OffeneUrteileSuche
Urteil

B 5 R 22/10 R

BSG, Entscheidung vom

30mal zitiert
7Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

37 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zur Zuordnung von Kinderberücksichtigungszeiten sind konkrete Feststellungen zur Art der Erziehung (allein, überwiegend, gemeinsam) erforderlich; eine pauschale Wahlfeststellung genügt nicht. • Die Auffangregel des § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI greift nur, wenn überwiegende Erziehungsanteile nicht im erforderlichen Beweisgrad feststellbar sind und die Beiträge der Eltern nach objektiven Maßstäben etwa gleichgewichtig sind. • Bei gemeinsamer Erziehung ist zu prüfen, ob eine übereinstimmende Elternerklärung nach § 56 Abs. 2 SGB VI vorliegt; eine später eingeholte Erklärung im Berufungsverfahren ist regelmäßig unbeachtlich für zurückliegende Zeiten. • Wenn die Zuordnung nicht zweifelsfrei feststellbar ist, müssen Verwaltungs- und Tatsachengerichte von Amts wegen die Maßnahme der Beweisaufnahme ergreifen; fehlende Beiladung des anderen Elternteils ist ein verfahrensrechtlicher Mangel. • EU-Recht (Art. 44 VO (EG) Nr. 987/2009 i.V.m. VO (EG) Nr. 883/2004) kann zur Gleichstellung von Auslandserziehung führen; Feststellungen zum ausländischen Recht und zu Beschäftigungsverhältnissen zum Zeitpunkt der Geburt sind erforderlich.
Entscheidungsgründe
Voraussetzungen und Feststellungspflichten bei Zuordnung von Kinderberücksichtigungszeiten (§§ 56,57 SGB VI; Art.44 VO 987/2009) • Zur Zuordnung von Kinderberücksichtigungszeiten sind konkrete Feststellungen zur Art der Erziehung (allein, überwiegend, gemeinsam) erforderlich; eine pauschale Wahlfeststellung genügt nicht. • Die Auffangregel des § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI greift nur, wenn überwiegende Erziehungsanteile nicht im erforderlichen Beweisgrad feststellbar sind und die Beiträge der Eltern nach objektiven Maßstäben etwa gleichgewichtig sind. • Bei gemeinsamer Erziehung ist zu prüfen, ob eine übereinstimmende Elternerklärung nach § 56 Abs. 2 SGB VI vorliegt; eine später eingeholte Erklärung im Berufungsverfahren ist regelmäßig unbeachtlich für zurückliegende Zeiten. • Wenn die Zuordnung nicht zweifelsfrei feststellbar ist, müssen Verwaltungs- und Tatsachengerichte von Amts wegen die Maßnahme der Beweisaufnahme ergreifen; fehlende Beiladung des anderen Elternteils ist ein verfahrensrechtlicher Mangel. • EU-Recht (Art. 44 VO (EG) Nr. 987/2009 i.V.m. VO (EG) Nr. 883/2004) kann zur Gleichstellung von Auslandserziehung führen; Feststellungen zum ausländischen Recht und zu Beschäftigungsverhältnissen zum Zeitpunkt der Geburt sind erforderlich. Die 1958 geborene Klägerin begehrt die Vormerkung von Kinderberücksichtigungszeiten für Perioden 1.10.1994–31.10.1995 und 1.2.1996–30.6.2000. Sie lebte mit ihrem Ehemann und den in den Jahren 1990 und 1991 geborenen Kindern zeitweise in den Niederlanden; der Ehemann arbeitete als Krankenhausarzt in Deutschland und ist Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks. Die Beklagte erkannte mehrere Berücksichtigungszeiten an, lehnte jedoch die genannten Zeiträume mit der Begründung ab, die Kinder seien im Ausland erzogen worden. Das Landessozialgericht gab der Klägerin statt und ordnete die streitigen Zeiten der Mutter zu; das LSG stützte dies auf eine europarechtskonforme Auslegung. Die Beklagte revidierte diese Entscheidung und rügte