Beschluss
B 12 KR 92/10 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Senat eines Landessozialgerichts darf nur dann durch den Berichterstatter allein entscheiden, wenn gemäß § 155 SGG alle Beteiligten ausdrücklich damit einverstanden sind.
• Fehlt die ausdrückliche Zustimmung eines Beteiligten zur Entscheidung durch den Berichterstatter, verletzt dies dessen Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG).
• Ein solcher Verfahrensmangel ist ein absoluter Revisionsgrund, sodass das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen ist (§ 160a Abs. 5 SGG).
Entscheidungsgründe
Fehlende Zustimmung zur Einzelrichterentscheidung verletzt Recht auf gesetzlichen Richter • Der Senat eines Landessozialgerichts darf nur dann durch den Berichterstatter allein entscheiden, wenn gemäß § 155 SGG alle Beteiligten ausdrücklich damit einverstanden sind. • Fehlt die ausdrückliche Zustimmung eines Beteiligten zur Entscheidung durch den Berichterstatter, verletzt dies dessen Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG). • Ein solcher Verfahrensmangel ist ein absoluter Revisionsgrund, sodass das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen ist (§ 160a Abs. 5 SGG). Der Kläger focht die Feststellung der beklagten Krankenkasse an, dass er bei der B. GmbH über den 30.06.2001 hinaus sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei. Das Sozialgericht entschied gegen ihn; er legte Berufung ein. Der Rentenversicherungsträger (Beigeladene zu 2.) erklärte sich schriftlich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden. Der Berichterstatter des 1. Senats lud zur Verhandlung am 08.09.2010, führte diese in Abwesenheit der Beigeladenen zu 2. durch und protokollierte, die erschienenen Beteiligten hätten einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter zugestimmt. Mit Urteil vom 14.09.2010 wurde die Berufung durch den Berichterstatter als Einzelrichter statt vom Senat in vollständiger Besetzung entschieden. Die Beigeladene zu 2. rügte daraufhin die fehlende Zustimmung zur Einzelrichterentscheidung. • Grundsatz: Über Berufungen entscheidet grundsätzlich der Senat in voller Besetzung (§ 33 SGG). • Nur nach den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen des § 155 Abs. 3 und 4 SGG kann der Vorsitzende oder der Berichterstatter allein entscheiden; hierfür ist das Einverständnis aller Beteiligten erforderlich, zu denen auch Beigeladene gehören (§ 69 Nr. 3 SGG). • Die Zustimmung der Beigeladenen zu 2. zur Entscheidung durch den Berichterstatter liegt nicht vor. Sie war am 08.09.2010 nicht anwesend und hat keine vorherige oder nachträgliche Einverständniserklärung abgegeben. • Die am 10.06.2010 abgegebene Erklärung der Beigeladenen zu 2. betraf lediglich die Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung und begründet nicht stillschweigend Zustimmung zur Einzelrichterentscheidung des Berichterstatters. • Die Entscheidung durch den Berichterstatter ohne das Einverständnis aller Beteiligten verletzt das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) in seiner einfach-rechtlichen Ausprägung. • Dieser Verfahrensfehler ist ein absoluter Revisionsgrund, weshalb nähere Darlegungen zu seiner Auswirkung auf das Urteil nicht erforderlich sind. • Nach § 160a Abs. 5 SGG ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beigeladenen zu 2. ist begründet. Das Urteil des Landessozialgerichts vom 14.09.2010 wird aufgehoben, weil über die Berufung ohne die Zustimmung aller Beteiligten durch den Berichterstatter entschieden wurde und dadurch das Recht der Beigeladenen zu 2. auf den gesetzlichen Richter verletzt ist. Mangels Zustimmung aller Beteiligten zur Einzelrichterentscheidung liegt ein absoluter Revisionsgrund vor. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen; über die Kosten entscheidet das erstinstanzlich abschließende Gericht.