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Urteil

B 13 R 8/11 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anwendung der Übergangsregelung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes bei Rentenbeginn im Zeitraum 2005–2008 ist rechtmäßig; die mangelhafte Bewertung von Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung verletzt nicht höherrangiges Recht. • Die Kürzung bzw. der Wegfall der rentensteigernden Bewertung bestimmter Anrechnungszeiten dient dem Gemeinwohlzweck der Sicherung der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung und ist verhältnismäßig. • Die unterschiedliche Behandlung von Hochschulabsolventen einerseits und Absolventen von Fachschulen bzw. berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen andererseits ist durch die typisierende Annahme gerechtfertigt, dass Hochschulabsolventen im Regelfall höhere Erwerbseinkommen und damit höhere Rentenanwartschaften erzielen (Art. 3 Abs.1 GG).
Entscheidungsgründe
Verfassungsmäßigkeit der Kürzung der Bewertung schulischer und hochschulischer Anrechnungszeiten (RVNG) • Die Anwendung der Übergangsregelung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes bei Rentenbeginn im Zeitraum 2005–2008 ist rechtmäßig; die mangelhafte Bewertung von Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung verletzt nicht höherrangiges Recht. • Die Kürzung bzw. der Wegfall der rentensteigernden Bewertung bestimmter Anrechnungszeiten dient dem Gemeinwohlzweck der Sicherung der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung und ist verhältnismäßig. • Die unterschiedliche Behandlung von Hochschulabsolventen einerseits und Absolventen von Fachschulen bzw. berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen andererseits ist durch die typisierende Annahme gerechtfertigt, dass Hochschulabsolventen im Regelfall höhere Erwerbseinkommen und damit höhere Rentenanwartschaften erzielen (Art. 3 Abs.1 GG). Die Klägerin, Jahrgang 1944, begehrt die Erhöhung ihrer Altersrente durch höhere Entgeltpunkte (EP) für 23 Monate Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung. Die Rentenversicherung bewilligte die Rente ab 1.4.2005 und berücksichtigte die betreffenden Zeiten nach den Regeln des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes (RVNG) mit verminderten EP (0,0586 EP/Ost je Monat). Die Klägerin beantragte 2008 die Überprüfung mit dem Vorwurf, die gesetzliche Regelung sei verfassungswidrig; Widerspruch und Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Sie rügt insbesondere die Ungleichbehandlung zwischen Hochschulabsolventen und Absolventen von Fachschulen/berufsvorbereitenden Maßnahmen sowie fehlende empirische Grundlage der Gesetzesannahmen. Der Senat hat die Revision zugelassen und entschieden. • Anwendbares Recht und Berechnung: Die Rentenhöhe bemisst sich nach § 64 SGB VI aus persönlichen EP; beitragsfreie Anrechnungszeiten sind nach den §§ 58, 71–74 SGB VI zu bewerten; für Rentenzugänge 2005–2008 gilt die Übergangsregelung des § 263 Abs.3 SGB VI (RVNG). • Feststellung der korrekten Anwendung: Die Beklagte hat zutreffend den höheren Durchschnittswert aus der Vergleichsbewertung zugrunde gelegt und gemäß § 263 Abs.3 Satz 4 SGB VI in Verbindung mit § 121 SGB VI gestuft vermindert; daher ergaben sich 0,0586 EP/Ost je Monat und 1,3478 EP für 23 Monate, was rechnerisch korrekt in die Rentenberechnung eingeflossen ist. • Verfassungsrechtliche Prüfung Art.14 GG (Eigentum): Rentenanwartschaften sind vermögenswerte Rechtspositionen, aber Eingriffe durch den Gesetzgeber sind zulässig, wenn sie Gemeinwohlzwecken dienen und verhältnismäßig sind. Die Regelung diente der Sicherung der Finanzierbarkeit der Rentenversicherung, war geeignet und erforderlich und belastet die Betroffenen nicht unzumutbar; Vertrauensschutz wurde durch die vierjährige Abschmelzungsregelung berücksichtigt. • Verfassungsrechtliche Prüfung Art.3 Abs.1 GG (Gleichheitssatz): Die Ungleichbehandlung ist verfassungsgemäß, weil der Gesetzgeber typisierend annehmen durfte, dass Hochschulabsolventen im Regelfall höhere Erwerbseinkommen und damit höhere Rentenanwartschaften erzielen; diese Annahme ist durch Studien (u.a. EVS 1998, ASiD 1999, OECD, Bildungsbericht) hinreichend gestützt und liegt im weiten Ermessensspielraum des Gesetzgebers. • Sozialstaatsprinzip: Die Maßnahme steht im Einklang mit Art.20 Abs.1 GG, weil sie Teil eines Gesamtpakets zur Stabilisierung der Rentenfinanzen ist; Einzelhärten rechtfertigen keinen Verfassungsverstoß. • Ergebnis der Verhältnismäßigkeits- und Differenzierungsprüfung: Die Einsparwirkungen sind nicht marginal, weniger einschneidende Mittel lagen nicht evident näher; die Verringerung der Bewertung führte bei der Klägerin nur zu einer geringfügigen Rentenminderung (2,06 Euro/Monat) und ist daher vertretbar. • Kostenentscheidung: Die Parteien tragen die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens jeweils selbst; materielle Entscheidung bleibt gegen die Klägerin bestehen. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die Rentenberechnung der Beklagten entspricht den zum Rentenbeginn geltenden gesetzlichen Vorschriften (insbesondere § 58, § 71–74, § 263 Abs.3 SGB VI). Die angegriffenen Regelungen des RVNG sind verfassungsgemäß: Die Begrenzung und Abschmelzung der Bewertung von Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung verfolgt den legitimen Zweck, die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern, ist geeignet, erforderlich und im Einzelfall nicht unverhältnismäßig. Die Ungleichbehandlung gegenüber Absolventen von Fachschulen bzw. berufsvorbereitenden Maßnahmen ist durch die typisierende Annahme gerechtfertigt, dass Hochschulabsolventen im Regelfall höhere Erwerbseinkommen und damit höhere Rentenanwartschaften erzielen; diese Annahme ist durch empirische Befunde gestützt. Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf Rücknahme oder Neufeststellung des Bescheids vom 20.09.2005; die abgelehnte Überprüfung war unbegründet.