u. a. Verletzung unionsrechtlicher Bestimmungen; das Bundessozialgericht hob das LSG-Urteil auf und verwies zur erneuten Feststellung zurück. • Revisionsgrund: Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen kann das Revisionsgericht nicht in der Sache entscheiden; Zurückverweisung an das LSG ist geboten (§ 170 Abs.2 SGG). • Rechtliche Anspruchsgrundlage ist § 149 Abs.5 SGB VI für Vormerkungsbescheide; bei Feststellungen über noch nicht sechs Jahre zurückliegende Zeiten ist ein inhaltlich zutreffender Bescheid erforderlich. • Zuordnungskriterien: § 57 Satz 1, § 56 SGB VI. Drei Erziehungskategorien sind zu unterscheiden: Alleinerziehung, gemeinsame Erziehung, überwiegende Erziehung. Das LSG hat unzulässig eine Wahlfeststellung getroffen und ohne ausreichende Prüfung § 56 Abs.2 Satz8 SGB VI angewandt. • Bei gemeinsam ausgeübter Erziehung ist zu prüfen, ob eine übereinstimmende öffentlich-rechtliche Erklärung vorliegt; eine nachträglich im Berufungsverfahren eingeholte Erklärung ist für zurückliegende Zeiträume regelmäßig unerheblich (§ 56 Abs.2 Sätze5–6 SGB VI). • Ist keine verbindliche Elternerklärung vorhanden, bestimmen objektive Kriterien, wer das Kind überwiegend erzogen hat; dies ist von Amts wegen zu erforschen (Verwaltung: § 20 SGB X; Gericht: §§ 103,106 SGG). Nur bei Non‑Liquet greift als Auffangregel die Zuordnung an die Mutter (§ 56 Abs.2 Satz8 SGB VI). • Beiladung: Der Ehemann ist notwendiger Beteiligter, weil die Entscheidung seine Rechtsposition unmittelbar berührt; seine fehlende Beteiligung stellt einen Verfahrensmangel dar (§ 75 Abs.2 SGG). Das LSG muss ihn im erneuten Verfahren hinzuziehen. • EU‑Rechtsprüfung: Das LSG hat zu prüfen, ob niederländisches Recht Kindererziehungszeiten kennt; falls nicht, ist Art.44 Abs.2 VO 987/2009 i.V.m. VO 883/2004 anzuwenden, wonach der früher zuständige Mitgliedstaat Zeiten so behandeln kann, als seien sie im Inland zurückgelegt worden. Dazu sind Feststellungen erforderlich, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Geburten in Deutschland eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausgeübt hat; auch geringfügige oder versicherungsfreie Tätigkeiten fallen unter den Beschäftigungsbegriff. • Übergangsfragen: Sollte niederländisches Recht Anwendung finden, sind Übergangsregelungen der VO 987/2009 i.V.m. VO 883/2004 zu beachten (Art.87 Abs.8 VO 883/2004, Art.93 VO 987/2009). • Sonstiges: Die Klägerin beansprucht die Zeiten ab dem 1.10.1994; das LSG hatte irrtümlich auf den 31.10.1994 abgestellt; dies ist zu berichtigen. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Landessozialgerichts vom 29.4.2010 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Bundessozialgericht kann mangels ausreichender Feststellungen nicht selbst entscheiden: Das LSG muss nun detailliert feststellen, ob die Klägerin die Kinder allein, überwiegend oder gemeinsam mit dem Ehemann erzogen hat, ob Dritte substantiell an der Erziehung beteiligt waren und ob eine übereinstimmende Elternerklärung vorliegt. Zudem sind das anzuwendende ausländische Recht und gegebenenfalls die Voraussetzungen des Art.44 VO 987/2009 i.V.m. VO 883/2004 zu klären sowie die Frage der notwendigen Beiladung des Ehemanns zu prüfen. Schließlich ist zu beachten, dass die Klägerin die Vormerkung bereits ab dem 1.10.1994 begehrt; das LSG hat dies im erneuten Verfahren zu berücksichtigen. Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten.