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Beschluss

B 12 R 25/10 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn keine Zulassungsgründe nach § 160a Abs. 2 SGG substantiiert dargelegt werden. • Bei Rügen verfahrensrechtlicher Mängel (z. B. Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes oder des rechtlichen Gehörs) ist in der Beschwerde darzulegen, welche förmlichen Beweisanträge nicht berücksichtigt wurden und warum der behauptete Mangel das Urteil beeinflusst haben kann. • Bloße Beweisantritte oder -anregungen genügen nicht für die Zulassungsbeschwerde; es sind konkrete, im Revisionsverfahren auffindbare förmliche Beweisanträge zu benennen. • Eine Hinweispflicht des Gerichts auf mögliche Beweiswürdigung besteht nur, wenn die Berufungsentscheidung eine überraschende Wende zum bisherigen Verfahrensstand darstellt.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision mangels substantiierten Zulassungsgrundes • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn keine Zulassungsgründe nach § 160a Abs. 2 SGG substantiiert dargelegt werden. • Bei Rügen verfahrensrechtlicher Mängel (z. B. Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes oder des rechtlichen Gehörs) ist in der Beschwerde darzulegen, welche förmlichen Beweisanträge nicht berücksichtigt wurden und warum der behauptete Mangel das Urteil beeinflusst haben kann. • Bloße Beweisantritte oder -anregungen genügen nicht für die Zulassungsbeschwerde; es sind konkrete, im Revisionsverfahren auffindbare förmliche Beweisanträge zu benennen. • Eine Hinweispflicht des Gerichts auf mögliche Beweiswürdigung besteht nur, wenn die Berufungsentscheidung eine überraschende Wende zum bisherigen Verfahrensstand darstellt. Die Klägerin focht Beitragsnachforderungen der Beklagten aus einer Betriebsprüfung für das Jahr 2005 an, die Pflichtversicherungsbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Beigeladenen zu 1. betrafen. Sie behauptete, die Jahresentgeltgrenze sei aufgrund eines Buchungsfehlers des Steuerberaters irrtümlich unterschritten worden und habe tatsächlich Überschreitungen wie in Vorjahren gegeben. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos. Das Landessozialgericht ließ die Revision nicht zu. Die Klägerin legte hiergegen Beschwerde beim Bundessozialgericht ein und rügte Verfahrensverstöße des LSG, insbesondere Verletzungen des Amtsermittlungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs sowie eine unterlassene Beweiserhebung. • Die Beschwerde ist gemäß § 169 SGG i.V.m. § 160a Abs. 2 SGG unzulässig, weil kein Zulassungsgrund in der vorgeschriebenen Weise dargelegt wurde. • Zur Begründung einer Aufklärungsrüge (§ 103 SGG) muss die Beschwerde konkrete, förmliche Beweisanträge benennen, die das Revisionsgericht ohne Weiteres auffinden kann; bloße Beweisantritte oder -anregungen genügen nicht. • Die Klägerin hat in ihrer Beschwerde keine solchen förmlichen Beweisanträge bezeichnet und nicht dargetan, inwiefern die unterlassene Beweisaufnahme das Urteil des LSG aus dessen materieller Rechtsansicht hätte beeinflussen können. • Die Rüge der Verletzung der richterlichen Hinweispflicht und des rechtlichen Gehörs ist unzureichend substantiiert, weil es keinen allgemeinen Grundsatz gibt, der ein Gericht verpflichtet, Beteiligte vorab auf eine beabsichtigte Beweiswürdigung hinzuweisen; eine solche Pflicht besteht nur bei einer überraschenden prozessualen Wende, die hier nicht vorgetragen ist. • Weitergehende Ausführungen werden nicht für erforderlich erachtet, da sie zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung nicht beitragen. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften des SGG und GKG. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen, weil sie keine Zulassungsgründe nach § 160a Abs. 2 SGG in der gebotenen, substantiierten Form dargelegt hat. Insbesondere fehlen konkret benannte förmliche Beweisanträge und darlegende Ausführungen dazu, dass und warum die unterlassene Beweisaufnahme das Urteil des LSG zugunsten der Klägerin hätte beeinflussen können. Auch die Rügen zum rechtlichen Gehör und zur Hinweispflicht sind nicht ausreichend substantiiert, da keine überraschende Verfahrenswende dargelegt wurde. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 6.311,76 Euro festgesetzt.