Beschluss
B 13 R 112/11 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Zulassungsgrund Verfahrensmangel nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form substantiiert bezeichnet wird (§ 160a Abs 2 SGG).
• Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist eine Rüge fehlerhafter Beweiswürdigung unzulässig (§ 160 Abs 2 Nr. 3 Teils 2 SGG i.V.m. § 128 Abs. 1 SGG).
• Eine Sachaufklärungsrüge wegen nicht gefolgtem Beweisantrag erfordert strenge Darlegungsanforderungen: eindeutige Bezeichnung des Beweisantrags, Darstellung der Rechtsauffassung des Gerichts, betroffene Tatsachen, voraussichtliches Ergebnis der Beweiserhebung und Darlegung, weshalb die Entscheidung auf der Unterlassung beruht (§ 160 Abs 2 Nr. 3 Teils 3 SGG).
• Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unzulässig gerügt, wenn nicht dargetan wird, dass ein Beweisantrag dem Gericht nicht bekannt geworden ist; das Gehörsrecht gewährt Anspruch auf Anhörung, nicht auf Gewährung der beantragten Beweiserhebung.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig wegen unzureichender Darlegung eines Verfahrensmangels • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Zulassungsgrund Verfahrensmangel nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form substantiiert bezeichnet wird (§ 160a Abs 2 SGG). • Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist eine Rüge fehlerhafter Beweiswürdigung unzulässig (§ 160 Abs 2 Nr. 3 Teils 2 SGG i.V.m. § 128 Abs. 1 SGG). • Eine Sachaufklärungsrüge wegen nicht gefolgtem Beweisantrag erfordert strenge Darlegungsanforderungen: eindeutige Bezeichnung des Beweisantrags, Darstellung der Rechtsauffassung des Gerichts, betroffene Tatsachen, voraussichtliches Ergebnis der Beweiserhebung und Darlegung, weshalb die Entscheidung auf der Unterlassung beruht (§ 160 Abs 2 Nr. 3 Teils 3 SGG). • Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unzulässig gerügt, wenn nicht dargetan wird, dass ein Beweisantrag dem Gericht nicht bekannt geworden ist; das Gehörsrecht gewährt Anspruch auf Anhörung, nicht auf Gewährung der beantragten Beweiserhebung. Der Kläger begehrt die Vormerkung eines Zeitraums von Dezember 1988 bis Januar 1992 als Beitragszeit, in dem er eine Aspirantur an der Medizinischen Akademie Moskau absolviert haben soll. Das Bayerische Landessozialgericht verneinte den Anspruch und lehnte die Berufung zurück. Der Kläger legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundessozialgericht ein und behauptete Verfahrensfehler des LSG, insbesondere fehlerhafte Beweiswürdigung, Verletzung der Beweislastregeln, Unterlassen ergänzender Gutachten sowie Verletzung der Amtsermittlungspflicht und des rechtlichen Gehörs. Er berief sich auf unterschiedliche Auslegungen von Arbeitsbucheintragungen und von Gutachten und beantragte im Berufungsverfahren ein weiteres Gutachten, dessen genaue Formulierung jedoch in der Beschwerdebegründung nicht eindeutig wiedergegeben wurde. Das BSG prüfte ausschließlich die Form und Substanz der Beschwerdebegründung in Bezug auf geltend gemachte Verfahrensmängel. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise bezeichnet wurde (§ 160a Abs 2 SGG). • Bei Rügen, die auf fehlerhafter Beweiswürdigung beruhen, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, da solche Rügen im Verfahren gemäß § 160 Abs 2 Nr. 3 Teils 2 SGG ausgeschlossen sind (i.V.m. § 128 Abs. 1 SGG). • Für die Geltendmachung unzureichender amtlicher Sachaufklärung verlangt das Recht eine detaillierte Darlegung: Bezeichnung des konkreten, protokollierten Beweisantrags; Darstellung, welche Tatfragen klärungsbedürftig gewesen wären; Aufzeigen der von dem Antrag betroffenen Tatsachen; Vorwegnahme des voraussichtlichen Beweisergebnisses; und Darlegung, dass die Entscheidung des LSG auf der unterbliebenen Beweiserhebung beruhen kann. Diese Anforderungen wurden nicht erfüllt (§ 160 Abs 2 Nr. 3 Teils 3 SGG, § 103 SGG). • Die Rüge des verletzten rechtlichen Gehörs ist unbegründet, weil der Kläger nicht vorgetragen hat, der Beweisantrag sei dem Gericht nicht bekannt geworden; das Gehörsrecht sichert nur das Anhören, nicht das Gewähren des begehrten Erfolgs. Zudem ist im sozialgerichtlichen Verfahren bei Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags kein gesonderter Beweisbeschluss nach § 358 ZPO erforderlich. • Mangels hinreichender Darlegung zur Sachaufklärung und wegen des Ausschlusses der Beweiswürdigungsrüge ist die Beschwerde insgesamt unzulässig; daher ist die Verwerfung durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter geboten (§ 160a Abs 4 SGG). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen, weil der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen und substantiellen Form benannt und begründet wurde. Insbesondere ist die Rüge fehlerhafter Beweiswürdigung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unzulässig, und die Darlegungen zur unterlassenen Sachaufklärung genügen nicht den strengen Anforderungen. Auch die Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs blieb ohne Erfolg, da nicht dargetan wurde, dass ein Beweisantrag nicht zur Kenntnis gelangte. Die Kostenentscheidung lautet, dass die Parteien einander im Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten haben.