Urteil
B 13 R 29/10 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Rentenbeginn 2005–2008 sind Zeiten schulischer oder hochschulischer Ausbildung wegen Übergangsregelung (§ 263 Abs.3 SGB VI i.V.m. § 74 SGB VI) eingeschränkt und stufenweise geringer zu bewerten.
• Die Kürzung der rentenerhöhenden Bewertung von Schul- und Hochschulzeiten durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz verletzt weder Art.14 GG noch Art.3 Abs.1 GG noch das Sozialstaatsprinzip.
• Der Gesetzgeber durfte typisierend annehmen, dass Hochschulabsolventen im Regelfall höhere Erwerbseinkommen und damit höhere Rentenanwartschaften erzielen; hierfür bestehen ausreichende empirische Grundlagen.
• Für den konkreten Kläger war die behördliche Anwendung der Übergangstabelle und die Beschränkung auf 0,0352 EP/Ost je Monat (Rentenbeginn Okt.2006) rechtmäßig; ein Anspruch auf 0,0625 EP besteht nicht.
Entscheidungsgründe
Kürzung der Bewertung schulischer/hochschulischer Anrechnungszeiten verfassungsgemäß • Bei Rentenbeginn 2005–2008 sind Zeiten schulischer oder hochschulischer Ausbildung wegen Übergangsregelung (§ 263 Abs.3 SGB VI i.V.m. § 74 SGB VI) eingeschränkt und stufenweise geringer zu bewerten. • Die Kürzung der rentenerhöhenden Bewertung von Schul- und Hochschulzeiten durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz verletzt weder Art.14 GG noch Art.3 Abs.1 GG noch das Sozialstaatsprinzip. • Der Gesetzgeber durfte typisierend annehmen, dass Hochschulabsolventen im Regelfall höhere Erwerbseinkommen und damit höhere Rentenanwartschaften erzielen; hierfür bestehen ausreichende empirische Grundlagen. • Für den konkreten Kläger war die behördliche Anwendung der Übergangstabelle und die Beschränkung auf 0,0352 EP/Ost je Monat (Rentenbeginn Okt.2006) rechtmäßig; ein Anspruch auf 0,0625 EP besteht nicht. Der 1941 geborene Kläger beantragte Regelaltersrente und verlangte die höhere Bewertung von 32 Monaten Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung mit 0,0625 Entgeltpunkten monatlich. Die Rentenversicherung bewilligte ab 1.10.2006 Regelaltersrente und berücksichtigte die Ausbildungszeiten nach der Übergangsregelung des RVNG nur mit 0,0352 EP (Ost) pro Monat, so dass sich 1,1264 EP ergaben. Widerspruch und Klagen blieben in den Vorinstanzen erfolglos; das Sächsische LSG bestätigte die gesetzeskonforme Anwendung von § 74 SGB VI i.V.m. § 263 Abs.3 SGB VI. Der Kläger rügte in der Revision die Verfassungswidrigkeit der Kürzungsregelungen wegen Ungleichbehandlung gegenüber Fachschul- bzw. berufsvorbereitenden Zeiten und wegen fehlender empirischer Grundlage. • Anwendbares Recht: § 64, § 66, § 71–74, § 263 Abs.3 SGB VI sowie Übergangsregelungen des RVNG; für Ostzeiten § 254b und § 263a SGB VI. • Sachlich-rechnerisch: Die Gesamtleistungsbewertung ergab 0,1344 EP/Monat; Anwendung der Übergangstabelle (§ 263 Abs.3 S.4) ergäbe 0,0567 EP, diesen Wert begrenzt das Gesetz jedoch auf den Tabellenhöchstwert 0,0352 EP (Ost) für den Rentenbeginn Okt.2006; Multiplikation mit 32 Monaten ergibt 1,1264 EP, wie von der Beklagten berücksichtigt. • Verfassungsrechtlich (Art.14 GG): Die Kürzung trifft eine staatliche Vergünstigung (Anrechnungszeiten) und greift in vermögenswerte Rentenanwartschaften ein, ist aber als Gestaltung von Inhalt und Schranken des Eigentums zulässig, weil sie einem Gemeinwohlzweck dient, geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist; der Eingriff wurde für rentennahe Jahrgänge durch eine Abschmelzungsübergangsregelung abgemildert. • Gleichheitsrechtlich (Art.3 Abs.1 GG): Die Differenzierung zwischen Hochschul-, Fachschul- und berufsvorbereitenden Zeiten ist nicht willkürlich. Der Gesetzgeber durfte typisierend annehmen, dass Hochschulabsolventen im Regelfall höhere Erwerbseinkommen und damit höhere Rentenanwartschaften erzielen; hierfür bestehen hinreichende empirische Anknüpfungspunkte (z. B. EVS, ASiD, OECD-Berichte). • Sozialstaatsprinzip: Die Regelung fällt in den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers; auch wenn Einzelfolgen unbillig erscheinen mögen, verletzt die Maßnahme nicht das Sozialstaatsgebot. • Schlussfolgerung: Die Vorinstanzen haben die gesetzlichen Regelungen zutreffend angewandt; es besteht keine verfassungsrechtliche Verpflichtung, die von dem Kläger begehrte höhere Bewertung vorzunehmen. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Die Rentenfestsetzung der Beklagten vom 24.08.2006 ist rechtmäßig; ein Anspruch auf eine Bewertung der 32 Monate Ausbildungszeiten mit 0,0625 EP besteht nicht. Die angegriffenen Vorschriften (§ 74 SGB VI i.V.m. § 263 Abs.3 SGB VI idF RVNG) verletzen weder Art.14 GG noch Art.3 Abs.1 GG noch das Sozialstaatsprinzip; die Kürzung dient der langfristigen Konsolidierung der Rentenversicherung, ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig und wurde durch eine vierjährige Übergangsregelung abgefedert. Die Kostenentscheidung bleibt bei den Vorinstanzen; die Parteien tragen ihre außergerichtlichen Kosten für das Revisionsverfahren selbst.