Urteil
B 3 P 3/10 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsfolgeaufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI bedarf es der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde, wenn die Pflegeeinrichtung insgesamt teilweise öffentliche Förderung für bestimmte Pflegebereiche erhält.
• Öffentliche Förderungen nach landesrechtlichen Vorschriften für einzelne Pflegeformen (z. B. Kurzzeit- und Tagespflege nach § 11 NPflegeG) können die Zustimmungsbedürftigkeit für die gesamtbetrieblichen Investitionsfolgeaufwendungen auslösen, weil maßgeblich die Förderung der Pflegeeinrichtung insgesamt ist.
• Finanzhilfen aus Konzessionsabgaben nach dem NLottG, die den Wohlfahrtsverbänden als gesetzlicher Rechtsanspruch zufließen und nach Landesvereinbarung als Eigenmittel eingesetzt werden dürfen, sind bei der Berechnung von Folgeaufwendungen als Eigenkapital zu berücksichtigen, jedoch vertraglich von der Verzinsung ausgeschlossen.
• Bei der Auslegung des niedersächsischen NPflegeG ist zu beachten, dass die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 3 NPflegeG nur Mittel erfasst, die als staatliche Förderung der Pflegeeinrichtungen im engeren Sinne zu qualifizieren sind.
• Wegen der Vertragsbindung an die Vereinbarung von 1998 dürfen die aus Konzessionsabgaben eingesetzten Mittel nur bei den Abschreibungen, nicht aber bei der Verzinsung des Eigenkapitals angesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Zustimmungsbedürftigkeit und Berücksichtigung von Konzessionsmitteln bei Investitionsfolgeaufwendungen • Zur Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsfolgeaufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI bedarf es der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde, wenn die Pflegeeinrichtung insgesamt teilweise öffentliche Förderung für bestimmte Pflegebereiche erhält. • Öffentliche Förderungen nach landesrechtlichen Vorschriften für einzelne Pflegeformen (z. B. Kurzzeit- und Tagespflege nach § 11 NPflegeG) können die Zustimmungsbedürftigkeit für die gesamtbetrieblichen Investitionsfolgeaufwendungen auslösen, weil maßgeblich die Förderung der Pflegeeinrichtung insgesamt ist. • Finanzhilfen aus Konzessionsabgaben nach dem NLottG, die den Wohlfahrtsverbänden als gesetzlicher Rechtsanspruch zufließen und nach Landesvereinbarung als Eigenmittel eingesetzt werden dürfen, sind bei der Berechnung von Folgeaufwendungen als Eigenkapital zu berücksichtigen, jedoch vertraglich von der Verzinsung ausgeschlossen. • Bei der Auslegung des niedersächsischen NPflegeG ist zu beachten, dass die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 3 NPflegeG nur Mittel erfasst, die als staatliche Förderung der Pflegeeinrichtungen im engeren Sinne zu qualifizieren sind. • Wegen der Vertragsbindung an die Vereinbarung von 1998 dürfen die aus Konzessionsabgaben eingesetzten Mittel nur bei den Abschreibungen, nicht aber bei der Verzinsung des Eigenkapitals angesetzt werden. Die klagende Kirchengemeinde betreibt ein Pflegeheim mit 44 Dauerpflegeplätzen (einschließlich eingestreuter Kurzzeitpflege) und 10 Tagespflegeplätzen. Ende 1997 erhielt das Heim eine Finanzhilfe aus Konzessionsabgaben in Höhe von 500.000 DM, die sowohl von der Klägerin als auch der Behörde zunächst als Eigenkapital behandelt wurde. Für den Zeitraum 1.1.1999 bis 30.6.2000 beantragte die Klägerin Tagesbeträge zur Deckung betriebsnotwendiger Investitionsfolgeaufwendungen; der Beklagte setzte niedrigere Beträge und wertete die Konzessionsmittel als öffentliche Förderung. Das SG