Urteil
B 7 AL 9/09 R
BSG, Entscheidung vom
3mal zitiert
6Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei durchgehender Beschäftigung endet der Regelbemessungsrahmen ein Jahr vor Entstehung des Anspruchs; die Berechnung richtet sich grundsätzlich nach diesem Jahreszeitraum (§ 130 Abs.1 SGB III).
• Die Erweiterung des Bemessungsrahmens auf zwei Jahre nach § 130 Abs.3 Satz1 Nr.2 SGB III ist nur zulässig, wenn das erweiterte Bemessungsentgelt eine unbillige Härte begründet; eine solche unbillige Härte liegt nach der Rechtsprechung erst vor, wenn das erweiterte Bemessungsentgelt das Regelbemessungsentgelt um mindestens 10 % übersteigt.
• Die Gründe für einen Minderverdienst (z. B. freiwillige Gehaltskürzungen zur Arbeitsplatzsicherung) sind unbeachtlich für die Anwendung der 10%-Grenze; maßgeblich ist allein das Missverhältnis der Bemessungsentgelte.
• Die Bemessung des Arbeitslosengeldes richtet sich nach § 129, § 130 und § 133 SGB III; von dem so ermittelten Bemessungsentgelt ist das pauschalierte Nettoentgelt zu bilden, von dem der Leistungssatz (hier 60 %) anzuwenden ist.
Entscheidungsgründe
Bemessungsrahmen für Arbeitslosengeld: 10%-Schwelle für Erweiterung auf zwei Jahre • Bei durchgehender Beschäftigung endet der Regelbemessungsrahmen ein Jahr vor Entstehung des Anspruchs; die Berechnung richtet sich grundsätzlich nach diesem Jahreszeitraum (§ 130 Abs.1 SGB III). • Die Erweiterung des Bemessungsrahmens auf zwei Jahre nach § 130 Abs.3 Satz1 Nr.2 SGB III ist nur zulässig, wenn das erweiterte Bemessungsentgelt eine unbillige Härte begründet; eine solche unbillige Härte liegt nach der Rechtsprechung erst vor, wenn das erweiterte Bemessungsentgelt das Regelbemessungsentgelt um mindestens 10 % übersteigt. • Die Gründe für einen Minderverdienst (z. B. freiwillige Gehaltskürzungen zur Arbeitsplatzsicherung) sind unbeachtlich für die Anwendung der 10%-Grenze; maßgeblich ist allein das Missverhältnis der Bemessungsentgelte. • Die Bemessung des Arbeitslosengeldes richtet sich nach § 129, § 130 und § 133 SGB III; von dem so ermittelten Bemessungsentgelt ist das pauschalierte Nettoentgelt zu bilden, von dem der Leistungssatz (hier 60 %) anzuwenden ist. Der Kläger, 1945 geboren, war seit 1970 bis 30.4.2005 bei der K GmbH & Co KG beschäftigt und ab 1.5.2005 freigestellt. Er beantragte am 2.5.2005 Arbeitslosengeld mit Beginn 1.5.2005. Im Regelbemessungszeitraum 1.5.2004–30.4.2005 erzielte er ein Bruttoarbeitsentgelt von 37.133,59 Euro; im Vorjahr 1.5.2003–30.4.2004 hatte er 43.458,65 Euro verdient. Die Differenz resultierte aus einer im Jahr 2004 vereinbarten freiwilligen Gehaltsreduzierung von 10 %. Die Agentur berechnete das tägliche Bemessungsentgelt nach dem Jahresrahmen mit 101,74 Euro (Leistungsentgelt 60 % = 36,02 Euro). SG und LSG haben zuungunsten der Agentur den Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert und ein höheres tägliches Bemessungsentgelt festgestellt. Die Beklagte (Agentur) hat Revision eingelegt mit der Rüge der fehlerhaften Anwendung von § 130 Abs.3 SGB III. • Die Revision der Beklagten ist begründet; die gerichtliche Überprüfung ist im Höhenstreit vollumfänglich möglich (§ 54, § 56 SGG). • Nach § 130 Abs.1 SGB III umfasst der Regelbemessungsrahmen ein Jahr und endet mit dem letzten Tag des letzten versicherungspflichtigen Verhältnisses vor Anspruchsentstehung; daher ist hier der Zeitraum 1.5.2004–30.4.2005 maßgeblich. • § 130 Abs.3 Satz1 Nr.2 SGB III erlaubt die Ausdehnung auf zwei Jahre nur, wenn es mit Blick auf das erweiterte Bemessungsentgelt unbillig hart wäre, beim einjährigen Bemessungsentgelt zu bleiben, und dies vom Arbeitslosen verlangt sowie die Unterlagen vorgelegt werden. • Der Senat folgt der Rechtsprechung, wonach eine unbillige Härte im Sinne des § 130 Abs.3 Satz1 Nr.2 SGB III regelmäßig erst dann anzunehmen ist, wenn das Bemessungsentgelt im erweiterten Rahmen das Regelbemessungsentgelt um mindestens 10 % übersteigt; eine geringere Abweichung genügt nicht. • Die Gründe für den Minderverdienst (z. B. freiwillige Lohnkürzung) sind nach Wortlaut und Systematik der Norm unbeachtlich; entscheidend ist das objektive Missverhältnis der Bemessungsentgelte. • Konkrete Rechnung: Im Zweijahreszeitraum ergäbe sich ein tägliches Bemessungsentgelt von 110,40 Euro, das nur 8,51 % über dem Regelbemessungsentgelt von 101,74 Euro liegt und damit die 10%-Schwelle nicht erreicht. • Folge: Es liegt keine unbillige Härte vor; das Regelbemessungsentgelt bleibt maßgeblich. Aus diesem Bemessungsentgelt ergibt sich nach § 133 SGB III unter Abzug pauschalierter Abzüge das Leistungsentgelt und danach 60 % als tägliches Arbeitslosengeld von 36,02 Euro. • Kostenentscheidung aufgrund § 193 SGG. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg; die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Regelbemessungsentgelt von 101,74 Euro täglich ist zutreffend ermittelt; eine Erweiterung des Bemessungsrahmens auf zwei Jahre kommt nicht in Betracht, weil das im erweiterten Zeitraum errechnete Bemessungsentgelt das Regelbemessungsentgelt nicht um mindestens 10 % übersteigt. Die hier geltend gemachte Minderverdienstursache (freiwillige Gehaltsminderung zur Arbeitsplatzsicherung) begründet keine Ausnahme. Folglich steht dem Kläger kein höheres Arbeitslosengeld zu; das tägliche Arbeitslosengeld beträgt 36,02 Euro. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.