Beschluss
B 1 KR 134/10 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung die besonderen Darlegungsanforderungen des § 160a Abs.2 SGG nicht erfüllt.
• Zur Zulassung der Revision wegen Verfahrensfehlers muss konkret dargetan werden, welcher Verfahrensfehler vorliegt und inwiefern die Entscheidung darauf beruhen kann.
• Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erfordert die Darstellung, welchen erheblichen Vortrag das Gericht bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen hat und inwiefern das Urteil auf diesem unterbliebenen Vortrag beruht.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Revisionsbeschwerde mangels substantiierten Vortrags zu Verfahrensfehlern • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung die besonderen Darlegungsanforderungen des § 160a Abs.2 SGG nicht erfüllt. • Zur Zulassung der Revision wegen Verfahrensfehlers muss konkret dargetan werden, welcher Verfahrensfehler vorliegt und inwiefern die Entscheidung darauf beruhen kann. • Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erfordert die Darstellung, welchen erheblichen Vortrag das Gericht bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen hat und inwiefern das Urteil auf diesem unterbliebenen Vortrag beruht. Die Klägerin, bei der beklagten Ersatzkasse versichert, ließ sich nach Bruch ihrer Zahnprothese im Juni 2002 während eines Auslandsaufenthalts in Italien Zahnersatz anfertigen; die Behandlung und Abrechnung erfolgten durch Dr. S. Kosten wurden mit insgesamt 3839,62 Euro bzw. 5250 Euro angegeben. Die Klägerin beantragte bei ihrer Kasse Erstattung der Kosten; die Beklagte zahlte lediglich 385,57 Euro für eine fiktive provisorische Behandlung und lehnte weitere Erstattungen ab. Das Sozialgericht wies die Klage ab, weil es an einer vor Behandlungsbeginn eingeholten, europarechtskonformen Genehmigung des Heil- und Kostenplans fehlte. Das Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung und lehnte die Berufung ab. Die Klägerin richtete sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und rügte insbesondere einen Gehörsverstoß, weil ergänzendes Vorbringen des Rückkehr- und Übersendungszeitpunkts des Heil- und Kostenplans nicht berücksichtigt worden sei. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Begründung die Anforderungen des § 160a Abs.2 SGG nicht erfüllt; der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund (Verfahrensfehler) ist nicht hinreichend bezeichnet. • Nach § 160 Abs.2 Nr.3 SGG ist die Revision bei Verfahrensmangel zuzulassen, wenn der Mangel die Entscheidung tragen kann; § 160a Abs.2 SGG verlangt die Bezeichnung des konkreten Verfahrensfehlers. • Bei Rüge des rechtlichen Gehörs muss konkret dargetan werden, welchen erheblichen Vortrag das Gericht nicht zur Kenntnis genommen hat, welches Vorbringen dadurch verhindert worden ist und inwiefern die Entscheidung auf diesem unterbliebenen Vortrag beruht; an dieser Darlegung fehlt es hier. • Die Klägerin hat zwar ergänzendes Vorbringen zum Zeitpunkt der Übersendung des Heil- und Kostenplans vorgetragen, jedoch nicht dargelegt, dass das LSG seine Entscheidung auf diesen nicht berücksichtigten Vortrag gestützt hat. • Die Vorinstanzen haben auf die höchstrichterliche Rechtsprechung abgestellt, wonach die Kostenerstattung für im EG-Ausland beschafften Zahnersatz die vorherige Genehmigung der Versorgung durch die Krankenkasse auf Grundlage eines Heil- und Kostenplans verlangt; das vorgelegte Vorbringen ändert diese rechtliche Voraussetzung nicht. • Die Rüge, das LSG habe bestimmte Gesichtspunkte nicht behandelt, zielt auf die Richtigkeit der Entscheidung und nicht auf das Fehlen von Entscheidungsgründen; solche Rügen genügen nicht zur Zulassung der Revision. • Mangels genügender Begründung der Beschwerde ist die Beschwerde gem. § 160a Abs.4 SGG i.V.m. § 169 SGG zu verwerfen; der Senat sieht von weiterer Begründung ab. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdebegründung die besonderen Darlegungsanforderungen des § 160a Abs.2 SGG nicht erfüllt. Es wurde nicht konkret dargelegt, welcher Verfahrensfehler vorliegt und inwiefern die angefochtene Entscheidung auf einem solchen nicht berücksichtigten Vortrag beruht; insbesondere ist die Rüge des rechtlichen Gehörs nicht hinreichend substantiert. Die Vorinstanzen haben zu Recht auf die zu beachtende Rechtsprechung abgestellt, wonach vor Behandlungsbeginn eine Genehmigung der Versorgung durch Vorlage eines Heil- und Kostenplans erforderlich ist. Die Klägerin erhält daher keine Zulassung der Revision und die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.