und LSG hoben Bescheide auf, die Vorinstanzen sahen keine Zustimmungsbedürftigkeit für die Dauerpflege nach § 82 Abs. 3 SGB XI. Im Revisionsverfahren blieb strittig, ob die öffentliche Förderung der Kurzzeit- und Tagespflege die Zustimmungsbedürftigkeit für die gesamtbetrieblichen Folgeaufwendungen auslöst und ob die Konzessionsmittel als Eigenkapital zu behandeln sind. • Anwendbare Normen: § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI, §§ 9, 11, 19 NPflegeG, § 7 NLottG sowie die DVO-NPflegeG. Die Rechtslage richtet sich nach dem Recht bis 30.6.2000. • Zustimmungsbedürftigkeit: § 82 Abs. 3 SGB XI verlangt Zustimmung, wenn betriebsnotwendige Investitionsfolgeaufwendungen ganz oder teilweise durch öffentliche Förderung gedeckt sind. Maßgeblich ist die Förderung der Pflegeeinrichtung insgesamt; öffentliche Förderung einzelner Pflegeformen (Kurzzeit/Tagespflege) kann daher die Zustimmungsbedürftigkeit für die Dauerpflege auslösen, weil es sich um ein einheitliches Heim handelt. • Abgrenzung Objekt- und Subjektförderung: Subjektbezogene Aufwendungszuschüsse für Pflegebedürftige (§ 13 NPflegeG) führen grundsätzlich nicht zur Zustimmungsbedürftigkeit. Objektbezogene Zuschüsse nach § 11 NPflegeG sind hingegen unmittelbare staatliche Förderung der Einrichtung und lösen keine reinen Anzeigen nach § 82 Abs. 4 SGB XI aus, sondern erfordern die Festsetzung konkreter Förderbeträge. • Rechtsnatur der Konzessionsmittel: Nach NLottG stehen die Finanzhilfen den Verbänden als gesetzlicher Rechtsanspruch zu und sollten als Eigenmittel behandelt werden; die 1998 abgeschlossene Vereinbarung erlaubt deren Weiterleitung an Mitglieder und regelt den Verzicht auf Verzinsung in Höhe des eingesetzten Betrags. • Auswirkung auf Berechnung: Die Finanzhilfe ist als Eigenkapital bei der Berechnung der Abschreibungen auf das Gebäude zu berücksichtigen, weil die Klägerin die Mittel für das Gebäude eingesetzt hat. Vertraglich ausgeschlossen ist hingegen die Verzinsung des eingesetzten Betrags, sodass Zinsen für Eigenkapital nicht angesetzt werden dürfen. • Rechtsfolge im Streitfall: Auf Grundlage der einvernehmlichen Aufteilungsannahmen und der DVO-NPflegeG ergibt sich eine Erhöhung des bewilligten Tagesbetrags von 43,64 DM auf 44,24 DM für die Dauerpflegeplätze; die Zustimmung des Beklagten nach § 82 Abs. 3 SGB XI ist daher zu erteilen. • Verfahrensrechtliches: Das Revisionsgericht durfte das niedersächsische Landesrecht eigenständig auslegen, weil das LSG sich nicht mit dessen Regelungsinhalt befasst hatte und es um die Anwendung des bundeseinheitlichen § 82 SGB XI ging. Die Revision des Beklagten war überwiegend begründet. Der Bescheid des Beklagten zur Dauerpflege vom 10.08.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.06.2001 ist insoweit aufzuheben, als die Beklagtenzustimmung zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsfolgeaufwendungen für die Zeit 1.1.1999 bis 30.6.2000 in Höhe von kalendertäglich 44,24 DM (22,62 Euro) zu erteilen ist. Begründet wird dies damit, dass wegen teilweiser öffentlicher Förderung einzelner Pflegebereiche die Zustimmungspflicht nach § 82 Abs. 3 SGB XI besteht und die 1997 erhaltene Finanzhilfe aus Konzessionsabgaben als Eigenmittel bei den Abschreibungen, nicht jedoch bei der Verzinsung, zu berücksichtigen ist. Im Übrigen bleibt die Revision zurückgewiesen; die Klägerin erhält einen Teil der Kosten erstattet. Das Klagebegehren war damit insgesamt nur teilweise erfolgreich, weil nur ein Teilbetrag gegenüber dem begehrten höheren Satz durchsetzbar war.