. • Die Verordnungsgeberin kann ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung den gesetzlich bestimmten Beginn der Rentenzahlung (§ 72 SGB VII) nicht weiter zurückverlegen; § 6 Abs. 6 Satz 2 BKV modifiziert allein den Umfang rückwirkender Zahlungsansprüche innerhalb der verordneten Grenze.
Entscheidungsgründe
Keine rückwirkende Entstehung des Versicherungsfalls bei BK 4111; Rückwirkung der Leistung auf vier Jahre begrenzt • Die Anerkennung einer in der Vergangenheit eingetretenen Berufskrankheit (BK 4111) durch eine Verordnungsänderung tritt mit Inkrafttreten der Norm in Kraft; eine rückwirkende Entstehung des Versicherungsfalls vor dem Inkrafttreten ist nicht gegeben. • § 6 Abs. 3 Satz 2 BKV eröffnet seit dem 01.07.2009 die Möglichkeit, auch vor dem 01.01.1993 eingetretene Erkrankungen als BK 4111 anzuerkennen, sofern sie bis zum 31.12.2009 einem Unfallversicherungsträger bekannt geworden sind. • Nach § 6 Abs. 6 Satz 2 BKV sind Leistungen rückwirkend nur für maximal vier Jahre vor Beginn des Jahres zu gewähren, in dem der Antrag gestellt wurde; das begrenzt rückwirkende Rentenzahlungen auf Zeiten ab dem 01.01.2005. • Die Verordnungsgeberin kann ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung den gesetzlich bestimmten Beginn der Rentenzahlung (§ 72 SGB VII) nicht weiter zurückverlegen; § 6 Abs. 6 Satz 2 BKV modifiziert allein den Umfang rückwirkender Zahlungsansprüche innerhalb der verordneten Grenze. Der Kläger, früherer Bergbau-Maschinenhauer, leidet an einer seit 17.02.1983 bestehenden COPD/Emphysem. Eine ärztliche Verdachtsanzeige führte 1999 zur Ablehnung der Anerkennung als BK 4111, weil nach der damaligen Rechtslage der Versicherungsfall nach dem 31.12.1992 eingetreten sein müsse. Durch Verordnungsänderung wurde zum 01.07.2009 in § 6 Abs. 3 Satz 2 BKV geregelt, dass auch vor dem 01.01.1993 eingetretene Erkrankungen anerkannt werden können, wenn sie bis zum 31.12.2009 bekannt geworden sind. Die Beklagte stellte im Klageverfahren eine MdE von 20 % fest und gestand Rentenansprüche ab 01.01.2005 zu, bezeichnete aber den 17.02.1983 als "Zeitpunkt des Versicherungsfalls". Das Sozialgericht wies die Klage ab, da Leistungen nur längstens vier Jahre vor dem Jahr des Antrags gewährt werden können. Der Kläger rügte in der Revision, die Vierjahresregelung sei nicht auf nicht abgeschlossene Verfahren anwendbar und führe für viele Betroffene zu Unrecht zu Leistungsausschlüssen. • Anwendbare Normen: § 9 SGB VII, § 56 SGB VII, § 72 SGB VII, § 6 Abs. 1–6 BKV, § 6 Abs. 3 Satz 2 BKV (Neuregelung ab 01.07.2009), § 6 Abs. 6 Satz 2 BKV; grundsätzliche Abgrenzung Feststellung des Versicherungsfalls (§ 7 i.V.m. §§ 8,9 SGB VII) und daraus folgende Leistungsansprüche. • Begriff und Zeitpunkt des Versicherungsfalls: Eine Listen-Berufskrankheit existiert rechtlich erst mit ihrer Aufnahme in die Anlage zur BKV; daher kann der Versicherungsfall nicht vor dem wirksamen Inkrafttreten des jeweiligen BK-Tatbestandes angenommen werden. Für BK 4111 war dies zunächst der 01.12.1997, eine Erweiterung durch § 6 Abs. 3 Satz 2 BKV trat am 01.07.2009 in Kraft. • Keine rückwirkende Rechtsfolgenentstehung: § 6 Abs. 3 Satz 2 BKV erweitert ab 01.07.2009 den sachlichen Anwendungsbereich auf vor 01.01.1993 eingetretene Erkrankungen, zieht aber keine rückwirkende Entstehung des Versicherungsfalls vor den 01.07.2009 nach sich; es fehlt eine gesetzliche Rückwirkungsanordnung. • Rechtlicher Inhalt des Änderungsbescheids: Die Angabe, der Versicherungsfall "gilt" ab 17.02.1983, stellt keine Feststellung im Sinne des § 31 SGB X dar, sondern weist nur auf das Vorliegen der Erkrankung seit diesem Datum hin; die Beklagte hat zugleich erklärt, die Anerkennung einer vor 01.01.1993 eingetretenen Erkrankung erfolge erst ab 01.07.2009. • Begrenzung rückwirkender Leistungen: § 6 Abs. 6 Satz 2 BKV bestimmt den Umfang rückwirkender Zahlungsansprüche und begrenzt diese auf maximal vier Jahre vor Beginn des Jahres, in dem der Antrag gestellt wurde; dies betrifft nicht die gesetzlich geregelte Bestimmung des Rentenbeginns (§ 72 SGB VII). • Anwendung auf den Fall: Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 BKV waren erfüllt (Erkrankung vor 01.01.1993, Bekanntwerden bis 31.12.2009), sodass der Versicherungsfall beim Kläger am 01.07.2009 eintrat, Leistungserbringung aber nur für Zeiten ab 01.01.2005 möglich ist. • Zurückweisung der Argumente des Klägers: Die Stellungnahme des BMAS 14.06.2010 ändert nichts an der rechtlichen Bewertung, weil die Norm am 01.07.2009 in Kraft trat und keine rückwirkenden Rechtsfolgen vor diesem Datum begründet hat. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; das Sozialgericht hat zutreffend entschieden. Die BK 4111 konnte rechtlich erst mit der Verordnungsregelung wirksam auf vor dem 01.01.1993 eingetretene Erkrankungen angewandt werden; damit tritt der Versicherungsfall beim Kläger erst am 01.07.2009 ein. Zwar erfüllt die Erkrankung die Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 BKV, da die Beklagte von der Erkrankung bis 31.12.2009 Kenntnis hatte; die Verordnung gewährt aber rückwirkend Zahlungsansprüche nur bis maximal vier Jahre vor Beginn des Jahres der Antragstellung, weshalb nur Zeiten ab dem 01.01.2005 berücksichtigt werden können. Eine weitergehende rückwirkende Rentenleistung für die vom Kläger begehrten Zeiten vor 2005 steht ihm nicht zu. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.